Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 11 W (pat) 4/25
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:160426B11Wpat4.25.0
betreffend das Patent 10 2009 012 334
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dr.-Ing. Philipps, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Deibele und der Richterin von Bonin
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 9. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung " Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in einer Stranggießanlage und Stranggießanlage dazu " am 22. November 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 21. Februar 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 012 334 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 beschränkt aufrechterhalten.
Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde:
D1 DE 25 07 971 A1 D2 DE 23 44 438 C2 D4 WO 2007/121804 A1 Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch eingeführt:
D29 DE 43 28 512 A1 D30 DE 1 960 671 A1 Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautete in der erteilten Fassung:
Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurde der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 in Patentanspruch 1 aufgenommen (unter Streichung des Wortes „vorzugsweise“), sodass in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung der Patentanspruch 1 ergänzt wurde durch das Merkmal „wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont (H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen Horizont (H1, ..., H6) der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die vorzugsweise aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird, für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) einer Kühleinrichtung (10) in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3) herangezogen wird.“
Gemäß Hauptantrag folgen die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6. Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents lautete:
Im geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hauptantrag wurde der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 ebenfalls um die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 präzisiert. Gemäß Hauptantrag folgen die auf Patentanspruch 7 rückbezogenen Patentansprüche 8 bis 13. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie trägt vor, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 7 gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert sei und dass die Lehre gemäß Streitpatent nicht so offenbart sei, dass ein Fachmann in der Lage wäre, diese mit ausreichendem Erfolg nachzuarbeiten. Weiterhin müssten die nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 ausgehend von der D1 und der D4 als naheliegend und somit nicht erfinderisch angesehen werden, da es für den Fachmann wesentlich sei, die Strangkühlung auf das jeweilige Gießformat anzupassen. Wenn Format- oder Positionswechsel bereits im laufenden Betrieb umgesetzt würden, müsse dies geradezu zwangsläufig auch für die Anpassung der Kühleinrichtungen im laufenden Betrieb gelten, sodass dieser Umstand für den Fachmann beim Studium der D2 implizit mitoffenbart sei und der Gegenstand des Streitpatents in seiner beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung somit auch gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte ausgehend vom Offenbarungsgehalt der D4. Zur Stützung der Argumentation, dass der Fachmann immer angehalten sei, die Kühleinrichtung auf das tatsächlich an jedem Horizont vorliegende Strangformat anzupassen, verweist die Beschwerdeführerin auf die Druckschrift D29. Darüber hinaus würde gemäß D30 ebenso wie im Streitpatent die Gießgeschwindigkeit ermittelt und für die Steuerung der jeweiligen Kühlzonen verwendet, was gänzlich den Merkmalen 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 entspreche. Analog dazu erweise sich auch der Gegenstand von Anspruch 7 nicht als erfinderisch.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2009 012 334 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent aufrechtzuerhalten im Umfang des Hilfsantrags vom 20. Dezember 2017 mit Patentansprüchen 1 bis 12 sowie mit Beschreibung Seiten 1 bis 12, Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin tritt allen Angriffen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entgegen. Ihrer Auffassung nach sind die Merkmale der kontinuierlichen bzw. diskontinuierlichen Erfassung (Merkmal 1.4) sowie die Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 in D1 wie auch in D4 nicht offenbart. Den Druckschriften sei auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Formatwechsel im laufenden Betrieb erfolge. Dasselbe gelte für die zur erfinderischen Tätigkeit hinzugezogene D2. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und des Hilfsantrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Einspruch war zulässig. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang, mit folgender Gliederung entsprechend dem DPMA-Beschluss:
1.0 Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang (2, 2a, 2b) in einer Stranggießanlage, 1.1 wobei der Metallstrang in einer gekühlten Stranggießkokille (1) mit einer von Schmalseitenwänden (1b) festgelegten Strangbreite (B) gebildet wird; 1.2.1 und der teilerstarrte Metallstrang anschließend durch eine Strangführung (3) geführt 1.2.2 und in dieser kontinuierlich in mehreren Horizonten (H1, … , H6) gekühlt wird, 1.3 wobei die Kühlmittelaufbringung in der Strangführung in Abhängigkeit von der Strangbreite erfolgt, gekennzeichnet durch 1.4 das kontinuierliche oder diskontinuierliche Erfassen der jeweiligen Momentanpositionen der Schmalseitenwände (1b) bei einer sich zeitabhängig ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition in der Stranggießkokille (1); und 1.5. die Kühlmittelaufbringung auf den Metallstrang 1.5.1 in aufeinander folgenden Horizonten (H1, … , H6) der Strangführung (3) 1.5.2 unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit 1.5.3 entsprechend der sich ändernden Strangbreite (B) und/oder Strangposition, 1.6 wobei die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont (H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen Horizont (H1, … , H6) der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), 1.6.1 die aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird, 1.6.2 für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) einer Kühleinrichtung (10) in den jeweiligen Horizonten der Strangführung (3) herangezogen wird. Der geltende Patentanspruch 7 ist auf eine Stranggießanlage gerichtet und lässt sich in – ebenfalls gemäß DPMA-Beschluss – in folgende Merkmale gliedern:
7.0 Stranggießanlage zum kontinuierlichen Herstellen eines Metallstranges (2, 2a, 2b) 7.1 mit mindestens einer Stranggießkokille (1) zum Ausbilden eines teilerstarrten Metallstranges 7.1.1 mit vorbestimmter Strangbreite und Strangdicke, 7.2 wobei die Stranggießkokille (1) Breitseitenwände (1a) und relativ zu diesen positionierbare Schmalseitenwände (1b) umfasst, 7.3 und mit einer der Stranggießkokille (1) nachgeordneten Strangführung (3) zum Stützen und Führen des Metallstranges, 7.4 in der Kühleinrichtungen (10) zum Aufbringen eines Kühlmittels auf den Metallstrang 7.4.1 in mehreren Horizonten (H1, … , H6) angeordnet sind 7.5 und den Horizonten (H1, …, H6) Verstelleinrichtungen (8) zur Positionierung von Spritzdüsen (5, 5a, 5b) in Abhängigkeit von der Strangbreite (B) zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 7.6 den Schmalseitenwänden (1b) Positionserkennungs- oder Positionsbestimmungseinrichtungen (1d) zur Bestimmung der momentanen Strangbreite und/oder der momentanen Strangposition in der Kokille zugeordnet sind, 7.8 in den einzelnen Horizonten der Strangführung unabhängig voneinander ansteuerbare Verstelleinrichtungen (8) für Spritzdüsen (5, 5a, 5b) oder Spritzdüsengruppen vorgesehen sind und 7.7 eine Regeleinrichtung oder eine Recheneinheit (12) vorgesehen ist, 7.7.1 welche die zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder Strangposition aufnimmt und verarbeitet und 7.7.2 anhand der zeitabhängigen Momentanwerte der Strangbreite und/oder Strangposition Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) der Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der Strangführung (3) generiert, 7.7.3 wobei die Regeleinrichtung oder Recheneinheit (12) bei der Generierung der Stellsignale für die Positionierung der Spritzdüsen (5, 5a, 5b) der Kühleinrichtungen (10) in den einzelnen Horizonten (H1, … , H6) der Strangführung (3) die Transportzeit des Metallstranges von einem Ausgangshorizont (H0) in der Stranggießkokille (1) bis zum jeweiligen Horizont (H1, … , H6) der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung (3), die aus der Gießgeschwindigkeit errechnet wird, berücksichtigt.
2. Das Streitpatent betrifft das technische Gebiet von Stranggießanlagen. Es beschreibt einleitend, dass die Erfindung ein gezieltes Kühlen in der Stranggießanlage bei zeitabhängig variabler Gießbreite ermögliche (vgl. Abs. [0001] der als DE 10 2009 012 334 B4 veröffentlichten Streitpatentschrift). In der US 2007 / 0 251 663 A1, der US 3 478 808 A und der US 4 006 633 A seien die Grundprinzipien für die Strangkühlung in der Strangführung einer Stranggießanlage im Detail beschrieben, wobei diese im Wesentlichen auf einer Temperaturmessung am gegossenen Strang beruhten und die dem Strang zugeführte Kühlmittelmenge in Abhängigkeit von der Strangtemperatur geregelt werde (vgl. Abs. [0004]). Der dem Stand der Technik zuzuordnende allgemeine Aufbau einer Stranggießanlage sei in Fig. 1 veranschaulicht (Beschriftungen senatsseitig hinzugefügt):
Aus der WO 2007/ 121 804 A1 (im vorliegenden Verfahren Druckschrift D4 benannt) sei eine für Strangführungssegmente anwendbare Spritzdüsenverstelleinrichtung bekannt, mit der eine Positionierung der in einem Horizont angeordneten Spritzdüsen an eine in der Stranggießanlage eingestellte Strangbreite vorgenommen werden könne (vgl. Abs. [0007]). Unter Horizont werde eine normal zur Strangförderrichtung angeordnete Ebene oder ein Bereich in der Strangführung verstanden, in der Spritzdüsen allein oder in Gruppen positioniert werden könnten (vgl. Abs. [0006]).
Aus der AT 500 814 B1 seien eine auf verschiedene Gießbreiten/Strangbreiten einstellbare Stranggießkokille mit Breitseitenwänden und zwischen diesen verstellbar angeordnete Schmalseitenwände bekannt. Wenn Strangbreitenänderungen nur in großen Zeitabständen erfolgten, komme es zu örtlich begrenzten Verschleißerscheinungen an den Breitseitenwänden, die sich nach einer Strangseitenvergrößerung negativ auf die Oberflächenqualität des gegossenen Stranges auswirkten. Zur Minimierung dieses örtlichen Verschleißes werde die Gießmittenachse während des Gießens kontinuierlich oder diskontinuierlich zu sich selbst verschoben, indem die Schmalseitenwände parallel in dieselbe Richtung verschoben würden, was Auswirkungen auf die zeitabhängige Position des Metallstranges in der Strangführung und dessen Kühlung habe. Eine zu intensive Strangkantenkühlung würde zum Überspritzen der Strangkanten des Metallstranges und so zu ungleichen Kühlverhältnissen mit damit einhergehender verstärkten Kantenrissanfälligkeit führen (vgl. Abs. [0008]).
Aus der WO 2005/ 120 746 A2 sei eine Stranggießanlage zum wahlweisen Gießen eines breiten Metallstranges oder zweier schmalerer Metallstränge bekannt. Beim Gießen von zwei unabhängigen Strängen ergäben sich bei unterschiedlich breiten Strängen oder einer unsymmetrischen Verteilung der beiden Stränge in Relation zur Symmetrieachse Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung gleichmäßiger Kühlbedingungen in der Sekundärkühlzone (vgl. Abs. [0009]).
Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe (vgl. Abs. [0010]), die Nachteile des bekannten Standes der Technik zu vermeiden. Dazu werde ein Verfahren zur Kühlmittelaufbringung auf einen gegossenen Metallstrang in der Sekundärkühlzone einer Stranggießanlage mit einer Kühleinrichtung in der Sekundärkühlzone einer Strangführung vorgeschlagen, bei der auf eine Positionsänderung des gebildeten Metallstranges in der Stranggießkokille eine entsprechende Anpassung der Kühlmittelaufbringung in der Strangführung erfolge, um eine Überspritzung der Metallstrangkanten oder eine unerwünschte ungleiche Kühlmittelaufbringung zu vermeiden und eine weitgehend gleichmäßig verlaufende Strangkühlung sicher zu stellen.
3. Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fertigung von Endlosprodukten im Gießverfahren in Metall-/Stahlwerken befasst.
4. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
4.1 Zu den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 ist festzuhalten, dass die Gießgeschwindigkeit nicht nur die Berechnungsgrundlage für die Kühlmittelaufbringung (Merkmal 1.5), sondern auch für die Positionierung der Spritzdüsen (Merkmal 1.6.2) darstellt - wie im DPMA-Beschluss auch ausgeführt wurde.
Gemäß Absatz [0018] des Streitpatents erfolgt die Kühlmittelaufbringung auf den Metallstrang in einem Horizont der Strangführung vorzugsweise durch mindestens zwei voneinander unabhängig positionierbare Spritzdüsen. Nach Absatz [0023] des Streitpatents ist es vorteilhaft, wenn die unabhängig voneinander ansteuerbaren Verstelleinrichtungen der Spritzdüsen eine lineare Verstellbewegung einer Spritzdüse ermöglichen, bei der die Bewegungsrichtung der jeweiligen Spritzdüse oder eines Spritzdüsen tragenden Spritzbalkens parallel zur Erzeugenden des Spritzkegels des Kühlmittelstrahles im zugeordneten Horizont verläuft.
4.2 Ferner ergibt sich für den Fachmann aus der Angabe „kontinuierlich oder diskontinuierlich“ gemäß Merkmal 1.4, ebenso wie aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.4 und 1.5.3, dass es um ein Erfassen mehrerer Werte der Momentanpositionen der Schmalseitenwände bei sich zeitlich ändernder Strangbreite bzw. Strangposition geht.
4.3 Die Merkmale des Patentanspruchs 7 stehen in eindeutigem Bezug zu denen gemäß Patentanspruch 1. Durch Merkmal 7.7.1 wird entsprechend der Auslegung von Merkmal 1.4 ebenfalls vorgegeben, dass mehrere zeitabhängige Momentanwerte erfasst bzw. aufgenommen werden.
5. Eine für die Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hinreichende Offenbarung ist vorliegend gegeben. Hinsichtlich der Ausführbarkeit hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf ihre schriftlichen Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen. Demnach sei die technische Lehre hinsichtlich des Merkmalskomplexes 1.5 rein aufgabenhaft formuliert. Im Detail sei für den Fachmann nicht erkennbar, in welcher Weise bei dem beanspruchten Verfahren gemäß Anspruch 1 die Aufbringung des Kühlmittels auf den Metallstrang unter Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit durchgeführt werden solle. Hieran ändere auch die Offenbarung in Absatz [0011] des Streitpatents nichts.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil v. 25. Januar 2022, X ZR 27/20, GRUR 2022, 1055, Rn. 50 – Kinderrückhaltesystem). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Fachmann erfährt aus Absatz [0038] des Streitpatents bei der Erläuterung einer Einrichtungskonfiguration (vgl. Abs. [0036]), dass in der Recheneinheit 12 auf Grundlage eines mathematischen Modells errechnet wird, wann eine Positionsänderung in der Stranggießkokille in den einzelnen Horizonten der Strangführung wirksam wird, d.h. mit welcher Zeitverzögerung bzw. zu welchem Zeitpunkt die in der Stranggießkokille 1 eingenommene Position des Metallstranges auch im jeweiligen Horizont der Strangführung 3 auftritt. Der errechnete Zeitpunkt und die vorgegebene Strangposition aus der Stranggießkokille 1 bilden die Stellgrößen für die Positionierung der Spritzdüsen 5 der Kühleinrichtung in den einzelnen Horizonten der Strangführung 3. Die Anpassung verschiedener Parameter in Abhängigkeit von der Gießgeschwindigkeit gehört dabei zum handwerklichen Können des Fachmanns. So wird beispielsweise in der Druckschrift D2 die Gießgeschwindigkeit hinsichtlich der Einstellung der auf den Strang aufzubringenden Menge an Kühlmittel berücksichtigt. Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 der D2 beschrieben, dass während des Gießens durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte über die Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem Strangabschnitt im Kühlbereich verbrachten Zeit, mit einem Rechner die auf die einzelnen Abschnitte aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer Sollmenge verglichen und die noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden Restkühlmittelmengen bestimmt werden. Nach D2 bildet somit die Geschwindigkeit die Grundlage zur Berechnung der aufzubringenden Kühlmittelmengen. Ähnliche Versuche weiß der Fachmann hinsichtlich der Einstellung der Parameter gemäß der Merkmalsgruppe 1.5 i.V.m. 1.6 vorzunehmen, wonach die Geschwindigkeit auch als Grundlage für die Bestimmung der Positionierung der Spritzdüsen herangezogen wird.
6. Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands nach Hauptantrag gemäß § 21 Absatz 1 Nr. 4 liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich des Vorbringens einer unzulässigen Erweiterung des Hauptantrags auf ihre schriftlichen Eingaben im Einspruchsverfahren verwiesen. Demnach liege eine unzulässige Erweiterung vor, da der ursprüngliche Vorrichtungsanspruch 8 um Merkmale aus Absatz [0038] ergänzt worden sei, ohne dass das dort erwähnte mathematische Modell in den nun geltenden Anspruch 7 nach Hauptantrag aufgenommen worden sei. Dieses sei aber zwingend notwendig, damit die Recheneinheit 12 die Berechnung der Position der Spritzdüsen durchführen könne.
Da im geltenden Vorrichtungsanspruch 7 jedoch lediglich die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 2 in Form des Merkmals 7.7.3 (unter Streichung des Wortes „vorzugsweise“) in den ursprünglichen nebengeordneten Patentanspruch 8 aufgenommen wurden und die Regeleinrichtung als solche bereits Bestandteil des ursprünglich eingereichten sowie erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 8 gewesen war, die auch in Absatz [0019] der Offenlegungsschrift bzw. des Streitpatents als zur Stranggießanlage gehörend offenbart ist, liegt alleine aus diesem Grund keine unzulässige Erweiterung vor. Der von der Einsprechenden genannte Absatz [0038] (sowohl der Offenlegungsschrift als auch des Streitpatents) beschreibt auch nur eine mögliche Einrichtungskonfiguration, also eine Ausführungsvariante (vgl. erster Satz in Abs. [0036]). Darüber hinaus ist es auch für jeden Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass hinter einer Regeleinrichtung ein mathematisches Modell im Sinne eines Algorithmus o.ä. steht, weshalb ein mathematisches Modell auch aus diesem Grund nicht explizit genannt werden muss, zumal die Bezeichnung „mathematisches Modell“ als solche keine Präzisierung vornimmt, wie dieses ausgestaltet ist.
7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da keines der als Stand der Technik vorgelegten Dokumente ein Verfahren mit allen patentgemäßen Merkmalen offenbart. Fehlende Neuheit wurde von der Einsprechenden auch nur im Einspruchsverfahren, nicht aber mehr im Beschwerdeverfahren als Widerrufsgrund diskutiert.
8. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder ihrer Kombinationen zu einem Verfahren mit einer Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.6.2 gelangen konnte.
8.1 Die Druckschrift D1, eine Patentanmeldung aus dem Jahr 1975, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Verändern der Sekundärkühlung beim Stranggießen von Stahl (vgl. D1, S. 1, erster Abs.) und befindet sich damit auf dem technischen Gebiet des Streitpatents.
Die D1 beschreibt einleitend, dass bei einer überwiegenden Zahl von Stranggießanlagen auf der gleichen Anlage mehrere Formate gegossen würden. Um die Sekundärkühlung den unterschiedlichen Strangbreiten und den verschiedenen zu gießenden Qualitäten anzupassen, sei es bekannt, einzelne Düsen oder Düsengruppen abzuschalten. Diese Stilllegung von Düsen während des Betriebs habe infolge der Hitzeeinwirkung den Nachteil des Verkalkens der Düsenöffnungen, was zu Unregelmäßigkeiten in der Kühlung beim Zuschalten dieser Düsen führe (vgl. D1 S.1, 3. Abs.). Im Folgenden werden weitere bekannte Anpassungsmöglichkeiten der Kühlung vorgestellt. Aufgabe der Erfindung nach D1 sei es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, die eine universelle und zuverlässige Anpassung der Kühlung bei Formatwechsel, Wechsel der Stahlanalyse oder Änderungen der Sprühwinkel (durch Änderung des Kühlwasserdrucks ausgelöst, vgl. D1 S. 2, letzter Abs.) ermöglichen würde (vgl. D1 S. 3, 1. Abs.). Diese Aufgabe werde erfindungsgemäß so gelöst, dass bei Änderung des Abstandes und/oder des Sprühwinkels von mindestens zwei quer zum Strang nebeneinanderliegenden Düsen, die durch diese Änderungen hervorgerufenen gegenseitigen Abweichungen der beaufschlagten Flächen auf dem Strang und die dadurch bedingte Veränderung der Kühlung durch Verstellen des Abstandes zwischen den Düsen ausgeglichen würden (vgl. D1 S. 3, 2. Abs., Anspruch 1). Nach D1 wird das Kühlmittel, im allgemeinen Wasser, mittels Sprühdüsen auf die Strangoberfläche aufgesprüht, wobei die Düsen in im Allgemeinen senkrecht zur Stranglaufrichtung stehenden Sprühebenen angeordnet sind (vgl. D1 S.1, 2. Abs., 2. Satz). Um mit einer einzigen Düse die ganze Strangbreite besprühen zu können, müsse der Abstand dieser Düse von der Strangoberfläche, insbesondere bei breiten Brammen, groß gewählt werden (vgl. D1 S. 2, 2. Abs., 1. Satz). Gemäß der Erfindung werden im Ausführungsbeispiel pro Sprühebene jeweils drei Düsen verstellt (vgl. D1 S. 6, le. Satz). Um zu gewährleisten, dass alle drei Düsen pro Ebene und Seite bei der Anpassung an Formatänderungen des Stranges ihren Abstand vom Strang im gleichen Verhältnis ändern, und dass auch das Verhältnis des Abstandes zur jeweils zu besprühenden Gesamtstrangbreite konstant bleibt, sind die Düsen über einen Gelenkmechanismus miteinander verbunden. Wird die Breite des Stranges geändert, so wird eine Antriebswelle vom Antrieb in Umdrehung gesetzt. Diese Drehbewegung wird im Getriebe auf eine Verstellspindel umgelenkt.
Auf dieser Spindel sitzt eine Mutter, die mit dem Düsenhalter oder dem mittleren Düsenträger verbunden ist. Die Drehbewegung der Spindel erzeugt somit eine Bewegung des Düsenhalters, die etwa senkrecht zum Strang verläuft. Je nach Drehrichtung der Antriebswelle bewegen sich die Düsenhalter zum Strang hin oder vom Strang weg. Gleichzeitig bewegen sich auch die Düsen, da diese über die Düsenrohre mit den Düsenhaltern verbunden sind. An die Düsenrohre sind flexible Kühlmittelzuleitungen angeschlossen (vgl. D1 S. 7, 2. Abs.).
Demnach erfolgt nach D1 im Beispiel die Positionierung der Spritzdüsen über die Drehbewegung einer Verstellspindel, die über die Drehbewegung einer Antriebswelle eines Gelenkmechanismus in Abhängigkeit von der Strangbreite gesteuert wird. Ein Heranziehen der Steuerung der Positionierung der Spritzdüsen über die Berechnung der Gießgeschwindigkeit gemäß der Merkmalsgruppe 1.6 wird in der D1 nicht beschrieben. Auf Seite 8 vorletzter Absatz der D1 findet sich lediglich die Erläuterung, dass eine Bramme mit großer Breite im Allgemeinen mit einer geringeren Gießgeschwindigkeit vergossen werde als eine schmale Bramme, was zur Folge habe, dass pro Zeiteinheit und Flächenelement weniger Kühlwasser aufgebracht werden müsse.
Diese Abnahme der spezifischen Kühlwasserbeaufschlagung ergebe sich bei der beschriebenen Lösung ohne Veränderung des Drucks und der Durchflussmenge des Kühlwassers in den Düsen (vgl. D1. S. 8, le. Abs.). Denn mit zunehmendem Abstand der Düsen von der Strangoberfläche verringere sich die auf die Strangoberfläche aufgebrachte Wassermenge pro Zeiteinheit und Flächenelement, wodurch sich eine weitere Vereinfachung der Arbeiten beim Wechseln des Strangformats ergebe. Bei ungünstigen Verhältnissen solle bei Änderungen des Strangformats das Verhältnis der Wassermengen pro Düse bei unterschiedlichen Abständen von der Strangoberfläche gleich dem Verhältnis der den jeweiligen Abständen entsprechenden Produkte von Strangbreite mal Gießgeschwindigkeit sein. Damit geht die Gießgeschwindigkeit zwar in die Berechnung der aus den Düsen abgegebenen Wassermenge ein, nicht aber in die Positionierung der Spritzdüsen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Druckschrift D1 auf Seite 1 letzter Absatz sowie Seite 6 letzter Absatz das Merkmal 1.6.2 offenbaren würde. Hier wird jedoch jeweils nur beschrieben, dass bei Formatwechsel, d.h. Querschnittsanpassungen des Stranges, der Abstand der einzelnen Düse zur Strangseite so eingestellt wird, dass die beaufschlagte Strangoberfläche wieder die ganze Strangbreite bedeckt. Damit wird die Verstellung der Düsen in Abhängigkeit der Breite des Stranges beschrieben, jedoch nicht in Abhängigkeit von der Gießgeschwindigkeit, die bekannterweise auch bei gleicher Strangbreite je nach z.B. gewünschter Endqualität oder Produktionsoptimierung dynamisch angepasst werden kann und damit nicht festgelegt ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0011] des Streitpatents, wonach die Gießgeschwindigkeit über die Gießzeit betriebsbedingt variabel sein kann. Ähnliches entnimmt der Fachmann aus Absatz [0016] des Streitpatents, wonach insbesondere bei größeren Gießgeschwindigkeitsänderungen, insbesondere einer Gießgeschwindigkeitsreduzierung während des laufenden Gießvorgangs noch während der Verweilzeit des Metallstranges in der Strangführung auf den Kühlverlauf regelnd eingegriffen werden kann. Derartige Gießgeschwindigkeitsänderungen seien z.B. regelmäßig bei einem Pfannenwechsel notwendig, was somit unabhängig von einem Formatwechsel ist. Demnach ist in Absatz [0037] bei der Beschreibung zu Figur 2 auch von einer „Erfassung der momentanen Transportgeschwindigkeit des Metallstranges 2 und deren zeitlichem Verlauf“ die Rede.
Beispielhaft wird auch auf die in Kap. 8.2 noch näher beschriebene Druckschrift D2 verwiesen, wonach vor Beginn des Gusses die Werte der Kühlwassermengen in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Stranggutes, des Querschnitts und der gewünschten Gießgeschwindigkeit vorgegeben werden. Auch aus dieser Auflistung ergibt sich, dass der Querschnitt und die Gießgeschwindigkeit voneinander unabhängige Parameter sind (vgl. D2 Sp. 2 Z. 2 - 7).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden die nicht in D1 offenbarten Merkmale 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 lediglich die Lehre vermitteln, aus der Transportzeit des Metallstrangs ausgehend von der Stranggießkokille die Gießgeschwindigkeit zu errechnen, was platt selbstverständlich sei, und dann die Gießgeschwindigkeit oder die Transportzeit des Metallstrangs für die Positionierung der Spritzdüsen einer Kühleinrichtung in den jeweiligen Horizonten der Strangführung anzupassen. Jedoch wird patentgemäß nicht die Gießgeschwindigkeit angepasst, sondern die Positionierung der Spritzdüsen erfolgt in Abhängigkeit der Gießgeschwindigkeit, wie oben ausgeführt.
8.2 Die Druckschrift D2, mit dem Anmeldetag aus 1974 und von demselben Anmelder wie die D1, betrifft ebenfalls ein Verfahren zum Steuern der Kühlung eines aus einer Stranggießkokille austretenden Stranges und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (vgl. D2 Titel u. Sp. 1, Z. 4-46). Dabei sind die die Strangoberfläche beaufschlagenden Kühlwassermengen für einzelne Abschnitte des Kühlbereiches einstellbar. Zu Beginn eines Gießvorganges werden durch einen Rechner Sollwerte dieser Kühlwassermengen in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Strangmaterials, des Querschnitts und der gewünschten Gießgeschwindigkeit vorgegeben und während dem Gießen abhängig von der Laufzeit von unwirklichen Strangabschnitten von der Kokille bis zum entsprechenden Abschnitt des Kühlbereiches verändert (vgl. D2, Sp. 1, Z. 51-61). Konkret wird in Spalte 2, Zeilen 47-56 beschrieben, dass während des Gießens durch Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte über die Laufzeit und gleichzeitigem Festhalten der von einem Strangabschnitt im Kühlbereich verbrachten Zeit, mit dem Rechner die auf die einzelnen Abschnitte aufgebrachten Kühlmittelmengen ermittelt, mit einer Sollmenge verglichen und die noch auf diese Strangabschnitte aufzubringenden Restkühlmittelmengen bestimmt werden. Abhängig von diesen Restkühlmengen würden nach einer vom Rechner ermittelten Zeitverschiebung die Länge der einzelnen Kühlbereichsabschnitte und/oder die Gesamtlänge des Kühlbereiches geändert und dabei die Verweilzeit der einzelnen Strangabschnitte im gesamten Kühlbereich konstant gehalten (vgl. D2 Sp. 2, Z. 57-62). Weiterhin wird in Spalte 3, Zeile 4 bis 18 angegeben, dass es durch das Integrieren der Geschwindigkeit der einzelnen Strangabschnitte jederzeit möglich ist, festzustellen, wo sich ein Abschnitt befindet, und unter Berücksichtigung der im Kühlbereich verbrachten Zeit der Rechner mittels der gespeicherten Kühlwerte ermitteln kann, wo und über welchen Zeitabschnitt ein Strangabschnitt bestimmten Kühlbedingungen ausgesetzt war oder ist. Die entsprechenden Korrekturen können nach dem Vergleich mit den Sollwerten sofort vorgenommen oder mit einer von den Gießgeschwindigkeiten abhängigen Verzögerung für die nachfolgenden Kühlbereichsabschnitte vorgesehen werden. Dies ermöglicht für jeden Strangabschnitt eine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Kühlung.
Die Länge der Kühlbereichsabschnitte kann zusätzlich angepasst werden, indem über einen Regler weitere Ventile geöffnet werden (vgl. D2 Sp. 6, Z. 10-36). Hier erfolgt zwar dann eine Verlängerung oder Verkürzung des Kühlbereichs, wobei jedoch die Positionierung (z.B. im Sinne einer linearen Verstellbewegung der Spritzdüsen, vgl. Kap. 4.1) der einzelnen Spritzdüsen nicht verändert wird, sondern lediglich Kühlbereichsabschnitte zu- oder abgeschaltet werden.
Demnach ist in Druckschrift D2 – wie in D1 – die Berücksichtigung der Gießgeschwindigkeit zwar auf die Einstellung der auf den Strang aufzubringenden Menge an Kühlmittel bezogen, jedoch nicht streitpatentgemäß auf die Positionierung der Spritzdüsen gemäß Merkmal 1.6.2. Damit ist Merkmal 1.6.2 entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht implizit mitoffenbart.
8.3 Die Druckschrift D4 betrifft eine Spritzdüsen-Verstelleinrichtung in einer Strangführung einer Stranggießanlage zur Herstellung von Metallsträngen unterschiedlicher Strangbreite, wobei die Strangführung in einem Gerüstrahmen abgestützte Strangführungsrollen umfasst, die eine Transportbahn für den Metallstrang bilden. Dieser Transportbahn sind in einer normal zur Strangförderrichtung liegenden Ebene zwischen benachbarten Strangführungsrollen mindestens zwei Spritzdüsen zugeordnet, die jeweils mit einer Verstelleinrichtung zur Änderung des Abstandes der Spritzdüsen zueinander und zur Änderung des Normalabstandes der Spritzdüsen von der Oberfläche der Transportbahn verbunden sind (vgl. D4, S. 1, erster Abs. sowie Anspruch 1). Zur automatischen Anpassung der Düsenpositionen an die aktuelle Brammenbreiten sind nach D4 jeder Verstelleinrichtung Regel- und Steuereinrichtungen, insbesondere ein Weggeber und ein vorzugsweise hydraulisches Stellglied zur Positionsfestlegung des Stellkolbens zugeordnet, die ihrerseits mit dem Anlagenleitsystem verbunden sind. Vorzugsweise umfasst die Verstelleinrichtung zur Positionierung der Spritzdüsen ein hydraulisches Stellglied mit Schaltventilen, die über einen Dreipunktregler oder über einen pulsweitenmodulierten Regler angesteuert werden (vgl. D4 S. 5, dritter und vierter vollst. Abs.). Gemäß Seiten 10/11, übergreifender Absatz wird beschrieben, dass „jeder Verstelleinrichtung 12 Regel- und Steuereinrichtungen 45 zugeordnet sind, die mit dem Anlagenleitsystem 46 verbunden sind und die zumindest einen Weggeber und ein vorzugsweise hydraulisches Stellglied zur Positionsfestlegung der Spritzdüsen umfassen (Fig. 1).
Im Anlagenleitsystem werden Grundeinstellungen der Stranggießanlage vorgenommen, die beispielsweise durch die Vorgabe eines Gießformats und der Stahlqualität vorgegeben sind und die die Position der Spritzdüsen in der Strangführung vorbestimmen. Diese Vorgabewerte für die Positionierung der Spritzdüsen werden von den Regel- und Steuereinrichtungen synchron angefahren.“ Eine Heranziehung der Gießgeschwindigkeit gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal 1.5.2 für die Positionierung der Spritzdüsen gemäß streitpatentgemäßem Merkmal 1.6.2 wird in D4 nicht erwähnt, vielmehr erfolgt die Berechnung der Positionierung, wie vorhergehend beschrieben, durch Vorbestimmung infolge Vorgabe z.B. des Gießformats und der Stahlqualität. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Druckschrift D4 auch Merkmal 1.4 nicht zu entnehmen ist, wonach eine Erfassung mehrerer Werte der Momentanpositionen der Schmalseitenwände, also eine dynamische Messung erforderlich ist. Vielmehr macht die D4 keine Aussagen über die Anzahl der Messungen zur Ermittlung der jeweiligen Momentanpositionen der Schmalseitenwände im Sinne einer sich ändernden Strangbreite (vgl. z.B. D4, S. 7, Z. 1 – 4).
8.4 In der Druckschrift D29 geht es um das Zu- oder Abschalten von Spritzelementen zur Verbesserung eines Kühlsystems, nicht aber um deren Positionierung (vgl. auch D29, Zusammenfassung, Sp. 1, Z. 32-45). Die Druckschrift D30 beschäftigt sich mit der Einstellung der Kühlwassermenge, aber ebenso nicht mit der Positionierung der Spritzdüsen (vgl. auch D30 S. 1, zweiter vollständiger Abs., Ansprüche 1 und 6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher eine Kombination der D1 oder D4 mit der D29 oder D30 nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand führen. Dem Fachmann lag auch eine Kombination dieser Druckschriften bereits nicht nahe, da sich die D1 und D4, wie oben beschrieben, zwar mit der Positionierung der Spritzdüsen beschäftigen, in der D29 oder D30 jedoch die Kühlmittelmengen betrachtet werden, sodass der Fachmann schon aufgrund der unterschiedlichen technischen Lehren eine Kombination der genannten Druckschriften nicht in Betracht ziehen würde.
8.5 Die übrigen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr näher diskutierten Druckschriften liegen ferner, sodass der Fachmann auch aus diesen Druckschriften und ihren Kombinationen keine Anregung erhält, ein Verfahren mit allen streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.
9. Da sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 7 durch die gleichen technischen Merkmale wie das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auszeichnet, kann der im Verfahren befindliche Stand der Technik auch die Patentfähigkeit des Vorrichtungsanspruchs 7 nicht in Frage stellen, wobei auf die gleiche Begründung wie zu Patentanspruch 1 verwiesen wird.
10. Auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 34, 37 PatG). Nachdem sich somit das Verfahren des Patentanspruchs 1 sowie die Vorrichtung des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag als patentfähig erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der rückbezogenen nebengeordneten Patentansprüche.
11. Bei dieser Sachlage kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Otten-Dünnweber Philipps Deibele von Bonin
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 16. April 2026 …