Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1744
BGBl. 2022 I S. 1744 · 102.339 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher
(3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz –
Vorschriften
3. PStRÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 Zentrale Register“.
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Datenaustausch zwischen Standes-
ämtern, Behörden und Gerichten“.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Personenstandsurkunden“ ein Komma und die
Wörter „elektronischen Personenstandsbeschei-
nigungen“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Schutz vor physischer Vernichtung
beider Register durch Naturkatastrophen und
Großschadenslagen soll die räumliche Tren-
nung zwischen elektronischem Register und
Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer
betragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge-
nannten Fristen sind die entsprechenden Teile
der Personenstandsregister, Sicherungsregis-
ter und Sammelakten nach den jeweiligen
archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen
öffentlichen Archiven zur Übernahme anzu-
bieten. Die entsprechenden Registereinträge
und Sammelakten sind nach der Übernahme
oder Ablehnung der Übernahme durch die
Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt
nicht bei Ablehnung der Übernahme von
Personenstandsregistern. Soweit es sich um
elektronische Daten handelt, sind die entspre-
chenden Registereinträge und Sammelakten
nach Übernahme oder Ablehnung der Über-
nahme durch die Archive im Standesamt zu
löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige
Verpflichteten haben die für die Beurkundung
des Personenstandsfalls erforderlichen An-
gaben zu machen und die erforderlichen Nach-
weise zu erbringen. Das Standesamt soll auf
die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit
diese aus Personenstandsregistern oder aus
Registern anderer Behörden elektronisch ab-
gerufen werden können.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden dem Standesamt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel ver-
sehene elektronische Dokumente übermittelt,
so ist die Gültigkeit der Signatur oder des
Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen
Standes der Technik zu prüfen und zu doku-
mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall
gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher-
zustellen.“
5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht-
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist“ gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Änderung der Vornamen oder des Ge-
schlechts ist nicht einzutragen, wenn die
Änderung auf Grund des Transsexuellen-
gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder
in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 8“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 7“ ersetzt.
7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren
ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen
mündlich oder schriftlich, oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein-
richtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige
spätestens am dritten auf die Geburt folgenden
Werktag erstattet werden. In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden
Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu
machen.“
7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert“
die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts“ ein-
gefügt.

8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht-
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist“ gestrichen.
9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird Nummer 5.
10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“
gestrichen und werden nach dem Wort „oder“ die
Wörter „schriftlich, oder“ eingefügt.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht-
liche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist“ gestrichen.
13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits-
zeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt
werden.“
13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-
gemeinschaft und“ gestrichen.
14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)“
durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die
elektronischen Personenstandsbescheinigungen
(§ 55 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Standesamt stellt folgende Perso-
nenstandsurkunden aus:
1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57);
bis zu der Beurkundung der Eheschließung
im Eheregister können Eheurkunden auch
aus der Niederschrift über die Eheschließung
ausgestellt werden,
2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun-
den (§ 59),
4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
(§ 60),
5. aus allen Personenstandsregistern beglau-
bigte Registerausdrucke,
6. aus der Sammlung der Beschlüsse über
Todeserklärungen beglaubigte Abschriften
oder beglaubigte Ausdrucke der elektro-
nisch gespeicherten gerichtlichen Entschei-
dungen.
Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen
elektronisch geführten Personenstandsregistern
Personenstandsbescheinigungen als elektro-
nische Dokumente mit den Daten einer entspre-
chenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts-
oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft
von Personenstandsurkunden sind für elektro-
nische Personenstandsbescheinigungen ent-
sprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Personenstandsurkunde“ die Wörter „und
elektronischen Personenstandsbescheinigung“
eingefügt.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder-
schrift über die Begründung der Lebenspart-
nerschaft“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personen-
standsurkunden“ die Wörter „und elektroni-
schen Personenstandsbescheinigungen“ ein-
gefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die elektronische Personenstandsbe-
scheinigung wird vom Standesamt mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen
und den nach § 62 berechtigten Personen so-
wie den nach § 65 berechtigten Behörden und
Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind
Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-
weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah-
ren zu verwenden.“
17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der
Geburt,“.
bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4
und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
und 4“ ersetzt.
20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-
gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus
einem Registereintrag ergibt“ gestrichen.
21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben.
22. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Zentrale Register
(1) Die Länder dürfen zentrale Register ein-
richten zu dem Zweck, die Registereinträge der
angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre

Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung
nach Absatz 4 zu ermöglichen.
(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen
gespeicherte Registereinträge an das zentrale
Register übermitteln. Die Länder können zu-
lassen, dass die elektronische Erfassung eines
Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein
angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den
Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver-
antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das
zentrale Register darf die Daten speichern zum
Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.
(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der
ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen
Register Registereinträge nutzen, wenn die Anga-
ben benötigt werden zur Erteilung von Personen-
standsurkunden, elektronischen Personenstands-
bescheinigungen und Auskünften sowie zur
Gewährung von Einsicht in die Personenstands-
register und Durchsicht dieser Register nach den
§§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen-
standsregister kann allen an das zentrale Register
angeschlossenen Standesämtern gewährt wer-
den.
(4) Die Länder können zulassen, dass an das
zentrale Register übermittelte Registereinträge
abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange-
schlossenen Standesamt fortgeführt werden
dürfen.“
23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Datenaustausch zwischen
Standesämtern, Behörden und Gerichten“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übermittlung von Daten zwischen
Standesämtern durch automatisierte Abruf-
verfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur
Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle
erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa-
tisierten Abrufverfahren ist durch technische
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berech-
tigung der abrufenden Stelle beim angefragten
Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein
Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren
darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis
und in den der Abfrage zugehörigen Register-
eintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67
sind ergänzend landesrechtliche Regelungen
zu beachten. Eine Datenübermittlung im auto-
matisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig,
wenn
1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf
der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5
archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht
mit den gespeicherten Daten korrespon-
dieren,
3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk
nach § 64 eingetragen ist oder
4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4
Satz 2 stillgelegt worden ist.
Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen
den Standesämtern sind gebührenfrei.“
c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-
fügt:
„(3) Die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an andere Stellen als
Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so-
weit dies durch Bundes- oder Landesrecht
unter Festlegung der Datenempfänger, der Art
der zu übermittelnden Daten und des Zwecks
der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die Übermittlung von elektronischen
Personenstandsbescheinigungen nach § 55
Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu-
lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf
berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines
einheitlichen digitalen Zugangstors zu In-
formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem-
lösungsdiensten und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind
die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724
ergebenden technischen Anforderungen ein-
zuhalten.
(5) Die Standesämter können bei öffent-
lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union personenbezogene Daten
abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben im Rahmen eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/1724 erforderlich ist.“
24. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die technische Ausgestaltung der Ausstel-
lung, Übermittlung und Verifizierung von
elektronischen Personenstandsbescheini-
gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),“.
b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an-
gefügt:
„25. die technischen Standards, die zu über-
mittelnden Daten, ihre Form sowie das
Nähere über das Verfahren der Übermitt-
lung bei Datenübermittlungen zwischen
Standesämtern und einem Verwaltungs-
portal nach § 3 Absatz 2 des Online-
zugangsgesetzes vom 14. August 2017
(BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
ist (OZG),

26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im
Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Ver-
trauensdienste für elektronische Trans-
aktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44), das bei einer elektronischen Er-
bringung von Verwaltungsleistungen nach
diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,
27. automatisierte Abrufverfahren und tech-
nische Benutzer nach § 68 sowie die im
Einzelnen zu übermittelnden Angaben,
die Protokollierung der Abrufe und die
Verfahren der Übermittlung.“
25. In § 75 wird das Wort „können“ durch das Wort
„sollen“ ersetzt.
26. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
und 3“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Einträge aus Altregistern werden elek-
tronisch erfasst und fortgeführt, wenn
1. ein Anlass zur Fortführung des Register-
eintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens-
partnerschaftsregister besteht,
2. die Ausstellung einer Personenstands-
urkunde aus einem der in Nummer 1 ge-
nannten Register beantragt wird oder
3. durch eine automatisierte Datenabfrage
Daten aus einem papiergebundenen Alt-
register nach Nummer 1 abgefragt werden.
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer-
den. Eine Nacherfassung im elektronischen
Personenstandsregister nach den Sätzen 1
und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die
Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre-
chenden Personenstandseintrag geltenden
Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek-
tronische Nacherfassung aufgrund der in dem
papiergebundenen Registereintrag beurkunde-
ten Daten aus anderen Gründen nicht ange-
zeigt ist.“
Artikel 2
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Familienrechtliche Erklärungen“.
b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 (weggefallen)“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden die nach dem Gesetz elektro-
nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen
und Anträge dem Standesamt über ein von
einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs-
portal übermittelt, so soll für die elektronische
Kommunikation zwischen dem Portal und
dem Standesamt das Datenaustauschformat
XPersonenstand und das Übertragungsproto-
koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung
verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent-
sprechend.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem
Standesamt zugelassenen elektronischen
Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren
müssen dem Vertrauensniveau „hoch“ nach
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-
tifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
entsprechen.“
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„erweiterte“ gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten
Datenabruf durch einen technischen
Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge-
setzes auszulösen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Berechtigung und die jeweiligen Berech-
tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch
einen von dem Aufgabenträger des Standes-
amts dafür bestimmten Standesbeamten er-
teilt.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Löschen eines Registereintrags
nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt
durch einen von dem Aufgabenträger des
Standesamts dafür bestimmten Standes-
beamten. Durch technische Maßnahmen ist
zu gewährleisten, dass nur Registereinträge,
einschließlich der zugehörigen elektronischen
Sammelakten, gelöscht werden können, deren
Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge-
setzes abgelaufen ist.“
5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung
reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro-
nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten
zu verweisen.“

6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Familienrechtliche Erklärungen
(1) Einer Person deren Name oder Ge-
schlechtseintrag geändert worden ist, wird auf
Wunsch eine Bescheinigung von dem Standes-
amt erteilt, das
1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
zur Namensführung auf Grund familienrecht-
licher Vorschriften entgegengenommen hat,
2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe-
nengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens-
änderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche entgegengenommen hat,
3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des
Gesetzes entgegengenommen hat oder
4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich
eine Namensänderung oder die Änderung des
Geschlechtseintrags nach den Nummern 1
bis 3 ergibt.
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung
oder eine andere familienrechtliche Erklärung
nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber
einem Standesamt abgegeben, das für die Ent-
gegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für
die Entgegennahme zuständigen Standesamt die
Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung
bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen
nach § 63 elektronisch übermittelt werden.“
8. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab-
satz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen-
standsurkunden und elektronischen Personen-
standsbescheinigungen die Formulare nach
den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen-
den; die Personenstandsurkunden sind im
Format DIN A4 auszustellen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1
Nr. 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 59 Ab-
satz 1 Nummer 2 oder 4“ ersetzt.
9. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Abrufverfahren
(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe
im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des
Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen
Verfahren für den automatisierten Datenabruf
müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben-
erfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen
Daten übermittelt werden können. Wird beim
automatisierten Abruf kein zugehöriger Register-
eintrag im elektronischen Personenstandsregister
feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes-
amt zur manuellen Suche im Altregister weiter-
geleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er-
folgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren
durch das registerführende Standesamt. Sofern
zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach
§ 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus-
kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende
Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine
Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
betroffenen Person keine Daten vorhanden sind
oder ein Sperrvermerk vorliegt.
(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver-
fahren sollen für die Suche des Datensatzes im
Personenstandsregister als Auswahldaten die
Registrierungsdaten des betroffenen Personen-
standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder
mindestens die Namen der beurkundeten Person,
das Ereignisdatum und den Ereignisort des
personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.
Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1
zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.
(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das
registerführende Standesamt protokolliert. Für
jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes
zu protokollieren:
1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein-
trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
2. die abrufende Person und Stelle,
3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus-
wahldaten,
4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über
den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden
können,
5. der Zeitpunkt des Abrufs,
6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung
der abrufenden Behörde,
7. der Anlass des Abrufs,
8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich-
nung des Verfahrens.
Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet,
in dem der Abruf erfolgt ist.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.“
10. § 65 wird aufgehoben.
11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „vergibt.“ durch die
Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt
trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die
gleiche Standesamtsnummer vergeben war,
erfolgt die Nacherfassung unter der neuen
Bezeichnung des Standesamtes.“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Weicht bei zusammengelegten Standes-
ämtern mit neuer Bezeichnung und unver-
änderter Standesamtsnummer der Name des
neugebildeten Standesamts von dem Namen
des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein-
träge elektronisch unter der neuen Bezeich-
nung zu fassen.“
11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1
Nummer 5“ ersetzt.

12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter „die Übersendung unterbleibt,
wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von
Hinweisen dienen würden.“ werden gestrichen.
13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An-
hang ersichtliche neue Fassung.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund-
schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und
der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem-
ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b
und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch-
stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und
Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf
Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser

Anhang zu Artikel 2 Nummer 13
Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standesamt
Frankfurt am Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkundung
einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags
z. B. 334-1 für die erneute Beurkun-
dung zu dieser Eintragsnummer
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung
0014 Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung,
„3“ für die 3. Folgebeurkundung
zu einem Haupteintrag
0015 Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung, Wieder-
annahme des Geburtsnamens,
Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung
des Personenstandseintrags
0048 Sperrvermerk
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
0050 Ort der Beurkundung
0051 Datum der Beurkundung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X
X X
X 1)
X
1)
1)
1)
X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten X X
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales
Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.

Nr. Datenfelder
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt
1041 Geburtszeit
1050 Ort der Geburt
1051 Geburtsort, Ortsteil
1052 Geburtsort, Straße, Hausnummer
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes
1057 Staat der Geburt
1090 Art der Geburt
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname
1101A Ausländische Namensart
1102 Vornamen
1102A Ausländische Namensart
1119 Recht der Namensführung
1120 Geschlecht
1130 Religion/Weltanschauung
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit
1198 Identifikationsnummer
1199 Familiennamensführung nicht
nachgewiesen
Angaben zu den Eltern
1.
1200 Familienrechtliche Bezeichnung
1201 Familienname
1201A Ausländische Namensart
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
Stunde und Minute der Geburt X X
X X X
Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
X X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland X X X
Nur bei Totgeburt X X
Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes X
X X
X X 3)
Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität der Eltern X
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register- X X X 4)
ausdruck und in der Geburtsurkunde
Es können die Bezeichnungen
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen X X 4)
Geschlecht angehören, als „Elternteil“
anzugeben,
Beispiel: „1. Mutter“
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
1202 Geburtsname
1202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
1203 Vornamen
1203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
1220 Geschlecht
1230 Religion/Weltanschauung
1240 Tag der Geburt
1250 Ort der Geburt
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1271 Behördenname Ortsbezeichnung
1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010
1280 Staatsangehörigkeit
1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
1299A Namensführung nicht nachgewiesen
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Geburtsurkunde
1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht angehören, als „Elternteil“
anzugeben,
Beispiel: „2. Vater“
1301 Familienname
1301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
1302 Geburtsname
1302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
1303 Vornamen
1303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
1320 Geschlecht
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
X X
X X X
X X
X X
X X 3)
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
1)
X X
X X
X X X 4)
X X 4)
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
1330 Religion/Weltanschauung
1340 Tag der Geburt
1350 Ort der Geburt
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1371 Behördenname Ortsbezeichnung
1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009
1380 Staatsangehörigkeit
1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
1399A Namensführung nicht nachgewiesen
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung
1450 Ort der Eheschließung
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1471 Behördenname Ortsbezeichnung
1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung
1550 Ort der Eheschließung
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1571 Behördenname Ortsbezeichnung
1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030
1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1593 Behördenname Ortsbezeichnung
1595 Registernummer/Aktenzeichen
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X 3)
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
1)
X X
X X
X
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)

Nr. Datenfelder
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung
1650 Ort der Begründung
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes
1657 Staat der Begründung
1670 Registerbehörde
1671 Behördenname
1675 Registernummer
1690 Art der Auflösung der Lebenspartner-
schaft
1691 Datum der Auflösung
1692 Registerbehörde
1693 Behördenname
1695 Registernummer/Aktenzeichen
Kind des Kindes
1700 Anzahl der eingetragenen Kinder
1701 Familienname
1705 Vornamen
1740 Tag der Geburt
1750 Ort der Geburt
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes
1757 Staat der Geburt
1770 Registerbehörde
1771 Behördenname
1775 Registernummer
1790 Art der Geburt
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit des Kindes
1940 Todestag
1942 Tag des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Begründung im Ausland X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
Beispiel: L 12/2009 X
Beispiel: Aufhebung oder Tod
X 3)
Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
Funktionsbezeichnung X 3)
Ortsbezeichnung X 3)
X 3)
X 1)
Angabe des Geburtsnamens des X
Kindes
X
X
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
Beispiel: G 475/2031 X
Nur bei Totgeburt X 2)
X 3)
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X
mit Sicherheit tot war
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X

Nr. Datenfelder
1950 Sterbeort
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes
1957 Sterbeort, Staat
1960 Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
1970 Registerbehörde/Gericht
1971 Behördenname
1975 Registernummer/Aktenzeichen
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Tod im Ausland X
Datum
X 2)
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
X

Nr. Datenfelder
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung
2050 Ort der Eheschließung
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes
2057 Staat der Eheschließung
2058 Namensbestimmung
Angaben zur Lebenspartnerschaft
bei Umwandlung in eine Ehe
2060 Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft
2070 Registerbehörde
2071 Behördenname
2075 Registernummer
Angaben zu den Ehegatten
1.
2100 Familienrechtliche Bezeichnung
2101 Familienname vor der Ehe
2101A Ausländische Namensart
2102 Geburtsname vor der Ehe
2102A Ausländische Namensart
2103 Vornamen vor der Ehe
2103A Ausländische Namensart
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X
Ggf. Ort der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X
Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Eheschließung im Ausland X X
Gemeinsamer Familienname ist Name
des Ehegatten zu 1., zu 2. oder X
Doppelname
Tag der Begründung einer zu dieser
Ehe umgewandelten Lebenspartner- X X X 4)
schaft
Funktionsbezeichnung X 4)
Ortsbezeichnung X 4)
X 4)
Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Registeraus- X X X 4)
druck und in der Eheurkunde
Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“ oder „Ehemann“
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem X X 4)
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ anzugeben,
Beispiel: „1. Ehemann“
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
2111 Familienname in der Ehe
2111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2112 Geburtsname in der Ehe
2112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2113 Vornamen in der Ehe
2113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2114 Familienname nach Eheauflösung
2114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
2115 Geburtsname nach Eheauflösung
2115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
2116 Vorname nach Eheauflösung
2116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
2120 Geschlecht
2130 Religion/Weltanschauung
2140 Tag der Geburt
2150 Ort der Geburt
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2171 Behördenname Ortsbezeichnung
2175 Registernummer
2180 Staatsangehörigkeit
2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Eheurkunde
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X X
X
X X
X
X X 2)
X 2)
X
X X 2)
X X 3)
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X
1)
X X X 4)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“ oder „Ehemann“
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ anzugeben,
Beispiel: „2. Ehefrau“
2201 Familienname vor der Ehe
2201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2202 Geburtsname vor der Ehe
2202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2203 Vornamen vor der Ehe
2203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2211 Familienname in der Ehe
2211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2212 Geburtsname in der Ehe
2212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2213 Vornamen in der Ehe
2213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2214 Familienname nach Eheauflösung
2214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
nach Eheauflösung
2215 Geburtsname nach Eheauflösung
2215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
nach Eheauflösung
2216 Vornamen nach Eheauflösung
2216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens nach
Eheauflösung
2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
2220 Geschlecht
2230 Religion/Weltanschauung
2240 Tag der Geburt
2250 Ort der Geburt
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X 4)
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X X
X
X X
X
X X 2)
X 2)
X
X X 2)
X X 3)
X X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2271 Behördenname Ortsbezeichnung
2275 Registernummer
2280 Staatsangehörigkeit
2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
Auflösung der Ehe
2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes-
erklärung
Auflösung durch Entscheidung
2391 Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung
2392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
2393 Behördenname Ortsbezeichnung
2395 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
2440 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
2442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
2450 Sterbeort
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
2460 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
2471 Behördenname Ortsbezeichnung
2475 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
2540 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
2542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X 2)
X X
X
X
X
X
1)
X 3)
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X 2)
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder
2550 Sterbeort
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes
2557 Sterbeort, Staat
2560 Festgestellter Todestag bei Todes-
erklärung
2570 Registerbehörde/Gericht
2571 Behördenname
2575 Registernummer/Aktenzeichen
Neue Ehe zu 1.
2640 Tag der Eheschließung
2641 Tag der Eheschließung nach Todes-
erklärung
2650 Ort der Eheschließung
2657 Staat der Eheschließung
2670 Registerbehörde
2671 Behördenname
2675 Registernummer
Neue Ehe zu 2.
2740 Tag der Eheschließung
2741 Tag der Eheschließung nach Todes-
erklärung
2750 Ort der Eheschließung
2757 Staat der Eheschließung
2770 Registerbehörde
2771 Behördenname
2775 Registernummer
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840 Tag der Begründung
2850 Ort der Begründung
2857 Staat der Begründung
2870 Registerbehörde
2871 Behördenname
2875 Registernummer
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Tod im Ausland X
Datum
X 2)
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
X
X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen X
Ehegatten nach § 1319 BGB
X
Nur bei Eheschließung im Ausland X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
X
X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen X
Ehegatten nach § 1319 BGB
X
Nur bei Eheschließung im Ausland X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
X
X
X
Nur bei Begründung im Ausland X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940 Tag der Begründung
2950 Ort der Begründung
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2971 Behördenname Ortsbezeichnung
2975 Registernummer
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Lebenspartnerschafts-
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung
3050 Ort der Begründung
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungsbehörde
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des Lebenspartners zu 1., zu 2.
oder Doppelname
Angaben zu den Lebenspartnern
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als „Lebenspartner“
anzugeben,
Beispiel: „1. Lebenspartner“
3101 Familienname vor der Begründung
3101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3102 Geburtsname vor der Begründung
3102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3103 Vornamen vor der Begründung
3103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft
3111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3112 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X
X X 2)
X 2)
X X
X 3)
X
X X X 4)
X X 4)
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3113 Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3114 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3115 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3116 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
3120 Geschlecht
3130 Religion/Weltanschauung
3140 Tag der Geburt
3150 Ort der Geburt
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3171 Behördenname Ortsbezeichnung
3175 Registernummer
3180 Staatsangehörigkeit
3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
2. Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-
ausdruck und in der Lebenspartner-
schaftsurkunde
3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Lebenspartner“ oder „Lebens-
partnerin“ angegeben werden;
Personen, die weder dem männlichen
noch dem weiblichen Geschlecht
angehören, sind als „Lebenspartner“
anzugeben,
Beispiel: „2. Lebenspartner“
3201 Familienname vor der Begründung
3201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X 2)
X X 2)
X X
X
X X
X
X X 2)
X 2)
X
X X 2)
X X 3)
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X
1)
X X X 4)
X X 4)
X X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3202 Geburtsname vor der Begründung
3202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3203 Vornamen vor der Begründung
3203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft
3211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3212 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3213 Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3214 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3215 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3216 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft
3216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
3220 Geschlecht
3230 Religion/Weltanschauung
3240 Tag der Geburt
3250 Ort der Geburt
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3271 Behördenname Ortsbezeichnung
3275 Registernummer
3280 Staatsangehörigkeit
3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X X
X
X X
X
X X 2)
X 2)
X
X X 2)
X X 3)
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X
1)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Auflösung oder Umwandlung
der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes-
erklärung, Feststellung der Todeszeit,
Umwandlung in Ehe
Auflösung durch Entscheidung
3391 Datum der Auflösung Datum der Rechtskraft der Auf-
lösungsentscheidung oder der
Umwandlung
3392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
3393 Behördenname Ortsbezeichnung
3395 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 1.
3440 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
3442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
3450 Sterbeort
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
3460 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
3471 Behördenname Ortsbezeichnung
3475 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung
der Todeszeit zu 2.
3540 Todestag Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war
3542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde
3550 Sterbeort
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
3560 Festgestellter Todestag bei Todes- Datum
erklärung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X 3)
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X 2)
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X 2)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
3571 Behördenname Ortsbezeichnung
3575 Registernummer/Aktenzeichen
Neue Ehe zu 1.
3640 Tag der Eheschließung
3650 Ort der Eheschließung
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3671 Behördenname Ortsbezeichnung
3675 Registernummer
Neue Ehe zu 2.
3740 Tag der Eheschließung
3750 Ort der Eheschließung
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3771 Behördenname Ortsbezeichnung
3775 Registernummer
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840 Tag der Begründung
3850 Ort der Begründung
3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens-
partnerschaft im Ausland
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3871 Behördenname Ortsbezeichnung
3875 Registernummer
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940 Tag der Begründung
3950 Ort der Begründung
3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebens-
partnerschaft im Ausland
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3971 Behördenname Ortsbezeichnung
3975 Registernummer
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag
4141 Todeszeit
4142 Tag des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
4143 Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit-
zeitraums
4144 Todeszeit (nicht exakt)
4150 Sterbeort
4151 Sterbeort, Ortsteil
4152 Sterbeort, Straße, Hausnummer
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes
4157 Sterbeort, Staat
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname
4201A Ausländische Namensart
4202 Geburtsname
4202A Ausländische Namensart
4203 Vornamen
4203A Ausländische Namensart
4220 Geschlecht
4230 Religion/Weltanschauung
4240 Tag der Geburt
4250 Ort der Geburt
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes
4257 Staat der Geburt
4270 Registerbehörde
4271 Behördenname
Anmerkungen Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person X X X
mit Sicherheit tot war
Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu
der die Person mit Sicherheit tot war X X
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde X X X
Uhrzeit, zu der die Person zuletzt
lebend gesehen wurde X X
Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn
Uhrzeit des Todes nur ungefähr X X 2)
(gegen … Uhr) feststeht
Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort X X X
Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
X X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
X X X
Bezeichnung einer ausländischen X X
Namensform des Geburtsnamens
X X X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
X X 2)
X X 3)
X X X
X X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs- X X 2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland X X
Funktionsbezeichnung X
Ortsbezeichnung X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
4275 Registernummer
4290 Anschrift, Straße, Hausnummer
4293 Anschrift, Ort
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland
4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand
4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“, „Ehemann, „Lebens-
partner“ oder „Lebenspartnerin“
angegeben werden; Personen,
die weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ oder „Lebens-
partner“ anzugeben,
Beispiel: „Lebenspartnerin“
4301 Familienname des Ehegatten, Ehe-
oder Lebenspartners
4301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
4302 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
4302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
4303 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le-
benspartners
4303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder
Lebenspartners
4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Ehe der verstorbenen Person
4440 Tag der Eheschließung
4450 Ort der Eheschließung
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X X
X X
X X
X X
1)
X X
X X
X X 4)
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
1)
X X
X
X
X 2)
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
4471 Behördenname Ortsbezeichnung
4475 Registernummer
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540 Tag der Begründung
4550 Ort der Begründung
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
bezirk o. ä.
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
4571 Behördenname Ortsbezeichnung
4575 Registernummer
Todeserklärung, gerichtliche
Feststellung der Todeszeit
der verstorbenen Person
4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
4670 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
4671 Behördenname Ortsbezeichnung
4675 Registernummer/Aktenzeichen
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
X
X
X

Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)

Anlage 6 E (zu den §§ 48, 55, 70)

Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

Anlage 7 E (zu den §§ 48, 55, 70)

Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)

Anlage 8 E (zu den §§ 48, 55, 70)

Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

Anlage 9 E (zu den §§ 48, 70)

Anlage 10
(zu § 29)


Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a7fad6d0e29af163….