§ 8 Gültigkeit von Geschäften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2010 – 20 W 176/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.04.2011 – I-15 W 19/11
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 15/24Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des SachwaltersZitiert von 1
- BGH, 02.12.2021 – IX ZB 10/21Restschuldbefreiungsverfahren: Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten ForderungZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 11.03.2019 – 8 W 49/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Hamm, 26.09.2025 – 10 W 95/25
- OLG Celle, 25.08.2025 – 6 W 64/25
111 Entscheidungen zu § 8 RPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/8#abs-1 (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/8#abs-2 (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/8#abs-3 (3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/8#abs-4 (4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/8#abs-5 (5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.