Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/2294 · S. 68
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenstandsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Ergänzung stellt klar, dass auch die nach dem Entwurf vorgesehenen elektronischen Personenstandsbeschei- nigungen nur von den Standesbeamten ausgestellt werden. Zu Nummer 3 (§ 7) Zu Buchstabe a Die Ergänzung in § 7 Absatz 1 PStG soll sicherstellen, dass die gleichzeitige Vernichtung des Personenstandsre- gisters und des Sicherungsregisters durch Katastrophen und großflächige Schadensereignisse, wie Überschwem- mungen, Großbrände und Erdbeben, nicht zu einer physischen Vernichtung beider Register führt. 15-20km sind ausreichend für eine reine Betriebsredundanz. Zu Buchstabe b Durch die Regelung wird klargestellt, dass das Standesamt die an das zuständige Archiv nach Ablauf der Fort- führungsfristen abgegebenen Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten aus seinen Datenbeständen zu löschen hat. Dadurch wird verhindert, dass im Standesamt ein elektronischer Datenbestand nach Ablauf der Fortführungsfristen für eine weitere Nutzung zur Verfügung steht, obwohl sich die Benutzung der Dokumente fortan nach archivrechtlichen Vorschriften richtet. Im Übrigen wird damit auch ein Gleichklang mit den papiergebundenen Jahrgängen der Altregister hergestellt, die dem Standesamt nach Abgabe an die Ar- chive ebenfalls nicht mehr vorliegen. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 69 – Drucksache 20/2294 Zu Nummer 4 (§ 10) Zu Buchstabe a § 10 Absatz 1 sieht bereits vor, dass die erforderlichen Angaben bei der Anzeige eines Personenstandsfalls durch die anzeigepflichtigen Personen nicht erforderlich sind, wenn das Standesamt diese Angaben aus Registern ent- nehmen kann, zu denen es einen Zugang hat. Die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 43.184 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/2294, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 110.873–154.057 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert fa15523f2472165b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP