§ 42
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.12.2014 – 21 W (pat) 70/09Patentbeschwerdeverfahren – „Medizinisches Instrument“ – zur Patentfähigkeit – Einreichung von nicht publikationsfähigen Zeichnungen – gerügter Formmangel rechtfertigt keine Zurückweisung der Patentanmeldung - Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 2
- BPatG, 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24
- BPatG, 28.04.2016 – 15 W (pat) 3/16Patentbeschwerdeverfahren – "Grillspießanordnung" – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen – Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von ZeichnungenZitiert von 4
- BPatG, 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen SchutzesZitiert von 8
- BPatG, 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.08.2026 – 9 W (pat) 6/24Patentrecht: Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
- BPatG, 08.05.2026 – 1 W (pat) 27/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/42#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/42#abs-2 (2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/42#abs-3 (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.