§ 36
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
- KG, 17.06.2019 – 19 W 13/19
- BGH, 12.07.2018 – V ZB 228/17Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch einen Miterben bei nur für ihn angeordneter Nacherbfolge
- OLG Hamm, 10.04.2006 – 15 W 478/05
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2020 – 20 W 300/18
6 Entscheidungen zu § 36 GBO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-1 (1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-2 (2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-2a (2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.