Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Stand: 10.06.2019
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 2368 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 09.05.1977 – 15 W 473/76Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 12.02.2019 – 1 W 19/17Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 21 W 39/22
- KG, 12.08.2021 – 19 W 82/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.03.2004 – 15 W 75/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- AG Essen, 29.10.2025 – 158 VI 971/25
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2368 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2368 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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