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Artikel 4 · BT-Drs. 18/4201 · S. 56

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 2 RPflG)
Die Vorschrift bewirkt die Begründung der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis nach der ErbVO im Grundsatz.
Die Vorschrift knüpft an die bestehenden Regelungen für die Erteilung eines Erbscheins an. Nachlasssachen nach
nationalem Recht sind gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes (RPflG) im Grundsatz dem
Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen hiervon sind die Tätigkeitsbereiche, die in § 16 Absatz 1 Nummer 6
und Nummer 7 RPflG näher bezeichnet sind. Durch landesrechtliche Regelung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 RPflG können diese Richtervorbehalte indes aufgehoben werden. Hiervon haben bisher sieben Länder Ge-
brauch gemacht.
Diese Zuständigkeitsverteilung soll für die Ausstellung, Berichtigung, Änderung und den Widerruf eines Euro-
päischen Nachlasszeugnisses (vgl. § 33 Nummer 1 IntErbRVG), die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines
Europäischen Nachlasszeugnisses und die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. § 33 Nummer 2 IntErbRVG) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. § 33 Nummer 3 IntErbRVG) nachgezeichnet werden. Hierdurch wird ein
Gleichlauf des nationalen Erbscheinsverfahrens mit dem Europäischen Nachlasszeugnisverfahren bewirkt. Dies
ist zum einen darin begründet, dass die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses das Gericht im Grund-
satz vor keine wesentlich komplexeren Aufgaben stellt als die Erteilung eines deutschen Erbscheins. Die Ausstel-
lung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hat nach einem einheitlichen Formular zu erfolgen (vgl. Artikel 67
A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.631 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 194.732–199.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP