§ 7 Benennung des Erfinders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-1 (1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/7#abs-2 (2) Die Benennung muss enthalten:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21Patentbeschwerdeverfahren – "FOOD CONTAINER“ – zur Erfinderbenennung – Erfinder kann nur eine natürliche Person sein – künstlicher Intelligenz kommt keine „Erfinderehre“ zu – Zurückweisung der PatentanmeldungZitiert von 1
- BPatG, 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20
- BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
- BPatG, 04.05.2022 – 20 W (pat) 12/21Beschwerdesache – Patentanmeldung – Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren
- BPatG, 28.11.2005 – 21 W (pat) 44/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24
- BPatG, 21.12.2020 – 7 W (pat) 14/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.