Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 60 Sterbeurkunde
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.03.2008 – 15 W 367/07Zitiert von 3
- OLG Köln, 03.12.2004 – 16 Wx 175/04Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.12.2007 – 8 LB 14/07
- OLG Hamm, 28.06.2006 – 15 W 399/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.05.2005 – 15 W 31/05
- BSG, 28.04.2004 – B 5 RJ 33/03 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2014 – 20 W 397/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.11.2012 – I-15 W 404/11
- KG, 17.07.2012 – 1 W 623/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
4.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.