§ 36
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36#abs-1 (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36#abs-2 (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.