§ 37
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 57
Nach Gewicht
- BPatG, 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20
- BPatG, 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21Patentbeschwerdeverfahren – "FOOD CONTAINER“ – zur Erfinderbenennung – Erfinder kann nur eine natürliche Person sein – künstlicher Intelligenz kommt keine „Erfinderehre“ zu – Zurückweisung der PatentanmeldungZitiert von 1
- BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
- BPatG, 28.11.2005 – 21 W (pat) 44/05
- BPatG, 15.11.2003 – 15 W (pat) 30/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.06.2026 – 11 W (pat) 27/24
- BPatG, 08.06.2026 – 11 W (pat) 10/24
- BPatG, 16.04.2026 – 11 W (pat) 4/25
57 Entscheidungen zu § 37 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/37#abs-1 (1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/37#abs-2 (2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.