§ 7 Benennung des Erfinders
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BPatG, 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21Patentbeschwerdeverfahren – "FOOD CONTAINER“ – zur Erfinderbenennung – Erfinder kann nur eine natürliche Person sein – künstlicher Intelligenz kommt keine „Erfinderehre“ zu – Zurückweisung der PatentanmeldungZitiert von 1
- BPatG, 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20
- BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
- BPatG, 04.05.2022 – 20 W (pat) 12/21Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren
- BPatG, 28.11.2005 – 21 W (pat) 44/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24
- BPatG, 21.12.2020 – 7 W (pat) 14/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-1 (1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-2 (2) Die Benennung muss enthalten:
1.
die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;
2.
die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);
3.
falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);
4.
die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;
5.
die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.