Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 08.06.2006 – 3 Wx 64/05, 3 Wx 65/06Zitiert von 1
- BGH, 14.09.2022 – IV ZB 34/21Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten TestamentsvollstreckungZitiert von 10
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
- BGH, 25.06.2003 – IV ZR 285/02Zitiert von 6
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- BGH, 26.01.2005 – IV ZR 296/03
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
- LG Flensburg, 26.10.2023 – 4 O 301/22
- KG, 17.05.2013 – 6 W 33/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2224 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2224#abs-1 (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2224#abs-2 (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.