Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 59 Geburtsurkunde

Stand: 01.11.2022

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59#abs-1 (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
das Geschlecht des Kindes,
3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59#abs-2 (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

§ 58 § 60