Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 59 Geburtsurkunde
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59#abs-1 (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59#abs-2 (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 59 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 16.05.2018 – 22 III 68/17
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2022 – 20 W 98/21
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 660/14Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen KindesZitiert von 14
- EGMR, 04.04.2023 – 7246/20
- EGMR, 04.04.2023 – 53568/18; 54741/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
- KG, 09.07.2024 – 1 W 27/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.