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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1042

BGBl. 2015 I S. 1042 · 97.475 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
                                          Gesetz
                    zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von
          Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
                                                   Vom 29. Juni 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1     Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

              (IntErbRVG)
Artikel   2   Änderung des Konsulargesetzes
Artikel   3   Änderung der Auslandskostenverordnung
Artikel   4   Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel   5   Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel   6   Änderung der Grundbuchordnung
Artikel   7   Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
              Gebiete des Grundbuchwesens
Artikel 8     Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 9     Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 10    Änderung der Verordnung zur Durchführung der
              Schiffsregisterordnung

Artikel 11    Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
              Familiensachen und in den Angelegenheiten der
              freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 12    Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 13    Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 14    Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 15    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
              lichen Gesetzbuche
Artikel 16    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 17    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
              steuergesetzes
Artikel 18    Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
              ordnung

Artikel 19    Änderung der Höfeordnung

Artikel 20    Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
              verfassungsgesetz

Artikel 21    Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 22    Inkrafttreten

                          Artikel 1

   Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

                   (IntErbRVG)

                    Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1

                  Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

                        Abschnitt 2

               Bürgerliche Streitigkeiten

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

                           Abschnitt 3
                 Zulassung der
    Zwangsvollstreckung aus ausländischen
       Titeln; Anerkennungsfeststellung

                          Unterabschnitt 1

                Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§   3    Zuständigkeit
§   4    Antragstellung
§   5    Verfahren
§   6    Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§   7    Entscheidung
§   8    Vollstreckungsklausel
§   9    Bekanntgabe der Entscheidung

                          Unterabschnitt 2
                  Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 11 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Be-
     schwerde
§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
§ 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

                          Unterabschnitt 3
                        Beschränkung der
         Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und
        unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Prüfung der Beschränkung

§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-
     sondere gerichtliche Anordnungen

§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
     ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-
     richt zugelassenen Zwangsvollstreckung

                          Unterabschnitt 4

                   Feststellung der Anerkennung

                 einer ausländischen Entscheidung

§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung

                          Unterabschnitt 5
                   Vollstreckungsabwehrklage;
              besonderes Verfahren; Schadensersatz

§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
     streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmit-
     gliedstaat
§ 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entschei-
     dung, deren Anerkennung festgestellt ist
§ 26 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
BGBl. 2015, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
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                       Unterabschnitt 6
       Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
     wendung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

                        Abschnitt 4
                 Entgegennahme von
            Erklärungen; Aneignungsrecht
§ 31 Entgegennahme von Erklärungen
§ 32 Aneignungsrecht

                        Abschnitt 5
           Europäisches Nachlasszeugnis

§ 33   Anwendungsbereich

§ 34   Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 35   Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 36   Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

§ 37   Beteiligte

§ 38   Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlass-
       zeugnisses
§ 39   Art der Entscheidung
§ 40   Bekanntgabe der Entscheidung
§ 41   Wirksamwerden
§ 42   Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Euro-
       päischen Nachlasszeugnisses
§ 43   Beschwerde
§ 44   Rechtsbeschwerde

                        Abschnitt 6
              Authentizität von Urkunden

§ 45 Aussetzung des inländischen Verfahrens
§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

                        Abschnitt 7
                    Zuständigkeit
            in sonstigen Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit

                        Abschnitt 1

                   Anwendungsbereich

                             §1
                   Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die

Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses.
   (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Aus-
nahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten König-
reichs.

                          Abschnitt 2
                 Bürgerliche Streitigkeiten

                                §2
                   Örtliche Zuständigkeit

   (1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der

Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist
örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die inter-
nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus
den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
650/2012 ergibt:
1. Artikel 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6
   Buchstabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1
   Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder
2. Artikel 7 Buchstabe b Alternative 1 in Verbindung mit
   Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 650/2012.

   (2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der

deutschen Gerichte aus Artikel 7 Buchstabe c der

Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich

ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Ver-

fahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.

   (3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den in den
vorstehenden Absätzen aufgeführten Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht, das
seine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 oder 2 aus-
übt, weiterhin örtlich ausschließlich zuständig.
   (4) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus anderen Vorschriften des Kapi-
tels II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-
lasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
örtlich zuständig.
  (5) Mit Ausnahme der §§ 27 und 28 der Zivilprozess-
ordnung gelten neben Absatz 4 auch die Vorschriften in
den Titeln 2 und 3 des Ersten Abschnitts des Ersten

Buches der Zivilprozessordnung.

                          Abschnitt 3
                 Zulassung der
           Zwangsvollstreckung aus
 ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

                   Unterabschnitt 1

 Vo l l s t r e c k b a r k e i t a u s l ä n d i s c h e r T i t e l

                                §3
                         Zuständigkeit
  (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung
von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist aus-
schließlich das Landgericht.
   (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,
in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat
BGBl. 2015, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
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oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch-
geführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
  (3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-
kammer.
   (4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-
streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das
Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht
gelten sinngemäß.

                          §4

                    Antragstellung

   (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare

Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelas-

sen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel

versehen wird.

   (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-
reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden.

   (3) Ist der Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller
eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von ei-
ner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten
Person bestätigt worden ist.

  (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-

ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
setzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je
zwei Abschriften beigefügt werden.

                          §5
                      Verfahren

  (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne
mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche
Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll-
mächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder
der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die
Erörterung der Beschleunigung dient.

  (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch ei-
nen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

                          §6

                 Vollstreckbarkeit
         ausländischer Titel in Sonderfällen

   Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des

Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-

heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt

einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-
ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in
dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen
anderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-
tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder

gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
ist.

                           §7
                     Entscheidung
   (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von
dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kos-
ten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung

entsprechend anzuwenden.

   (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-

det, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der

Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem An-

tragsteller aufzuerlegen.

                           §8

                 Vollstreckungsklausel

    (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 7 Absatz 1
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung
des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvoll-
streckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten
… (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeich-

nung des Schuldners) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
aus dem Beschluss nach § 7 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-
cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-
richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der
Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
heit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen des-
sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“

   (2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in
dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche
oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflich-
tung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als

„Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen

Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I

S. 1042)“ zu bezeichnen.

   (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
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                          §9
          Bekanntgabe der Entscheidung
   (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu
(§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte
Abschriften des Beschlusses, des mit der Vollstre-
ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls
seiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1
Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts we-
gen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglau-
bigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstre-
ckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie
eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu
übersenden.
  (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Be-
schluss dem Antragsteller zuzustellen.

                Unterabschnitt 2
    Beschwerde; Rechtsbeschwerde

                         § 10
                 Beschwerdegericht;
             Einlegung der Beschwerde

  (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

   (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-
schriften beigefügt werden.

  (3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von

Amts wegen zuzustellen.

                         § 11
              Beschwerdeverfahren
      und Entscheidung über die Beschwerde
  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-
degegner ist vor der Entscheidung zu hören.
   (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

   (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss
verkündet worden ist.
   (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangs-
vollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist,
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 sind
entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die

Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
nicht hinausgehen darf (§ 8 Absatz 1), ist nur aufzuneh-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat-
zes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

                         § 12
                  Statthaftigkeit und
            Frist der Rechtsbeschwerde
   (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des
§ 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der
Zivilprozessordnung statt.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-
nats einzulegen.
  (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Ab-
satz 3).

                         § 13

                 Einlegung und
        Begründung der Rechtsbeschwerde

  (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
   (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575
Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde
darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von

einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der
der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet wer-
den.

  (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen
den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt wer-
den.

                         § 14

                 Verfahren und
    Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
   (1) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
§ 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilpro-
zessordnung entsprechend anzuwenden.
   (2) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Absatz 1
Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten
entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung entfällt.

               Unterabschnitt 3
          Beschränkung der
 Zwangsvollstreckung auf Sicherungs-
     maßregeln und unbeschränkte
 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

                         § 15

             Prüfung der Beschränkung

   Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangs-
vollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaß-
regeln nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder auf
Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht
BGBl. 2015, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
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eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers,
dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind
im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-
ordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivil-
prozessordnung) geltend zu machen.

                         § 16

       Sicherheitsleistung durch den Schuldner

   (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem
Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-
regeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-
ner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung
einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden,
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.

   (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche

Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

                         § 17

         Versteigerung beweglicher Sachen
  Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord-
nen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt
werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen
Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Auf-
bewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen
würde.

                         § 18
            Unbeschränkte Fortsetzung
             der Zwangsvollstreckung;
        besondere gerichtliche Anordnungen
   (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
   (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer-
degericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-
scheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvoll-
streckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die

Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der
Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-
richtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach
Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerde-
gerichts abändern oder aufheben.

                         § 19

          Unbeschränkte Fortsetzung
        der durch das Gericht des ersten
 Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

   (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel
versehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maß-

regeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das
Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvoll-
streckung unbeschränkt stattfinden darf.

  (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-
   defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,

2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des

   Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung

   nach § 18 Absatz 2 erlassen hat,

3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
   schwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
   Satz 2) oder
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
   vollstreckung zugelassen hat.

   (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
selbst wenn sie auf Maßregeln zur Sicherung be-
schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein
Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
det oder zugestellt ist.

                         § 20
            Unbeschränkte Fortsetzung
         der durch das Beschwerdegericht
        zugelassenen Zwangsvollstreckung
   (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
Sicherung hinausgehen darf (§ 11 Absatz 4 Satz 3), ist
auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-
rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
schränkt stattfinden darf.

  (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag

zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-
   legung der Rechtsbeschwerde (§ 12 Absatz 2) keine
   Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
   schwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
   Satz 2) oder

3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
   des Schuldners zurückgewiesen hat.
BGBl. 2015, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
                  Unterabschnitt 4
     Feststellung der Anerkennung
   einer ausländischen Entscheidung

                             § 21
                          Verfahren
  (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7
Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13
sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

  (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

                             § 22

                   Kostenentscheidung
  In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-
schwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kosten-
punkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag
auf Feststellung gegeben hat.

                  Unterabschnitt 5
         Vo l l s t re c k u n g s a b w e h r k l a g e ;
b e s o n d e re s Ve r f a h re n ; S c h a d e n s e r s a t

                             § 23
              Vollstreckungsabwehrklage

   (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-
gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich
bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt
dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendun-
gen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung
entstanden sind.
   (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist
bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

                             § 24

            Verfahren nach Aufhebung
  oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten
  ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat
   (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er er-
richtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann
der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zu-

lassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der
Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
   (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat.
  (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-
schieden werden. Vor der Entscheidung, die durch
Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 11 Ab-
satz 2 und 3 gilt entsprechend.

        (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
    den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
    frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
    beträgt einen Monat.
       (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
    die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
    regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
    entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-
    streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
    zulässig.

                              § 25

      Aufhebung oder Änderung einer ausländischen
     Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist

       Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem
    sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und
    kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht
    mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung
    der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1
    bis 4 entsprechend anzuwenden.

                              § 26

                  Schadensersatz wegen
              ungerechtfertigter Vollstreckung
       (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf
z   die Beschwerde (§ 10) oder die Rechtsbeschwerde
    (§ 12) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-
    ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
    Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine
    Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden
    ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-
    vollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert
    wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene
    Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem
    Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist,
    noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten
    werden konnte.

       (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
    Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
    zug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
    klausel entschieden hat.

                    Unterabschnitt 6

               Entscheidungen
      deutscher Gerichte; Mahnverfahren

                              § 27

          Bescheinigungen zu inländischen Titeln

       (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Ar-
    tikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und
    Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
    sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die
    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
    obliegt.
       (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-
    stellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese
    von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt
    oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht
    anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die
    Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausferti-
BGBl. 2015, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
gung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung
über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vor-
schriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung
über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entspre-
chend.
   (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Ab-
satz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstre-

ckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung
nicht aus.

                          § 28
         Vervollständigung inländischer
   Entscheidungen zur Verwendung im Ausland

   (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-

nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in

verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen

Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren

Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem

Gericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich oder

durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-

stellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche

Verhandlung entschieden.

   (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
fassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben
und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-
tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht
mitgewirkt haben.
   (3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-
ten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozessordnung.
Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag
auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei
dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tat-
bestandes nicht mitgewirkt haben.

   (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend
für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-
ligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die
in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wer-
den sollen und nicht mit einer Begründung versehen
sind.

                          § 29
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

   Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-
weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,
deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitglied-
staat betrieben werden soll, sind auch dann mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine
Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1,
§ 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung
nicht erforderlich wäre.

                          § 30

     Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
   (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mit-
gliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der An-
spruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
   (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange-
rufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinba-
rung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die er-

forderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizu-
fügen.
  (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

                      Abschnitt 4

Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht

                          § 31
          Entgegennahme von Erklärungen
   Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der
nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft
ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fäl-

len des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012

das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk

die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlass-

gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzuge-

ben. Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift

oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubig-

ter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nach-

lassgericht den Ort und das Datum der Entgegen-
nahme zu vermerken.

                          § 32

                   Aneignungsrecht
   (1) Stellt das Nachlassgericht fest, dass nach dem
anzuwendenden Erbrecht weder ein durch Verfügung
von Todes wegen eingesetzter Erbe noch eine natür-
liche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, so teilt
es seine Feststellung unverzüglich der für die Aus-
übung des Aneignungsrechts zuständigen Stelle mit;
eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts wird
hierdurch nicht begründet.

   (2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist das Nach-
lassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-
lasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt sei-
nes Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
   (3) Die für die Ausübung des Aneignungsrechts zu-
ständige Stelle übt das Aneignungsrecht durch Erklä-
rung gegenüber dem nach Absatz 2 örtlich zuständigen
Nachlassgericht aus. Durch die Erklärung legt sie fest,
ob und in welchem Umfang sie in Bezug auf das in
Deutschland belegene Vermögen von dem Aneig-
nungsrecht Gebrauch macht. Die Erklärung ist zu unter-
schreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Zuständig für die Erklärung ist die Stelle, die das Land
bestimmt, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Übrigen die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

   (4) Mit dem Eingang der Erklärung über die Aus-
übung des Aneignungsrechts nach Absatz 3 bei dem
örtlich zuständigen Nachlassgericht geht das betrof-
fene Nachlassvermögen auf das Land über, dessen
Stelle nach Absatz 3 Satz 4 das Aneignungsrecht aus-
übt. Übt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das
Aneignungsrecht aus, geht das Vermögen auf den
Bund über.
   (5) Das Nachlassgericht bescheinigt der zuständi-
gen Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Um-
fang sie das Aneignungsrecht ausgeübt hat. Soweit
BGBl. 2015, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
sich die Ausübung des Aneignungsrechts auf Nach-
lassvermögen bezieht, das in einem Register verzeich-
net ist, soll die nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Stelle
eine Berichtigung des Registers veranlassen.
   (6) Vermächtnisnehmer, die nach dem anzuwenden-
den Erbrecht eine unmittelbare Berechtigung an einem
Nachlassgegenstand hätten, können den ihnen hieraus
nach deutschem Recht erwachsenen Anspruch auf Er-
füllung des Vermächtnisses an die Stelle richten, die
insoweit das Aneignungsrecht ausgeübt hat.
  (7) Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus dem
gesamten Nachlass zu verlangen, bleibt unberührt.

                     Abschnitt 5
          Europäisches Nachlasszeugnis

                          § 33

                 Anwendungsbereich

  Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über

1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den
   Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines
   Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlän-
   gerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Ab-
   schrift und

3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen
   Nachlasszeugnisses.

                          § 34

        Örtliche und sachliche Zuständigkeit

   (1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Ge-
richtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich
ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgen-
den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
ergibt:

1. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch-
   stabe a in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b
   Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1
   der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder
2. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch-
   stabe b Alternative 1 in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
   satz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

   (2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus Artikel 64 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich ausschließlich zu-
ständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien
ausdrücklich anerkannt haben.

   (3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus anderen, in Artikel 64 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Vorschrif-
ten dieser Verordnung, ist das Gericht örtlich aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland,
ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in des-
sen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht

Schöneberg in Berlin örtlich ausschließlich zuständig.
Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache
aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht
verweisen.
   (4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amts-
gericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nachlassge-
richt. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die
Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Ge-
richte zuständig, so sind diese sachlich ausschließlich
zuständig.

                         § 35
         Allgemeine Verfahrensvorschriften
   (1) Soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
und den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
ergibt, ist das Gesetz über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anzuwenden.

   (2) Ist ein Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-

richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden
Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizu-
bringen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt wor-
den ist.

   (3) Für die Unterrichtung der Berechtigten durch
öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 66 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gelten die §§ 435
bis 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit entsprechend.

                         § 36

                 Ausstellung eines
         Europäischen Nachlasszeugnisses

  (1) Der Antrag auf Ausstellung des Europäischen
Nachlasszeugnisses richtet sich nach Artikel 65 der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
   (2) Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor einem
Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts
bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur
Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
(Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012)
entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antrag-
steller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht
erforderlich hält.

                         § 37

                      Beteiligte

   (1) In Verfahren über die Ausstellung eines Euro-
päischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Be-
teiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen
werden
1. die gesetzlichen Erben,

2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden
   Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht
   kommen,
3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Ver-
   fügung von Todes wegen Erben sein würden,
BGBl. 2015, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechti-
   gung am Nachlass,
5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassver-
   walter,

6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse.
Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

   (2) In Verfahren über die Berichtigung, die Änderung,
den Widerruf und die Aussetzung der Wirkungen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller
Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten
Interesse können als weitere Beteiligte hinzugezogen
werden. Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

   (3) In Verfahren über die Erteilung einer beglaubigten

Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder
die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten
Abschrift ist der Antragsteller Beteiligter.

                          § 38

               Änderung oder Widerruf

       eines Europäischen Nachlasszeugnisses

   Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nach-

lasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen.
Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen.
Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu ent-
scheiden.

                          § 39

                Art der Entscheidung

   (1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entschei-

det das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines

Europäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift
oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer be-
glaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch
Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten
Abschrift. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch
Beschluss.
   (2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nach-
lasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten
Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.

                          § 40

           Bekanntgabe der Entscheidung
   Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2
werden dem Antragsteller durch Übersendung einer
beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Be-
teiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1
Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift
des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses
bekannt gegeben.

                          § 41

                   Wirksamwerden
   Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Ge-
schäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben
wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Ent-
scheidung zu vermerken.

                          § 42
         Gültigkeitsfrist der beglaubigten
Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

   Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines
Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Er-
teilung. Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM)
Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas
anderes ergibt.

                          § 43

                      Beschwerde

   (1) Gegen die Entscheidung in Verfahren nach § 33
Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlan-
desgericht statt. § 61 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die

Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen

Entscheidung angefochten wird.

  (2) Beschwerdeberechtigt sind

1. in den Verfahren nach § 33 Nummer 1, sofern das
   Verfahren die Ausstellung eines Europäischen Nach-
   lasszeugnisses betrifft, die Erben, die Vermächtnis-
   nehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
   und die Testamentsvollstrecker oder die Nachlass-
   verwalter;

2. in den übrigen Verfahren nach § 33 Nummer 1 sowie

   in den Verfahren nach § 33 Nummer 3 diejenigen

   Personen, die ein berechtigtes Interesse nachwei-

   sen.

  (3) Die Beschwerde ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerde-
   führer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
   hat.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe
der Entscheidung.
  (4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten be-
kannt zu geben.

   (5) Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde
gegen die Ausstellung des Europäischen Nachlass-

zeugnisses für begründet, so ändert oder widerruft es
das Zeugnis oder weist das Ausgangsgericht an, das
Zeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu widerrufen.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die
Ablehnung der Ausstellung des Europäischen Nach-
lasszeugnisses für begründet, so stellt es das Nach-
lasszeugnis aus oder verweist die Sache unter Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten
Prüfung und Entscheidung an das Ausgangsgericht
zurück. Stellt das Beschwerdegericht das Nachlass-
zeugnis aus und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht
zu, gilt § 39 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen
sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach diesem
Absatz sowie nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Übrigen
§ 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.
BGBl. 2015, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
                         § 44

                 Rechtsbeschwerde
   Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist
statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen

hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70

Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 6
            Authentizität von Urkunden

                         § 45
      Aussetzung des inländischen Verfahrens

   Kommt es in einem anderen Mitgliedstaat zur Eröff-
nung eines Verfahrens über Einwände in Bezug auf die
Authentizität einer öffentlichen Urkunde, die in diesem
Mitgliedstaat errichtet worden ist, kann das inländische
Verfahren bis zur Erledigung des ausländischen Verfah-

rens ausgesetzt werden, wenn es für die Entscheidung

auf die ausländische Entscheidung zur Authentizität der

Urkunde ankommt.

                         § 46

                Authentizität einer
          deutschen öffentlichen Urkunde
   (1) Über Einwände in Bezug auf die Authentizität
einer deutschen öffentlichen Urkunde nach Artikel 59
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet
bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die
Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden ent-
scheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige
Gericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Aus-
land errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet
worden ist.
  (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit.
  (3) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirk-
sam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-

schluss wirkt für und gegen alle.

                     Abschnitt 7

          Zuständigkeit in sonstigen

 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

                         § 47

           Sonstige örtliche Zuständigkeit
   Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in ande-
ren Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt
sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

1. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus
   den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der
   Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend
   § 2 Absatz 1 bis 3;

2. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich

   aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU)

   Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten

   ergibt, entsprechend den Vorschriften über die ört-

   liche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit.

                       Artikel 2
                  Änderung des
                 Konsulargesetzes

  Das Konsulargesetz vom 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes“ durch

   die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts“ und das Wort

   „Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlicher Aufent-

   halt“ ersetzt.

2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-
   scheins“ ein Komma und die Wörter „eines Europä-
   ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
           Auslandskostenverordnung

   Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014
(BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeich-
   nis) werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma
   und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeug-
   nisses“ eingefügt.
2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvor-
   schriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nach-

  lasszeugnis gleich.“

                       Artikel 4

                 Änderung des

              Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
  b) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
       „i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erb-
           rechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015
           (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berich-
           tigung, Änderung oder den Widerruf eines
           Europäischen Nachlasszeugnisses, über die
           Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines
           Europäischen Nachlasszeugnisses oder die
           Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglau-
           bigten Abschrift sowie über die Aussetzung
           der Wirkungen eines Europäischen Nachlass-
           zeugnisses;“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 16
                Nachlass- und Teilungssachen;
               Europäisches Nachlasszeugnis“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem
       Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Aus-
       stellung, Berichtigung, Änderung oder der Wider-
       ruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33
       Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfah-
       rensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkun-
       gen eines Europäischen Nachlasszeugnisses
       (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsver-
       fahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern
       eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die
       Anwendung ausländischen Rechts in Betracht
       kommt.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
     wird wie folgt gefasst:
       „Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von To-
       des wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich
       ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann
       der Richter dem Rechtspfleger folgende Angele-
       genheiten übertragen:
       1. die Erteilung eines Erbscheins;
       2. die Ausstellung eines Europäischen Nachlass-
          zeugnisses;
       3. die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36
          und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42
          und 74 der Schiffsregisterordnung.“
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6
      und 7 sowie Absatz 2;“.
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe
   „(BGBl. I S. 288, 436)“ das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am
   Ende die Wörter „und nach § 17 des Internationalen
   Erbrechtsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch
     die Wörter „Buchstabe c und i“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bür-

     gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352
     Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
     miliensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 5
                 Änderung des
             Beurkundungsgesetzes

   § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 6

                  Änderung der
                Grundbuchordnung

   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“
         die Wörter „oder ein Europäisches Nachlass-
         zeugnis“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-
         scheins“ die Wörter „oder des Europäischen
         Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern
         „eines Erbscheins“ die Wörter „oder eines
         Europäischen Nachlasszeugnisses“ einge-
         fügt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“
     die Wörter „oder eines Europäischen Nachlass-
     zeugnisses“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erb-
     scheins“ ein Komma und die Wörter „des Euro-
     päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
2. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“
   die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“
   eingefügt.

                      Artikel 7
                Änderung des
        Gesetzes über Maßnahmen auf
      dem Gebiete des Grundbuchwesens
   In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnah-
men auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma und
die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses“
eingefügt.

                      Artikel 8

                  Änderung der

               Grundbuchverfügung
  In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfü-
gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)
BGBl. 2015, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erb-
schein“ ein Komma und die Wörter „Europäisches
Nachlasszeugnis“ eingefügt.

                       Artikel 9

                  Änderung der
              Schiffsregisterordnung

   § 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“ die
     Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“
     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-

     scheins“ die Wörter „oder des Europäischen
     Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern „ei-
     nes Erbscheins“ die Wörter „oder eines Europä-
     ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“ die
   Wörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeug-
   nis“ eingefügt.

                      Artikel 10
               Änderung der
              Verordnung zur
   Durchführung der Schiffsregisterordnung

   In § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verord-
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November
1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Erbschein“ ein Komma und die Wörter
„Europäisches Nachlasszeugnis“ eingefügt.

                      Artikel 11
                Änderung des
             Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Geset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

  „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erb-
         scheins; Nachweis der Richtigkeit

  § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; An-
         gabe des Testamentsvollstreckers

  § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein

  § 352d Öffentliche Aufforderung

  § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge“.

2. § 343 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 343

                  Örtliche Zuständigkeit
    (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
  Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes sei-
  nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

     (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
  keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das
  Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser
  seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  hatte.

    (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1
  und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöne-
  berg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deut-
  scher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland
  befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
  kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes

  Nachlassgericht verweisen.“

3. § 344 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlichen Auf-
     enthalt“ ersetzt.
  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung,
     mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit
     der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die
     Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
     oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits ange-
     fochten wird, ist auch das Nachlassgericht zu-
     ständig, in dessen Bezirk die erklärende Person
     ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift
     der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung
     in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem
     Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu
     übersenden.“

4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e
   ersetzt:
                          „§ 352
            Angaben im Antrag auf Erteilung
       eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
     (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetz-
  licher Erbe beantragt, hat anzugeben
  1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die
     Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

  4. ob und welche Personen vorhanden sind oder
     vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge
     ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert wer-
     den würde,

  5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von
     Todes wegen vorhanden sind,

  6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig
     ist,
  7. dass er die Erbschaft angenommen hat,

  8. die Größe seines Erbteils.

  Ist eine Person weggefallen, durch die der Antrag-

  steller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein
  Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antrag-
BGBl. 2015, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
  steller anzugeben, in welcher Weise die Person weg-
  gefallen ist.
     (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund
  einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

  1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erb-
     recht beruht,
  2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügun-
     gen des Erblassers von Todes wegen vorhanden
     sind, und
  3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8
     sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu
     machen.
     (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Anga-
  ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie
  Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
  und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen,
  auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden
  nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierig-
  keiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer

  Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur
  Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinn-
  gemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der
  übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
  Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor
  einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm
  nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Anga-
  ben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem
  Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie
  für nicht erforderlich hält.

                         § 352a
             Gemeinschaftlicher Erbschein

     (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf An-
  trag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.
  Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt wer-
  den.

    (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile

  anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erfor-

  derlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die

  Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

    (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt,
  so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen
  Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Ab-
  satz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben
  beziehenden Angaben des Antragstellers.

     (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352
  Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben,
  sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung
  eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

                         § 352b

        Inhalt des Erbscheins für den Vorerben;
          Angabe des Testamentsvollstreckers
      (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt
  wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge ange-
  ordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein-
  tritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den
  Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der
  Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig

  sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe

  zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt
  sein soll, so ist auch dies anzugeben.

    (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstre-
  cker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein
  anzugeben.

                         § 352c

        Gegenständlich beschränkter Erbschein
     (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstän-
  de, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag
  auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland be-
  findlichen Gegenstände beschränkt werden.
     (2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen
  Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten be-
  stimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als
  im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland
  befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht
  zuständig ist.

                         § 352d

                Öffentliche Aufforderung

     Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Auffor-
  derung zur Anmeldung der anderen Personen zuste-
  henden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntma-
  chung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestim-
  men sich nach den für das Aufgebotsverfahren gel-
  tenden Vorschriften.

                         § 352e

         Entscheidung über Erbscheinsanträge
     (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das
  Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags
  erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
  Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Be-
  schluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe
  des Beschlusses bedarf es nicht.

     (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten

  Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Betei-

  ligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem

  Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus-

  zusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur
  Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

     (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-
  schwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit
  zulässig, als die Einziehung des Erbscheins bean-
  tragt wird.“

5. § 353 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

        „(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die
     Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn
     das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos
     zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend
     § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf
     eines Monats nach Veröffentlichung im Bundes-
     anzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam.
     Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann die-
     ser nicht mehr angefochten werden.“

  b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-

     sätze 2 und 3.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
6. § 354 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 354
                   Sonstige Zeugnisse
     (1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die
  Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507
  und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36
  und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42
  und 74 der Schiffsregisterordnung.

     (2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwal-
  tung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erb-
  lasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker
  in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den
  Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in
  dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs anzugeben.“
7. In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe „352,“ die
   Angabe „352a, 352c bis“ eingefügt.

                      Artikel 12

                  Änderung des
             Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Der Nummer 19 wird das Wort „und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-
     gefügt:
     „20. nach Abschnitt 3 des Internationalen Erb-
          rechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015
          (BGBl. I S. 1042)“.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Ab-
   satz 1“ das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.
3. In § 52 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
   die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
4. In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
   wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57
   AVAG“ die Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ eingefügt.

                      Artikel 13

                 Änderung des
      Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

      „§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeug-

            nis, Zeugnis über die Fortsetzung der

            Gütergemeinschaft und Testamentsvoll-
            streckerzeugnis“.
   b) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die
      Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Euro-
      päischen Nachlasszeugnisses“ angefügt.

2. In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen
   Verfahren“ das Wort „erstinstanzlichen“ eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Für Beurkundungen nach § 31 des Internatio-
     nalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni
     2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
         rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung
         der Veränderung eines solchen Rechts“ und
         nach der Angabe „14122“ ein Komma und
         die Angabe „14131“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamt-
         rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung
         der Veränderung eines solchen Rechts“ und
         nach der Angabe „14221“ ein Komma und
         die Angabe „14231“ eingefügt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 40
        Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis,
      Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemein-
        schaft und Testamentsvollstreckerzeugnis“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erb-
         scheins“ die Wörter „oder eines Europä-
         ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-
         scheins“ die Wörter „oder Ausstellung eines
         Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit
         dieses die Rechtsstellung und die Rechte
         der Erben oder Vermächtnisnehmer mit
         unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
         betrifft“ eingefügt.

     cc) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
     dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
         eingefügt:
         „4. Änderung oder zum Widerruf eines
             Europäischen Nachlasszeugnisses, so-
             weit die Rechtsstellung und Rechte der
             Erben oder Vermächtnisnehmer mit un-
             mittelbarer Berechtigung am Nachlass
             betroffen sind,“.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung,
     die Änderung und den Widerruf eines Europä-
     ischen Nachlasszeugnisses entsprechende An-
     wendung.“
   d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der
     Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegen-

     stand eines Verfahrens wegen eines Europä-

     ischen Nachlasszeugnisses ist.“

5. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Komma und die
      Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines
      Europäischen Nachlasszeugnisses“ angefügt.
BGBl. 2015, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
   b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einstweili-
      gen Anordnung“ die Wörter „und im Verfahren
      über die Aussetzung der Wirkungen eines
      Europäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

 6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-

    mer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens

    nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-

    setzes“ gestrichen.

 7. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
      Eintragungsanträge“ durch ein Komma und die
      Wörter „die Eintragungsanträge in demselben
      Dokument enthalten sind und“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
      tragungsanträge“ die Wörter „in demselben Do-
      kument enthalten sind und“ eingefügt.
 8. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze

    angefügt:
   „Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im
   Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte
   an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten
   an die Stelle der Grundstücke die in diese Register
   eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luft-
   fahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das
   Registergericht.“

 9. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für
   eine Bestimmung des Werts, ist von einem Ge-
   schäftswert von 5 000 Euro auszugehen.“
10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
      Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
      „Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlass-
                   zeugnis und andere Zeugnisse“.
   b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe
      „§ 2356 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter „§ 352
      Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1
      IntErbRVG“ ersetzt.
   c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
      schnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 2
                 Erbschein, Europäisches
          Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse“.
   d) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

       bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden an-
           gefügt:
              „(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Ver-
           fahren über den Antrag auf Ausstellung ei-
           nes Europäischen Nachlasszeugnisses so-
           wie über dessen Änderung oder Widerruf.
           Für Verfahren über die Aussetzung der Wir-
           kungen eines Europäischen Nachlasszeug-
           nisses werden Gebühren nach Hauptab-
           schnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.

              (3) Endentscheidungen im Sinne dieses
           Abschnitts sind auch der Beschluss nach
           § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung
           eines Europäischen Nachlasszeugnisses.“

e) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2
   Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vor-
   bemerkung 1.2.2.1 eingefügt:

     „Vorbemerkung 1.2.2.1:

        Die Ausstellung des Europäischen Nachlass-

     zeugnisses durch das Beschwerdegericht steht

     der Ausstellung durch das Nachlassgericht

     gleich.“

f)   Nummer 12210 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Gebührentatbestand werden nach den
         Wörtern „oder eines Zeugnisses“ die Wörter
         „oder auf Ausstellung eines Europäischen
         Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

     bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
         aaa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

         bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

                    „(2) Ist die Gebühr bereits für ein
                 Verfahren über den Antrag auf Ertei-
                 lung eines Erbscheins entstanden,
                 wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für
                 ein Verfahren über den Antrag auf Aus-
                 stellung eines Europäischen Nachlass-
                 zeugnisses angerechnet, wenn sich
                 der Erbschein und das Europäische
                 Nachlasszeugnis nicht widersprechen.
                 Dies gilt entsprechend, wenn zuerst
                 die Gebühr für ein Verfahren über den
                 Antrag auf Ausstellung eines Euro-
                 päischen Nachlasszeugnisses ent-
                 standen ist.“
g) In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand
   wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Be-
         schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und“ ge-
         strichen.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
         schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder“
         gestrichen.
h) In Nummer 12212 werden im Gebührentatbe-
   stand nach den Wörtern „oder des Zeugnisses“
   die Wörter „oder ohne Ausstellung des Euro-
   päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
i)   Nach Nummer 12215 werden die folgenden
     Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:
                                                            Gebühr oder
                                                               Satz der
        Nr.           Gebührentatbestand                    Gebühr nach
                                                            § 34 GNotKG
                                                             – Tabelle B
     „12216 Verfahren         über den
            Widerruf eines Europä-
            ischen Nachlasszeug-
            nisses . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,5
                                                            – höchstens
                                                              400,00 €

     12217       Verfahren          über            die
                 Änderung eines Europä-
                 ischen Nachlasszeug-
                 nisses . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,0
BGBl. 2015, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
                                                         Gebühr oder
                                                            Satz der
        Nr.        Gebührentatbestand                    Gebühr nach
                                                         § 34 GNotKG
                                                          – Tabelle B
     12218    Erteilung einer beglau-
              bigten Abschrift eines
              Europäischen Nachlass-
              zeugnisses nach Been-
              digung des Verfahrens
              auf Ausstellung des
              Europäischen Nachlass-
              zeugnisses oder Verlän-
              gerung der Gültigkeits-
              frist einer beglaubigten
              Abschrift eines Euro-
              päischen Nachlasszeug-
              nisses . . . . . . . . . . . . . . . . .    20,00 €“.

                Neben der Gebühr wird
              keine     Dokumentenpau-
              schale erhoben.

j)   In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 wer-
     den die Wörter „einschließlich Verfahren nach
     § 47 Abs. 2 VAG“ gestrichen.
k) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die
   Wörter „einschließlich der Verfahren nach § 47
   Abs. 2 VAG“ gestrichen.

l)   Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Wird derselbe Eigentümer oder das-
        selbe Recht bei mehreren Grundstücken,
        Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahr-
        zeugen eingetragen, über die das Grund-
        buch oder Register bei demselben Amtsge-
        richt geführt wird, wird die Gebühr nur ein-

        mal erhoben, wenn die Eintragungsanträge

        in demselben Dokument enthalten und am
        selben Tag beim Grundbuchamt oder beim
        Registergericht eingegangen sind. Als das-
        selbe Recht gelten auch nicht gesamt-
        rechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vor-
        merkungen, die bei mehreren Grundstücken
        für denselben Berechtigten eingetragen
        werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Ein-
        tragung von Veränderungen und Löschun-
        gen entsprechend.“
     bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Beziehen sich mehrere Veränderun-
        gen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr
        nur einmal erhoben, wenn die Eintragungs-
        anträge in demselben Dokument enthalten
        und am selben Tag beim Grundbuchamt oder
        beim Registergericht eingegangen sind.“

m) Nach Nummer 14130 wird folgende Num-
   mer 14131 eingefügt:

                                                         Gebühr oder
                                                            Satz der
        Nr.        Gebührentatbestand                    Gebühr nach
                                                         § 34 GNotKG
                                                          – Tabelle B
     „14131 Eintragung der Verände-
            rung eines Gesamt-
            rechts,   wenn      das

                                                        Gebühr oder
                                                           Satz der
      Nr.           Gebührentatbestand                  Gebühr nach
                                                        § 34 GNotKG
                                                         – Tabelle B
               Grundbuch bei ver-
               schiedenen Grundbuch-
               ämtern geführt wird:
               Die Gebühr 14130 er-
               höht sich ab dem zwei-
               ten für jedes weitere
               beteiligte Grundbuch-
               amt um . . . . . . . . . . . . . . . .       0,1“.

                  Diese Vorschrift ist anzu-
               wenden, wenn der Antrag
               für mehrere Grundbuchäm-
               ter gleichzeitig bei einem
               Grundbuchamt gestellt wird
               oder bei gesonderter An-
               tragstellung, wenn die An-
               träge innerhalb eines Mo-
               nats bei den beteiligten
               Grundbuchämtern einge-
               hen.

n) Nach Nummer 14230 wird folgende Num-
   mer 14231 eingefügt:

                                                        Gebühr oder
                                                           Satz der
      Nr.           Gebührentatbestand                  Gebühr nach
                                                        § 34 GNotKG
                                                         – Tabelle B

   „14231 Eintragung der Verände-
          rung eines Gesamt-
          rechts, wenn das Regis-
          ter bei verschiedenen
          Gerichten geführt wird:

          Die Gebühr 14230 er-
          höht sich ab dem zwei-
          ten für jedes weitere be-
          teiligte Gericht um . . . . .                     0,1“.

                  Diese Vorschrift ist anzu-
               wenden, wenn der Antrag
               für mehrere Registerge-
               richte gleichzeitig bei ei-
               nem Registergericht ge-
               stellt wird oder bei geson-
               derter Antragstellung, wenn
               die Anträge innerhalb eines
               Monats bei den beteilig-
               ten Registergerichten ein-
               gehen.

o) Nach Nummer 15214 wird folgende Num-
   mer 15215 eingefügt:

                                                        Gebühr oder
                                                           Satz der
      Nr.          Gebührentatbestand                   Gebühr nach
                                                        § 34 GNotKG
                                                         – Tabelle B

   „15215 Verfahren nach § 46
          IntErbRVG über die
          Authentizität einer Ur-
          kunde . . . . . . . . . . . . . . . . .        60,00 €“.
BGBl. 2015, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
   p) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6
      Abschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2
      eingefügt:
       „Vorbemerkung 1.6.2:
          Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
       auch für Verfahren über die Aussetzung der
       Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeug-
       nisses.“

   q) In Nummer 19121 werden im Gebührentatbe-

      stand nach den Wörtern „Zurücknahme der
      Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des An-
      trags“ eingefügt.

   r) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.

       bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

   s) In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand
      das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG“ die
      Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG“ einge-
      fügt.
   t) In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand
      nach der Angabe „§ 57 AVAG“ die Angabe „oder
      § 27 IntErbRVG“ eingefügt.

   u) In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1
      der Anmerkung nach dem Wort „aufgenomme-
      nen“ die Wörter „oder entworfenen“ eingefügt.

   v) In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte
      nach dem Wort „Gebühr“ die Angabe „– höchs-
      tens 5 000,00 €“ angefügt.
   w) In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532,
      13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122,
      16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils

      in Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern

      „der Beschwerde“ die Wörter „oder des An-
      trags“ eingefügt.

                     Artikel 14

                Änderung des

       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I
S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt.
2. In Buchstabe e wird das Semikolon durch das Wort
   „und“ ersetzt.

3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:
  „f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensge-
      setzes;“.

                     Artikel 15

                Änderung des
             Einführungsgesetzes
         zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch das

      Wort „sowie“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

      „e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europä-
          ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
          2012 über die Zuständigkeit, das anzuwen-
          dende Recht, die Anerkennung und Vollstre-
          ckung von Entscheidungen und die Annahme

          und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
          Erbsachen sowie zur Einführung eines Euro-
          päischen Nachlasszeugnisses oder“.

2. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter „und Vier-
   ten“ gestrichen.
3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst:

                         „Artikel 25

            Rechtsnachfolge von Todes wegen

      Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen
   nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung
   (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des
   Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

                         Artikel 26

                       Form von

              Verfügungen von Todes wegen

      (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Über-
   einkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die
   Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
   (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Ver-

   fügung, auch wenn sie von mehreren Personen in
   derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine
   frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hin-
   sichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfor-
   dernissen des Rechts entspricht, das auf die
   Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist
   oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
   Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkom-
   mens bleiben unberührt.
     (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes
   wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
   maßgeblich.“

5. Dem Artikel 229 wird folgender § 36 angefügt:
                            „§ 36
                Überleitungsvorschrift

       zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht
   und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein
      sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
                 vom 29. Juni 2015
      Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach
   einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 ver-
BGBl. 2015, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059
  storben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und
  das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden
  Fassung weiterhin anzuwenden.“

6. In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2
   Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
   Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über
   das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach
   § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechts-

   verfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
   S. 1042)“ ersetzt.

                      Artikel 16
                 Änderung des
            Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Er-
   ben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anord-
   nen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen
   (Erbvertrag).“

 2. § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzun-
   gen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des
   anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine
   Anwendung.“

 3. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen,
   Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzu-
   wendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht
   getroffen werden.“
 4. § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Ver-
   mächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine
   Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser

   durch Testament aufgehoben werden.“

 5. Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.

 6. § 2361 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 7. § 2363 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 2363
               Herausgabeanspruch des
       Nacherben und des Testamentsvollstreckers

     Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstre-
   cker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht
   zu.“

 8. § 2364 wird aufgehoben.

 9. § 2368 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 2368

              Testamentsvollstreckerzeugnis

       Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlass-
    gericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung
    zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein fin-
    den auf das Zeugnis entsprechende Anwendung;
    mit der Beendigung des Amts des Testamentsvoll-
    streckers wird das Zeugnis kraftlos.“

10. § 2369 wird aufgehoben.

                      Artikel 17
            Änderung des Erbschaft-
     steuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Erbscheinen“ ein Komma und die Wörter „Euro-
   päischen Nachlasszeugnissen“ eingefügt.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:

      „(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des
   Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
   S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
   Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.“

                      Artikel 18

                Änderung der
  Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
   Nummer 2a eingefügt:

   „2a. Europäische Nachlasszeugnisse,“.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5

   in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom
   29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe an-
   zuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August
   2015 entsteht.“
3. In Muster 5 werden nach dem Wort „( ) Erbscheins*“
   die Wörter „( ) Europäischen Nachlasszeugnisses*“
   eingefügt.

                      Artikel 19

                    Änderung der
                    Höfeordnung

   § 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),
die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. De-
BGBl. 2015, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die
   Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnis-
   ses“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Erbschein“ die
   Wörter „oder dem Europäischen Nachlasszeugnis“
   eingefügt.

                      Artikel 20

         Änderung des Einführungs-
   gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   § 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts-
und Notarkostengesetzes gelten entsprechend.“

                      Artikel 21
                   Änderung
           anderer Rechtsvorschriften
   (1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstat-

tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3

Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   (2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschädi-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3
Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   (3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                           Artikel 22
                         Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 17. August 2015 in Kraft.

   (2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3
Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j
bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 29. Juni 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1042. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 18fb36fd1a4086a1….