Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 14.02.2025 – 10 W 20/25
- OLG Köln, 14.11.2024 – 2 Wx 177/24
- BGH, 12.05.2023 – BLw 1/22Beschwerde gegen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Niedersachen statthaft
- OLG Köln, 29.07.2025 – 2 W 129/25
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 – 3 Wx 114/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
- OLG Celle, 25.08.2025 – 6 W 64/25
98 Entscheidungen zu § 352e FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352e FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352e#abs-1 (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352e#abs-2 (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352e#abs-3 (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.