Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 29.06.2026 – 11 W (pat) 27/24

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 107 020.1 …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten- Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dr. Poeppel

ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2024 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 19, eingereicht am 2. Juli 2024 - Beschreibungsseiten 1 bis 15, eingereicht am 2. Juli 2024 - Figuren 1 bis 8, eingereicht am 20. August 2019 Die Bezeichnung lautet „Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie und Verfahren zur Herstellung“.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 24. September 2020 offengelegte Patentanmeldung vom 19. März 2019 mit der Bezeichnung „Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie und Verfahren zur Herstellung“ aus den Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022, auf den ohne weitere Ausführungen verwiesen wurde, zurückgewiesen.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 195 35 511 A1 D2 EP 1 156 894 B1 D3 DE 103 59 018 A1 D4 DE 698 07 037 T2 D5 EP 0 840 388 A1 Im Bescheid vom 5. Mai 2022 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, durch selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem Hintergrund seines technischen Grundlagenwissens wären dem Fachmann sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt. Somit beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der D4 sei ebenfalls der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bekannt.

Zum nebengeordneten Patentanspruch 6 hat die Prüfungsstelle lediglich „in gleicher Argumentation und bezüglich der gleichen Zitierstellen wie zum Hauptanspruch auf die Druckschrift D3“ sowie auf die D4 und die D5, aus der „weitere Fortsätze“ bekannt wären, verwiesen.

Zum nebengeordneten Anspruch 19 hat die Prüfungsstelle ausgeführt: „mit den sinngemäßen Merkmalen entsprechend den Ansprüchen 1 und 6, wird ebenfalls auf die Zitierstellen und in gleicher Argumentation wie zu den beiden Ansprüchen 1 und 6, verwiesen.“ Auf den Prüfungsbescheid hat die Anmelderin am 2. Juli 2024 einen neuen Anspruchssatz mit geringfügig geänderten Patentansprüchen 1, 6 und 19 eingereicht.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Hinweis auf den vorangegangenen Bescheid vom 5. Mai 2022 ohne weitere Ausführungen zurückgewiesen, insbesondere ohne auf die geänderten Patentansprüche einzugehen. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am 7. August 2024 eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin beantragt, - den angefochtenen Beschluss aufzuheben; und - hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Anmelderin führt aus, dass die unabhängigen Patentansprüche neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Die D3 betreffe einen folienartigen, metallischen Körper, der aus Kupfer bestehe und als eine Elektrode einer Batterie verwendet werden könne. Allerdings würde diese Folie durch Prägen mit zwei Walzen und nicht wie beansprucht durch ein gerades Messer mit einer Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen und einem gegenüberliegenden Amboss ausgebildet. Weiterhin zeige die D3 nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet sei sowie das Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten Zahns entlang der Schneide. Der Anspruch 1 sei daher neu gegenüber der D3. Nächstliegender Stand der Technik sei die D2, wobei der Anspruch 1 durch seinen kennzeichnenden Teil gegenüber der D2 abgegrenzt wäre. Die D2 zeige eine Ausbildung von trapezförmigen Zähnen mit einer regelmäßigen Zahnteilung, jedoch keinen zweiten Zahn mit einer Zahnspitze und eine regelmäßige Abfolge dieser ersten und zweiten Zähne an der Schneide. Weder die D2 noch eine der anderen Druckschriften würden nahelegen, dieses Merkmal an der Schneide der D2 zu verwirklichen. Der Anspruch 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der unabhängige Anspruch 6 sei um das Merkmal ergänzt worden, dass es sich bei der strukturierten Metallfolie um ein Streckgitter für einen Akkumulator handelt. Lediglich die D2 zeige ein Streckgitter, ohne Fortsätze in den Öffnungen des Streckgitters zu offenbaren. Die D3 offenbare hingegen eine perforierte Folie, die nicht als ein Streckgitter angesehen werden könne. Die D3 zeige zwar Fortsätze in der Öffnung der Perforation der Folie, lege jedoch nicht nahe, diese auch beim Streckgitter der D2 auszubilden. Durch die Perforation bzw. das Durchstechen einer Metallfolie ergäben sich naturgemäß Fortsätze. Ein Streckgitter würde jedoch mittels Schneiden ausgebildet, sodass nicht ohne Weiteres Fortsätze an den Öffnungen des Gitters der D2 entstehen könnten. Eine Kombination des Fertigungsverfahrens der D2 mit dem der D3 sei nicht naheliegend, da der Fachmann keine Veranlassung habe, am Streckgitter der D2 eine Perforation auszubilden. Der Anspruch 6 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch markiert):

1. Stanzwerkzeug (41) für eine Stanze zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53), insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator oder dergleichen, 1.1 wobei das Stanzwerkzeug als ein gerades Messer (42) mit einer Schneide (43) ausgebildet ist, 1.2 welches an der Stanze gegenüberliegend einem Amboss der Stanze anordbar und zur Ausbildung von partiellen Schnitten in einer über dem Amboss mittels der Stanze vorschiebbbaren Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet ist, 1.3 wobei die Schneide eine Vielzahl von Zähnen (44, 45) zur Ausbildung von Maschen (53) in der Metallfolie (26, 31, 34, 53) aufweist, 1.4 wobei die Zähne (44, 45) entlang der Schneide (43) mit einer regelmäßigen Zahnteilung Z ausgebildet sind, 1.5 wobei ein erster Zahn (44) trapezförmig mit zwei Schenkeln (46) und einer Schneidkante (47) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.6 dass ein zweiter Zahn (45) mit einer Zahnspitze (49) ausgebildet ist, 1.7 wobei die ersten Zähne (44) und zweiten Zähne (45) in einer regelmäßigen Abfolge entlang der Schneide (43) ausgebildet sind.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 6 lautet in einer gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch markiert):

6. Strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53), 6.1 insbesondere wobei die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen Akkumulator ist oder dergleichen, 6.2 wobei die strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Vielzahl von Maschen (39, 55) ausgebildet ist, 6.3 wobei die Maschen (39, 55) von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32, 35, 54) in der strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet sind, 6.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind, ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, 6.5 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58) ausgebildet sind.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 19 lautet in einer gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch markiert):

19. Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53), insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator oder dergleichen, 19.1 aus einer Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Stanze, 19.2 wobei mit einem Stanzwerkzeug (41), welches als ein gerades Messer (42) mit einer Schneide (43) mit einer Vielzahl von Zähnen (44, 45) ausgebildet ist, 19.3 eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32, 35, 54) in der Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet werden, 19.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind, 19.5 durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie (26, 31, 34, 53) und einen abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs (41) quer zu einer Vorschubrichtung ausgebildet werden, dadurch gekennzeichnet, 19.6 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58) ausgebildet werden, 19.7 wobei mittels eines ersten Zahnes (44) der Schneide (43) die Öffnungen (27, 32, 35, 54) und mittels eines zweiten Zahnes (45) der Schneide (43) die Fortsätze (30, 33, 36, 58) ausgebildet werden.

Die Patentanmeldung wurde im Namen der X … GmbH und der Y … Aktiengesellschaft eingereicht. Nach Beschwerdeeinlegung unter Benennung beider Anmelderinnen wurde auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten beider Anmelderinnen vom 23. Oktober 2024 die Umschreibung der Anmeldung auf die Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin am 19. Dezember 2024 im Register veröffentlicht. Die Verfahrensbevollmächtigte teilte am 23. Oktober 2024 zudem mit, die Y … Aktiengesellschaft weiter zu vertreten.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 wird auf die Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit der Umschreibung der Anmeldung auf die Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin und der Einreichung von Schriftsätzen nur noch im Namen der Y … Aktiengesellschaft hat diese das Beschwerdeverfahren als alleinige Beschwerdeführerin übernommen, so dass die ursprüngliche weitere Beschwerdeführerin, die X … GmbH, auch ohne Zustimmung der Beteiligten aus dem Verfahren ausgeschieden ist, § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG.

1. Die Erfindung betrifft ein Stanzwerkzeug für eine Stanze zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie, eine strukturierte Metallfolie und ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie, insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator, wobei die strukturierte Metallfolie aus einer Metallfolie mit einer Stanze mit ausgebildet wird, die ein Stanzwerkzeug mit einem geraden Messer mit einer Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen aufweist.

Die Herstellung bekannter Streckgitter erfolge, nach Angaben der Streitanmeldung (veröffentlicht als DE 10 2019 107 020 A1), mittels einer Stanze mit einem Stanzwerkzeug und einem gegenüberliegend dem Stanzwerkzeug angeordneten Amboss, wobei dem Stanzwerkzeug eine glatte und ebene Metallfolie bzw. ein derartiges Metallblech mit einem schrittweisen Vorschub zugeführt werde. Das Stanzwerkzeug sei als ein gerades Messer mit einer Schneide ausgebildet, wobei an der Schneide eine Vielzahl von Zähnen in einem stets gleichen Abstand bzw. einer Zahnteilung ausgebildet seien. Die Zähne wiesen eine im Wesentlichen gerade Schneidkante auf. Die Metallfolie würde von den Zähnen des Schneidwerkzeugs am Amboss gestanzt und dann abschnittsweise geschnitten, sodass eine beispielsweise rautenförmige Öffnung in der Metallfolie ausgebildet werde. Nach einem Vorschubschritt werde erneut ein Stanzschnitt ausgeführt, wobei dann das Stanzwerkzeug um eine halbe Öffnungsbreite bzw. eine halbe Zahnteilung versetzt sei. Hieraus ergebe sich eine Abfolge von Öffnungen in der Metallfolie in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzt seien (vgl. Absatz [0002]).

Derart hergestellte Streckgitter bzw. strukturierte Metallfolien würden beispielsweise als eine Elektrode eines Akkumulators, z.B. einzeln aufladbare Speicherelemente oder Sekundärzellen verwendet. Die Elektrode eines Akkumulators bzw. Anode oder Kathode seien vom Elektrodenmaterial des Akkumulators umgeben. Für eine hohe Leistungsdichte könne die Elektrode aus einem Streckgitter bzw. einer entsprechend ausgebildeten strukturierten Metallfolie bestehen. Derartige strukturierte Metallfolien müssten reißfest und gleichzeitig ausreichend dehnbar sein, um auch bei Temperaturschwankungen innerhalb eines Akkumulators nicht beschädigt zu werden. Darüber hinaus sei es wünschenswert, dass die Oberfläche der strukturierten Metallfolie so beschaffen sei, dass eine Delamination der strukturierten Metallfolie in Folge von beispielsweise Temperaturschwankungen verhindert werde und eine gute Bindung der strukturierten Metallfolie mit dem Elektrodenmaterial bestünde. Wenn die strukturierte Metallfolie als ein Streckgitter ausgebildet sei, könne diese besonders gut im Elektrodenmaterial eingebettet werden und aufgrund der Öffnungen in der strukturierten Metallfolie könne der Masseanteil an Elektrodenmaterial erhöht werden (vgl. Absatz [0002]). Nachteilig sei jedoch, dass sich nach einer Anzahl Lade- und Entladezyklen eine Verbindung der strukturierten Metallfolie mit dem Elektrodenmaterial in Folge von durch Temperaturschwankungen bedingter Dehnung verschlechtere, was bei ansteigender Zyklenzahl eine nachlassende Kapazität des Akkumulators zur Folge hätte.

Der Streitanmeldung läge daher das technische Problem zugrunde, ein Stanzwerkzeug zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie, eine strukturierte Metallfolie und ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie vorzuschlagen, mit dem bzw. der eine verbesserte Leistung eines Akkumulators erzielbar sei.

Das Problem solle durch ein Stanzwerkzeug nach Anspruch 1, eine strukturierte Metallfolie nach Anspruch 6 sowie ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie nach Anspruch 19 gelöst werden (vgl. Absatz [0005]). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall, abweichend zur Definition der Prüfungsstelle, als Fachmann ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung Fertigungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung in der Konzeption von Blechen und Dünnblechen für die Anwendung in Akkumulatoren verfügt. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand nach Hauptantrag wie folgt dar:

a) Nach den Merkmalen 1.1. und 1.2 besteht das Stanzwerkzeug aus einem geraden Messer mit einer Schneide, welches eine Stanzbewegung in Richtung eines gegenüberliegenden Ambosses ausführt und eine mittels der Stanze vorschiebbbaren Metallfolie partiell schneidet. Unter einem Amboss versteht der Fachmann regelmäßig ein stationäres Werkzeug, welches die Gegenschneidkante aufweist, aber selbst keine Schneidbewegung ausführt. Schneidwerkzeuge, die aus zwei gegenläufigen Walzen bestehen, fallen daher nicht unter den Anspruchswortlaut. Auch die gesamte Beschreibung gibt keinerlei Hinweis auf ein Metallbearbeitungsverfahren, das nicht auf einer Stanzbewegung eines Stanzwerkzeugs gegenüber einem Amboss beruht.

Nach den Merkmalen 1.3 bis 1.7 weist das gerade Messer eine Vielzahl von Zähnen mit einer regelmäßigen Zahnteilung auf, wobei sich jeweils ein erster trapezförmiger Zahn mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante und ein zweiter Zahn mit einer Zahnspitze einer regelmäßigen Abfolge entlang der Schneide abwechseln.

b) Nach Merkmal 6.1 stellt die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen Akkumulator dar. Das Streitpatent versteht unter einer Metallfolie Folien und Dünnbleche mit einer Dicke von 10 bis 400 µm (vgl. auch Absatz [0024]). Unter einem Streckgitter versteht der Fachmann ein Blech, in dem durch unterbrochene Scherschnitte und gleichzeitiges plastisches Verformen an den Schnittstellen meistens rautenförmige Durchbrüche ausgebildet sind. Die folgenden Figuren verdeutlichen die Abfolge der typischen Arbeitsschritte.

Der erste Scherschnitt erfolgt mit einem Messer mit einer trapezförmigen Schnittkante (rot). Das bewegte Messer drückt die abgeschnittenen, unter sich befindlichen Blechteile nach unten, wobei diese gestreckt werden und Trapezform annehmen. Dabei ist die Schnitttiefe derart begrenzt, dass das Blech zwischen den Trapezen nicht geschnitten wird.

Der nächste Arbeitsschritt erfolgt mit um die halbe Maschenbreite seitlich versetztem Messer. Die Messerbreite entspricht dem vom Messer zu streckenden Blechstreifen. Bei horizontalem Blechvorschub fällt das Streckmetall schräg nach unten (vgl. auch D2) tahokovu (2014), Zdeněk Blecha: Technologie výroby Wikimedia unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Technologie_v%C3 %BDroby_tahokovu.JPG (abgerufen am 29. Juni 2026).

Commons, abrufbar Dementsprechend stellen strukturierte Metallfolien für Akkumulatoren, die mittels Rotationswalzen oder Tiefziehen hergestellt werden, keine Streckgitter dar. Nach den Merkmalen 6.2 bis 6.4 weist die strukturierte Metallfolie eine Vielzahl von Maschen in Form von strukturiert angeordneten Öffnungen auf, wobei die Öffnungen in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzt sind, ausgebildet sind.

Nach dem kennzeichnenden Merkmal 6.5 sind an den Öffnungen jeweils Fortsätze ausgebildet. Entsprechend der Beschreibung der Absätze [0015] und [0016] sowie der Figuren könnten die Öffnung vorzugsweise zwei Fortsätze mit freien Enden in Art eines Stegs aufweisen, die sich in die Öffnung hinein erstrecken. Besonders vorteilhaft sei es, wenn die Fortsätze aus der Öffnung, d.h. über die Öffnungsebene, die die Öffnung überspannt, hinausragen, wodurch eine dreidimensionale Gestalt der Oberfläche der Metallfolie erreicht werde. Es sei jedoch auch möglich, dass je nach Ausgestaltung des Stanzwerkzeugs nur einen Fortsatz oder auch mehr als zwei Fortsätze je Öffnung ausgebildet würden.

Dementsprechend fallen unter einen erfindungsgemäßen Fortsatz alle Elemente, die als Art eines Vorsprungs in eine Öffnung eines Streckgitters für einen Akkumulator zweidimensional hineinragen und/oder beginnend vom Innenrand der Öffnung dreidimensional über die Ebene des Streckgitters hinausragen.

c) Nach den Merkmalen 19.4 und 19.5 des Herstellungsverfahrens werden die in Zeilen und Reihen relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzten Öffnungen durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie und einen abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs quer zu einer Vorschubrichtung ausgebildet. Dadurch wird erreicht, dass entsprechend Merkmal 19.7 mittels eines ersten Zahnes der Schneide die Öffnungen und mittels eines zweiten Zahnes der Schneide die Fortsätze ausgebildet werden.

Darunter ist entsprechend Absatz [0037] zu verstehen, dass beim Stanzen einer Metallfolie zuerst mit einem Hub der Stanze mit dem ersten Zahn die Öffnung und mit einem zweiten Hub die Fortsätze ausgebildet werden, indem die Zahnspitze an dem Knoten das Material der Metallfolie abschnittsweise durchtrennt und aufbiegt. Dementsprechend ist – wie die Anmeldung weiter ausführt – im Unterschied zum Stand der Technik eine doppelte Anzahl Hübe zur Ausbildung der strukturierten Metallfolie erforderlich, wobei bei aufeinanderfolgenden Hüben ein seitlicher Versatz des Stanzwerkzeugs entsprechend einer regelmäßigen Zahnteilung Z um eine halbe Öffnungsweite erfolgt.

Auch hieraus resultiert, dass Schneidwerkzeuge, die aus zwei gegenläufigen Walzen bestehen, von der Streitanmeldung nicht umfasst werden.

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Merkmale der Ansprüche 1, 6 und 19 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen; durch Streichungen wurde die mit Anspruch 6 beanspruchte strukturierte Metallfolie auf ein Streckgitter für einen Akkumulator beschränkt .

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Stanzwerkzeug mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist. Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D3 zeigt eine folienartige metallische Struktur, die als Elektrode einer Batterie verwendet werden kann und durch Prägen zwischen zwei Walzen ausgebildet wird, wobei die Walzen mit miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen versehen sind (vgl. Figuren 5A und 5B). An den Spitzen sind jeweils zwei kreuzende Schneidkanten ausgebildet, die die Folie perforieren (vgl. Fig. 1 und 2). Daher zeigt die D3 kein gerades Messer mit einer Schneide, die an einer Stanze, gegenüberliegend einem Amboss der Stanze, anordenbar wäre. Weiterhin zeigt die D3, entsprechend den Ausführungen der Anmelderin, nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet ist, sowie nicht das Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten Zahns entlang der Schneide.

Die von der Prüfungsstelle, mit Hinweis auf Figur 7C und Beschreibung Seite 12 letzter Absatz bis Seite 13, ebenfalls als neuheitsschädlich bezeichnete Druckschrift D4 liegt noch weiter ab. Denn die D4 zeigt ein Verfahren zum Herstellen einer Elektrodenkernplatte für Batteriezellen, die analog zur D3 durch Prägen zwischen zwei walzenförmigen „Formgebungsblöcken“ einer Dreh- bzw. Rotationspresse ausgebildet wird, wobei die Walzen mit miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen versehen sind (vgl. Figur 7C, Seite 4, Zeile 8 – Seite 5, Zeile 28). Beim Prägen werden dünnwandige Abschnitte nahe der Spitzen der Vorsprünge erzeugt, während direkt an den Spitzen sehr kleine Löcher 10 ausgebildet werden können (vgl. Figuren 4 und 5). Anschließend werden in einem zwingend auszuführenden Arbeitsschritt die dünnwandigen Bereiche durch eine Ätzbehandlung entfernt, um die Durchgangslöcher auszubilden.

Auch die D4 zeigt daher kein gerades Messer mit einer Schneide und keine abwechselnd angeordneten verschiedenen Zähne entlang der Schneide entsprechend den Merkmalen 1.5 bis 1.7. Der D5 fehlt es schon an jeglicher Offenbarung eines Schneidwerkzeuges. Die im ursprünglichen Recherchebericht als Stand der Technik genannte D1 offenbart lediglich eine Trennvorrichtung für Verpackungsmaterial und hat mit dem Gegenstand der Streitanmeldung nichts gemein.

4. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der Druckschriften D2 bis D4 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise. Die von der Anmelderin nachgereichte D2 zeigt als einzige Entgegenhaltung unstrittig ein Stanzwerkzeug entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. der Figuren 1 und 2 der Streitanmeldung.

Aus der D2 selbst erhält der Fachmann jedoch keinerlei Anregungen oder Hinweise, das Messer mit abwechselnd angeordneten unterschiedlichen Zähnen auszustatten. Die Ausführungen der Prüfungsstelle im Bescheid vom 5. Mai 2022 bzgl. einer möglichen Offenbarung bzw. einer Anregung der kennzeichnenden Merkmale 1.6 und 1.7 in der D3 sind unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar.

Bei den beiden Prägewalzen der D3 mit den miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen wechseln sich in jeder Reihe zwar eine Erhöhung und eine Vertiefung jeweils ab (vgl. Figuren 5a, 5b und 6). Da aber aufgrund des kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der Metallfolie durch die Prägewalzen nicht vorgesehen ist, entsprechend dem Gegenstand der Anmeldung mit den unterschiedlich ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung zweimal zu bearbeiten (vgl. Verfahrensanspruch 19), erhält der Fachmann aus der D3 keine Anregungen dazu, das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem Messer entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 auszurüsten.

Auch die D4 zeigt nur zwei Prägewalzen mit miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen, bei denen sich in jeder Reihe auf der Walze ein Stempel und eine Matrize abwechseln (vgl. Figur 7), wobei aufeinanderfolgende Reihen darüber hinaus jeweils um eine halbe Öffnungsbreite versetzt sind. Aber auch die D4 enthält aufgrund des kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der Metallfolie durch die Prägewalzen keinen Hinweis darauf, mit den unterschiedlich ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung zweimal zu bearbeiten. Daher erhält der Fachmann auch aus der D4 keine Anregungen dazu, das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem Messer entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 auszurüsten.

5. Auch der Gegenstand des Anspruchs 19 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie mit allen Merkmalen des Anspruchs 19 entnehmbar ist.

Entsprechend den Merkmalen 19.6 und 19.7 wird beim nach Anspruch 19 beanspruchten Verfahren zur Ausbildung der Fortsätze jede Öffnung nacheinander mit dem ersten und dem zweiten Zahn der Schneide des Messers bearbeitet, wobei der erste Zahn die Öffnung herstellt und der zweite Zahn in dieser Öffnung dann Fortsätze ausbildet.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 wird in den Entgegenhaltungen ein derartiges Verfahren bzw. ein entsprechendes Werkzeug weder offenbart noch nahegelegt.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine strukturierte Metallfolie mit allen Merkmalen des Anspruchs 6 entnehmbar ist. Die D2 zeigt strukturierte Metallfolien als Streckgitter für einen Akkumulator mit allen Merkmalen des Oberbegriffs. Fortsätze im Sinne des Merkmals 6.5 werden weder offenbart noch nahegelegt.

Die D3 offenbart einen metallischen, porösen Körper mit einer Blechdicke von 10 bis 50 µm (vgl. Absatz [0022]), der u.a. als Elektrode von elektrochemischen Vorrichtungen wie Batterien brauchbar sein soll (M6.1). Das Blech weist eine Vielzahl von Maschen in Form von Öffnungen auf (M6.2 und M6.3), die in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzt sind, angeordnet sind (Fig. 7+8 - M6.4).

Ob die Vorsprünge 9 am konkaven Öffnungsteil 8 (vgl. Figur 1) Fortsätze im Sinne der Streitanmeldung darstellen könnten, kann dahingestellt bleiben, da das Blech der D3 mittels Rotationswalzen hergestellt wird und daher kein Streckgitter darstellt. Die D3 offenbart daher kein Streckgitter mit den Merkmalen des Anspruchs 6. Aufgrund der komplett anderen Herstellungsweise würde der Fachmann die D3 auch nicht zu Rate ziehen, wenn er das aus der D2 bekannte Streckgitter weiterentwickeln wollte.

Gleiches gilt für die D4. Die dort offenbarten Elektrodenplatten für Akkumulatoren werden ebenfalls mittels Rotationswalzen hergestellt und stellen kein Streckgitter dar. Die D5 offenbart ebenfalls nur durch Tiefziehen geformte Grundkörper von elektrochemisch aktiven Elementen, die in Batterien eingesetzt werden können. Darüber hinaus zeigt die D5 noch ein strukturiertes Blech mit durch Stanzen gewonnenen Durchbrüchen und beidseitig aufgebogenen Zungen (Figur 3). Auch hier wird kein Streckgitter offenbart noch die Ausbildung von Fortsätzen in einem Streckgitter nahegelegt.

7. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 6. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar. Da auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 34, 37 PatG) ist ein Patent wie mit Hauptantrag beantragt zu erteilen.

8. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG angeordnet, weil das Prüfungsverfahren Verfahrensmängel aufweist, die in der Gesamtschau als so schwerwiegend erscheinen, dass die Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig wäre. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG steht im billigen Ermessen des Gerichts und kann von Amts wegen auch ohne Antrag angeordnet werden. Sie hat dann zu erfolgen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unbillig wäre (st. Rspr., vgl. z. B. BPatG, Beschl. v. 26. Januar 2010, 17 W (pat) 127/05; BPatG, Beschl. v. 19. Juli 2007, 21 W (pat) 72/04). Die Billigkeit der Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann sich insbesondere aus der Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben, z. B. aus einer sachlich grob unrichtigen Beurteilung oder einem Verfahrensfehler oder auch einem Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensökonomie.

Wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, hat die Prüfungsstelle im zweiten Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022 erstmalig zur Patentfähigkeit argumentiert. In dem Bescheid hatte die Prüfungsstelle auf insgesamt vier Patentierungshindernisse hingewiesen: erstens Verwendung „fakultativer“, nicht eindeutig formulierter Merkmale in den Ansprüchen; zweitens unvollständiges Versehen der in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen; drittens fehlende Bezugsquelle bzw. Zitierung des in der Beschreibung angegebenen Standes der Technik sowie viertens fehlende erfinderische Tätigkeit. Zu den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 führt die Prüfungsstelle pauschal aus, diese seien aus Druckschrift D3 bekannt. Zu den Merkmalen M1.6 und M1.7 (von der Prüfungsstelle Merkmal M1.1 benannt) stellt die Prüfungsstelle einen Bezug zu den Absätzen [0043] und [0044] der D3 her. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass durch selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem Hintergrund des technischen Grundlagenwissen des Fachmanns somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt wären und der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber diesem Stand Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. Die gleiche Argumentation gelte für die Entgegenhaltungen D4 und D5 sowie die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 6 und 19. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 hat die Anmelderin die Patentfähigkeit der Ansprüche 1, 6 und 19 verteidigt und argumentiert, dass die D3 (und auch die D4) zwei gegenläufige Prägewalzen zeige, die kein gerades Messer mit einer Schneide und einem gegenüberliegenden Amboss offenbare, da die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid keine substantiellen Angaben dazu gemacht habe, wo sie das gerade Messer und den Amboss an den in den Entgegenhaltungen offenbarten jeweiligen Prägewalzen verkörpert sehe.

Am 8. Juli 2024 erfolgte der Zurückweisungsbeschluss aus Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022. Vorliegend hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss lediglich formelhaft und ohne jede weitere Ausführung auf den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022 verwiesen, ohne die auf diesen Prüfungsbescheid neu eingereichten Ansprüche und Beschreibungsseiten auch nur zu erwähnen oder auf die im Kern zutreffende Argumentation der Anmelderinnen zum Verständnis der Druckschriften in irgendeiner Weise einzugehen. Da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle den am 2. Juli 2024 eingegangenen Schriftsatz der Anmelderin überhaupt nicht erwähnt, ist aus der Akte nicht ersichtlich, ob die Prüfungsstelle den Schriftsatz nicht bemerkt oder gar übersehen hat oder ob sie ihn bemerkt und gelesen, aber für nicht erheblich für die Entscheidung gehalten hat. Hinzu kommt, dass die Anmelderinnen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 neue Unterlagen eingereicht haben, mit denen die ersten drei der vier von der Prüfungsstelle benannten Patentierungshindernisse ausgeräumt wurden. Die Prüfungsstelle stützt die Zurückweisung durch den pauschalen Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022 im Beschluss gleichwohl auch auf diese ersten drei Patentierungshindernisse und übergeht damit erhebliches Vorbringen in Form der zwischenzeitlich angepassten Unterlagen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, § 80 Rn. 122 i. V. m. § 73 Rn. 150, 148 m. w. N.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, § 80 Rn. 67).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Otten-Dünnweber Brunn Deibele Poeppel