Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Stand: 10.06.2019
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 2227 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.05.2018 – 15 W 65/18Zitiert von 1
- BGH, 17.05.2017 – IV ZB 25/16Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch letztwillige VerfügungZitiert von 11
- AG Nürnberg, 09.01.2024 – 35 VI 6726/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2023 – 21 W 120/23
- OLG Rostock, 13.08.2018 – 3 W 158/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.12.2007 – 15 W 242/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- OLG Zweibrücken, 17.02.2025 – 8 W 11/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2227 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2227 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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