§ 36
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36#abs-1 (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36#abs-2 (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 36 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.03.2003 – 20 W (pat) 7/02
- BPatG, 25.11.2004 – 20 W (pat) 66/04
- BPatG, 25.11.2004 – 20 W (pat) 62/04
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
- BPatG, 11.02.2014 – 12 W (pat) 34/12
- BPatG, 28.02.2002 – 8 W (pat) 50/00
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24
- BPatG, 09.08.2024 – 1 W (pat) 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.