§ 36
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-1 (1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-2 (2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-2a (2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/36#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 36 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
- KG, 17.06.2019 – 19 W 13/19
- BGH, 12.07.2018 – V ZB 228/17Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch einen Miterben bei nur für ihn angeordneter Nacherbfolge
- OLG Hamm, 10.04.2006 – 15 W 478/05
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2020 – 20 W 300/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.