Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2224#abs-1 (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2224#abs-2 (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

§ 2223 § 2225