Gesetze / Patentverordnung

PatV

§ 7 Benennung des Erfinders

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-1 (1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-2 (2) Die Benennung muss enthalten:

1.
die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;
2.
die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);
3.
falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);
4.
die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;
5.
die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.
§ 6 § 8