Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 21 W 39/22
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 20 W 158/16
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
- KG, 22.10.2024 – 19 W 100/24
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 334/07
- OLG Zweibrücken, 16.03.2006 – 3 W 42/06
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG Hamm, 03.02.2025 – 10 W 102/24
- OLG Hamm, 13.02.2024 – 10 W 107/22Zitiert von 2
48 Entscheidungen zu § 2200 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2200 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2200#abs-1 (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2200#abs-2 (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.