Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Stand: 10.06.2019

Bund149 Entscheidungen

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

§ 2360 § 2362