Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2200#abs-1 (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2200#abs-2 (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

§ 2199 § 2201