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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1744

BGBl. 2022 I S. 1744 · 102.339 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
                                    Drittes Gesetz
                  zur Änderung personenstandsrechtlicher
              (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz –

Vorschriften
3. PStRÄndG)
                                             Vom 19. Oktober 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
   Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
        „§ 67 Zentrale Register“.
     b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

        „§ 68 Datenaustausch zwischen Standes-
              ämtern, Behörden und Gerichten“.

 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Personenstandsurkunden“ ein Komma und die
    Wörter „elektronischen Personenstandsbeschei-
    nigungen“ eingefügt.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Zum Schutz vor physischer Vernichtung
        beider Register durch Naturkatastrophen und
        Großschadenslagen soll die räumliche Tren-
        nung zwischen elektronischem Register und
        Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer
        betragen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge-
        nannten Fristen sind die entsprechenden Teile
        der Personenstandsregister, Sicherungsregis-
        ter und Sammelakten nach den jeweiligen
        archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen
        öffentlichen Archiven zur Übernahme anzu-
        bieten. Die entsprechenden Registereinträge
        und Sammelakten sind nach der Übernahme

        oder Ablehnung der Übernahme durch die

        Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt

        nicht bei Ablehnung der Übernahme von
        Personenstandsregistern. Soweit es sich um
        elektronische Daten handelt, sind die entspre-
        chenden Registereinträge und Sammelakten
        nach Übernahme oder Ablehnung der Über-
        nahme durch die Archive im Standesamt zu
        löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.“

 4. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige
        Verpflichteten haben die für die Beurkundung
        des Personenstandsfalls erforderlichen An-
        gaben zu machen und die erforderlichen Nach-
        weise zu erbringen. Das Standesamt soll auf

      die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit
      diese aus Personenstandsregistern oder aus
      Registern anderer Behörden elektronisch ab-
      gerufen werden können.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Werden dem Standesamt mit einer
      qualifizierten elektronischen Signatur oder
      einem qualifizierten elektronischen Siegel ver-
      sehene elektronische Dokumente übermittelt,
      so ist die Gültigkeit der Signatur oder des
      Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen
      Standes der Technik zu prüfen und zu doku-
      mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall
      gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes
      vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher-
      zustellen.“

5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht-
   liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-
   schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
   ist“ gestrichen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 7 wird aufgehoben.

      bb) Nummer 8 wird Nummer 7.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Änderung der Vornamen oder des Ge-
          schlechts ist nicht einzutragen, wenn die
          Änderung auf Grund des Transsexuellen-
          gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder
          in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.“

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1
          Nummer 8“ durch die Wörter „Absatz 1
          Nummer 7“ ersetzt.
7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes-

   amt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren

   ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

   1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen
      mündlich oder schriftlich, oder
   2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein-
      richtungen schriftlich.

   Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige
   spätestens am dritten auf die Geburt folgenden
   Werktag erstattet werden. In den Fällen des
   Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden
   Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu
   machen.“
7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert“
    die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2022, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
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 8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
    „sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht-
    liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-
    schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
    ist“ gestrichen.
 9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 5 wird aufgehoben.
     b) Nummer 6 wird Nummer 5.
10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“
    gestrichen und werden nach dem Wort „oder“ die
    Wörter „schriftlich, oder“ eingefügt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht-
    liche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer
    Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des
    öffentlichen Rechts ist“ gestrichen.
13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits-
     zeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt
     werden.“

13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
     „die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-
     gemeinschaft und“ gestrichen.
14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)“
    durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die
    elektronischen Personenstandsbescheinigungen
    (§ 55 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das Standesamt stellt folgende Perso-
       nenstandsurkunden aus:
       1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57);
          bis zu der Beurkundung der Eheschließung
          im Eheregister können Eheurkunden auch
          aus der Niederschrift über die Eheschließung
          ausgestellt werden,
       2. aus   dem    Lebenspartnerschaftsregister
          Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
       3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun-
          den (§ 59),
       4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
          (§ 60),
       5. aus allen Personenstandsregistern beglau-
          bigte Registerausdrucke,
       6. aus der Sammlung der Beschlüsse über
          Todeserklärungen beglaubigte Abschriften
          oder beglaubigte Ausdrucke der elektro-
          nisch gespeicherten gerichtlichen Entschei-
          dungen.
       Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen
       elektronisch geführten Personenstandsregistern
       Personenstandsbescheinigungen als elektro-
       nische Dokumente mit den Daten einer entspre-
       chenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts-
       oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1
       bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft

       von Personenstandsurkunden sind für elektro-
       nische Personenstandsbescheinigungen ent-
       sprechend anzuwenden.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Personenstandsurkunde“ die Wörter „und
        elektronischen Personenstandsbescheinigung“
        eingefügt.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der
        Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder-
        schrift über die Begründung der Lebenspart-
        nerschaft“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personen-
        standsurkunden“ die Wörter „und elektroni-
        schen Personenstandsbescheinigungen“ ein-
        gefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die elektronische Personenstandsbe-
       scheinigung wird vom Standesamt mit einer
       qualifizierten elektronischen Signatur versehen
       und den nach § 62 berechtigten Personen so-
       wie den nach § 65 berechtigten Behörden und
       Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind
       Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-
       weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
       bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
       schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah-
       ren zu verwenden.“
17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
        Punkt ersetzt.
     b) Nummer 4 wird aufgehoben.
18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
        Punkt ersetzt.
     b) Nummer 4 wird aufgehoben.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der
               Geburt,“.
       bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
           Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4
        und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
        und 4“ ersetzt.
20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-
    gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus
    einem Registereintrag ergibt“ gestrichen.
21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben.
22. § 67 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 67

                     Zentrale Register
        (1) Die Länder dürfen zentrale Register ein-
     richten zu dem Zweck, die Registereinträge der
     angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre
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    Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung
    nach Absatz 4 zu ermöglichen.
       (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen
    gespeicherte Registereinträge an das zentrale
    Register übermitteln. Die Länder können zu-
    lassen, dass die elektronische Erfassung eines
    Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein
    angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den
    Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver-
    antwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
    der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das
    zentrale Register darf die Daten speichern zum
    Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

       (3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der
    ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen
    Register Registereinträge nutzen, wenn die Anga-
    ben benötigt werden zur Erteilung von Personen-
    standsurkunden, elektronischen Personenstands-
    bescheinigungen und Auskünften sowie zur
    Gewährung von Einsicht in die Personenstands-
    register und Durchsicht dieser Register nach den
    §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen-
    standsregister kann allen an das zentrale Register
    angeschlossenen Standesämtern gewährt wer-
    den.

      (4) Die Länder können zulassen, dass an das
    zentrale Register übermittelte Registereinträge
    abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange-
    schlossenen Standesamt fortgeführt werden
    dürfen.“
23. § 68 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 68
                Datenaustausch zwischen
         Standesämtern, Behörden und Gerichten“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Übermittlung von Daten zwischen
       Standesämtern durch automatisierte Abruf-
       verfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur
       Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle
       erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa-
       tisierten Abrufverfahren ist durch technische
       Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berech-
       tigung der abrufenden Stelle beim angefragten
       Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein
       Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren
       darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis

       und in den der Abfrage zugehörigen Register-

       eintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67
       sind ergänzend landesrechtliche Regelungen
       zu beachten. Eine Datenübermittlung im auto-
       matisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig,
       wenn
       1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf
          der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5
          archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

       2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht

          mit den gespeicherten Daten korrespon-

          dieren,

       3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk
          nach § 64 eingetragen ist oder

       4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4
          Satz 2 stillgelegt worden ist.
       Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen
       den Standesämtern sind gebührenfrei.“
    c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-
       fügt:

         „(3) Die Einrichtung eines automatisierten
       Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso-
       nenbezogener Daten an andere Stellen als
       Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so-
       weit dies durch Bundes- oder Landesrecht
       unter Festlegung der Datenempfänger, der Art
       der zu übermittelnden Daten und des Zwecks
       der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt
       entsprechend.

          (4) Die Übermittlung von elektronischen
       Personenstandsbescheinigungen nach § 55
       Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu-
       lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf
       berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf-
       gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14
       Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines
       einheitlichen digitalen Zugangstors zu In-
       formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem-
       lösungsdiensten und zur Änderung der Verord-
       nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
       21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
       sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind
       die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724
       ergebenden technischen Anforderungen ein-
       zuhalten.
          (5) Die Standesämter können bei öffent-
       lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union personenbezogene Daten
       abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
       gaben im Rahmen eines der Verfahren nach
       Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       2018/1724 erforderlich ist.“
24. § 73 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. die technische Ausgestaltung der Ausstel-
           lung, Übermittlung und Verifizierung von
           elektronischen Personenstandsbescheini-
           gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),“.

    b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch

       ein Komma ersetzt.

    c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an-
       gefügt:
       „25. die technischen Standards, die zu über-
            mittelnden Daten, ihre Form sowie das
            Nähere über das Verfahren der Übermitt-
            lung bei Datenübermittlungen zwischen
            Standesämtern und einem Verwaltungs-
            portal nach § 3 Absatz 2 des Online-

            zugangsgesetzes vom 14. August 2017

            (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch

            Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni
            2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
            ist (OZG),
BGBl. 2022, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
        26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im
            Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU)
            Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 23. Juli 2014
            über elektronische Identifizierung und Ver-
            trauensdienste für elektronische Trans-
            aktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
            hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
            257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
            29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
            S. 44), das bei einer elektronischen Er-
            bringung von Verwaltungsleistungen nach
            diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

        27. automatisierte Abrufverfahren und tech-
            nische Benutzer nach § 68 sowie die im
            Einzelnen zu übermittelnden Angaben,
            die Protokollierung der Abrufe und die
            Verfahren der Übermittlung.“
25. In § 75 wird das Wort „können“ durch das Wort
    „sollen“ ersetzt.

26. § 76 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“
        durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
        und 3“ ersetzt.

     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Einträge aus Altregistern werden elek-
        tronisch erfasst und fortgeführt, wenn
        1. ein Anlass zur Fortführung des Register-
           eintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens-
           partnerschaftsregister besteht,
        2. die Ausstellung einer Personenstands-
           urkunde aus einem der in Nummer 1 ge-
           nannten Register beantragt wird oder

        3. durch eine automatisierte Datenabfrage
           Daten aus einem papiergebundenen Alt-
           register nach Nummer 1 abgefragt werden.
        Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer-
        den. Eine Nacherfassung im elektronischen
        Personenstandsregister nach den Sätzen 1
        und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die
        Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre-
        chenden Personenstandseintrag geltenden
        Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek-
        tronische Nacherfassung aufgrund der in dem
        papiergebundenen Registereintrag beurkunde-
        ten Daten aus anderen Gründen nicht ange-
        zeigt ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung der

             Personenstandsverordnung

  Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
        „§ 46 Familienrechtliche Erklärungen“.

     b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
        „§ 65 (weggefallen)“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Werden die nach dem Gesetz elektro-
      nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen
      und Anträge dem Standesamt über ein von
      einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs-
      portal übermittelt, so soll für die elektronische
      Kommunikation zwischen dem Portal und
      dem Standesamt das Datenaustauschformat
      XPersonenstand und das Übertragungsproto-
      koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
      bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung
      verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent-
      sprechend.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem
      Standesamt      zugelassenen elektronischen
      Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren
      müssen dem Vertrauensniveau „hoch“ nach
      Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-
      tifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
      nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
      Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.

      L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
      29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
      entsprechen.“
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
   „erweiterte“ gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten
              Datenabruf durch einen technischen
              Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge-
              setzes auszulösen.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Berechtigung und die jeweiligen Berech-
      tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch
      einen von dem Aufgabenträger des Standes-
      amts dafür bestimmten Standesbeamten er-
      teilt.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Das Löschen eines Registereintrags
      nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt
      durch einen von dem Aufgabenträger des

      Standesamts dafür bestimmten Standes-

      beamten. Durch technische Maßnahmen ist
      zu gewährleisten, dass nur Registereinträge,
      einschließlich der zugehörigen elektronischen
      Sammelakten, gelöscht werden können, deren
      Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge-
      setzes abgelaufen ist.“
5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung
   reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro-
   nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten
   zu verweisen.“
BGBl. 2022, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 46 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 46
             Familienrechtliche Erklärungen
     (1) Einer Person deren Name oder Ge-
   schlechtseintrag geändert worden ist, wird auf
   Wunsch eine Bescheinigung von dem Standes-
   amt erteilt, das
   1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
      zur Namensführung auf Grund familienrecht-
      licher Vorschriften entgegengenommen hat,

   2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe-

      nengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens-

      änderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des

      Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
      setzbuche entgegengenommen hat,
   3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des
      Gesetzes entgegengenommen hat oder

   4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich
      eine Namensänderung oder die Änderung des
      Geschlechtseintrags nach den Nummern 1
      bis 3 ergibt.
      (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung
   oder eine andere familienrechtliche Erklärung
   nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber
   einem Standesamt abgegeben, das für die Ent-
   gegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für
   die Entgegennahme zuständigen Standesamt die
   Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung
   bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen
   nach § 63 elektronisch übermittelt werden.“

8. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab-
       satz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen-
       standsurkunden und elektronischen Personen-
       standsbescheinigungen die Formulare nach
       den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen-
       den; die Personenstandsurkunden sind im
       Format DIN A4 auszustellen.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1
      Nr. 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 59 Ab-
      satz 1 Nummer 2 oder 4“ ersetzt.

9. § 64 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 64
                     Abrufverfahren
      (1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe
   im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des
   Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen
   Verfahren für den automatisierten Datenabruf
   müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben-
   erfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen
   Daten übermittelt werden können. Wird beim
   automatisierten Abruf kein zugehöriger Register-
   eintrag im elektronischen Personenstandsregister
   feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes-
   amt zur manuellen Suche im Altregister weiter-
   geleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er-
   folgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren
   durch das registerführende Standesamt. Sofern
   zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach

    § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus-
    kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende
    Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine
    Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der
    betroffenen Person keine Daten vorhanden sind
    oder ein Sperrvermerk vorliegt.
       (2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver-
    fahren sollen für die Suche des Datensatzes im
    Personenstandsregister als Auswahldaten die
    Registrierungsdaten des betroffenen Personen-
    standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder
    mindestens die Namen der beurkundeten Person,
    das Ereignisdatum und den Ereignisort des

    personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.

    Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1

    zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.

       (3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
    Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das
    registerführende Standesamt protokolliert. Für
    jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes
    zu protokollieren:

    1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein-
       trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
    2. die abrufende Person und Stelle,
    3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus-
       wahldaten,

    4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über
       den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden
       können,
    5. der Zeitpunkt des Abrufs,

    6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung
       der abrufenden Behörde,
    7. der Anlass des Abrufs,
    8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich-
       nung des Verfahrens.

    Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier
    Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet,
    in dem der Abruf erfolgt ist.
       (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
    einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.“
10. § 65 wird aufgehoben.

11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird das Wort „vergibt.“ durch die
       Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt
       trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die
       gleiche Standesamtsnummer vergeben war,
       erfolgt die Nacherfassung unter der neuen
       Bezeichnung des Standesamtes.“ ersetzt.
    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Weicht bei zusammengelegten Standes-
       ämtern mit neuer Bezeichnung und unver-
       änderter Standesamtsnummer der Name des
       neugebildeten Standesamts von dem Namen
       des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein-
       träge elektronisch unter der neuen Bezeich-
       nung zu fassen.“
11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55
     Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1
     Nummer 5“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch
        einen Punkt ersetzt.
     b) Die Wörter „die Übersendung unterbleibt,
        wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von
        Hinweisen dienen würden.“ werden gestrichen.
13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An-
    hang ersichtliche neue Fassung.

                      Artikel 3
                 Änderung des
            Gesetzes zur Reform des
      Vormundschafts- und Betreuungsrechts
  Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund-
schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.

                               Die verfassungsmäßigen
                            sind gewahrt.

                        Artikel 4
              Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
  kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und
  der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem-
  ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
  bekannt machen.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am 1. November 2022 in Kraft.
     (2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b
  und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch-
  stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und
  Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 19. Oktober

2022
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf
Scholz
                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                            Nancy Faeser
BGBl. 2022, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
                                     Anhang zu Artikel 2 Nummer 13
Anlage 1
(zu § 11)

                                 Datenfelder in den Personenstandsregistern

  Nr.                  Datenfelder                           Anmerkungen

        Allgemeine Registerangaben
        für alle Register

 0001   Name des Standesamts

 0010   Standesamtsnummer                        z. B. 06412001 für das Standesamt
                                                 Frankfurt am Main, ggf. ergänzt
                                                 um ein Suffix für ein verwaltetes
                                                 Standesamt

 0011   Art des Registers                        G = Geburtenregister
                                                 E = Eheregister
                                                 L = Lebenspartnerschaftsregister
                                                 S = Sterberegister

 0012   Eintragsnummer                           z. B. „334“ für die 334. Beurkundung
                                                 einer Geburt eines Jahres;
                                                 bei Stilllegung des Eintrags
                                                 z. B. 334-1 für die erneute Beurkun-
                                                 dung zu dieser Eintragsnummer

 0013   Jahr des Eintrags                        Bei Nacherfassung Jahr der
                                                 ursprünglichen Beurkundung

 0014   Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung,
                                              „3“ für die 3. Folgebeurkundung
                                              zu einem Haupteintrag

 0015   Nummer eines Hinweises                   Technisches Datum, Nummer

 0020   Anlass der Beurkundung                   z. B. Geburt, Namensänderung,
                                                 Vaterschaftsanerkennung, Wieder-
                                                 annahme des Geburtsnamens,
                                                 Berichtigung

 0030   Anlass eines Hinweises

 0040   Datum der Wirksamkeit                    Wirksamkeit einer Folgebeurkundung

 0045   Datum der Stilllegung                    Wirksamkeit einer Stilllegung
                                                 des Personenstandseintrags

 0048   Sperrvermerk

 0049   Datum Sperrvermerk                       Datum des Fristablaufs eines
                                                 Sperrvermerks

 0050   Ort der Beurkundung

 0051   Datum der Beurkundung

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

   X               X

                                   X

   X               X

                                   X                     1)

                   X

                                                         1)

                                                         1)

                                                         1)

   X               X

   X               X
BGBl. 2022, Seite 1751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1751

     Nr.                         Datenfelder                                      Anmerkungen                                           Verwendung




                                                                                                                                   Folgebeurkundung




                                                                                                                                                                            Beschränkung1
                                                                                                                    Haupteintrag




                                                                                                                                                                Suchfeld
                                                                                                                                                      Hinweis
    0052     Name der Urkundsperson                                                                                    X               X
    0053     Funktionsbezeichnung                                  Unterscheidung nach männlichen
                                                                   oder weiblichen Standesbeamten                      X               X


1
    Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
    1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales
         Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
    2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
    3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
    4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
    5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.

BGBl. 2022, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
  Nr.                    Datenfelder

        Geburtenregister
        Angaben zur Geburt
 1040   Tag der Geburt
 1041   Geburtszeit
 1050   Ort der Geburt
 1051   Geburtsort, Ortsteil
 1052   Geburtsort, Straße, Hausnummer
 1055   Nähere Kennzeichnung des Ortes

 1057   Staat der Geburt
 1090   Art der Geburt
        Angaben zum Kind
 1101   Familienname/Geburtsname

1101A Ausländische Namensart

 1102   Vornamen
1102A Ausländische Namensart

 1119   Recht der Namensführung

 1120   Geschlecht
 1130   Religion/Weltanschauung
 1180   Deutsche Staatsangehörigkeit
 1198   Identifikationsnummer
 1199   Familiennamensführung nicht
        nachgewiesen

        Angaben zu den Eltern
        1.

 1200   Familienrechtliche Bezeichnung

 1201   Familienname
1201A Ausländische Namensart

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                 Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis

                                             X               X                          X
Stunde und Minute der Geburt                 X               X
                                             X               X                          X
Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X
                                             X               X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland                    X               X                          X
Nur bei Totgeburt                            X               X

Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes                            X               X                          X

Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens                X               X

                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens                     X               X

Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes                                                                   X

                                             X               X
                                             X               X                                     3)
Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG                                              X
Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität der Eltern                         X

Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Register-              X               X               X                     4)
ausdruck und in der Geburtsurkunde
Es können die Bezeichnungen
„Mutter“ oder „Vater“ angegeben
werden; bei Folgebeurkundungen
sind Personen, die weder dem
männlichen noch dem weiblichen               X               X                                     4)
Geschlecht angehören, als „Elternteil“
anzugeben,
Beispiel: „1. Mutter“
                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens                X               X
BGBl. 2022, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
 Nr.                    Datenfelder                           Anmerkungen

1202   Geburtsname
1202A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

1203   Vornamen
1203A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

1220   Geschlecht
1230   Religion/Weltanschauung
1240   Tag der Geburt
1250   Ort der Geburt
1255   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung
                                                 bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                 erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                 bezirk o. ä.
1257   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
1270   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1271   Behördenname                              Ortsbezeichnung
1275   Registernummer                            Beispiel: G 399/2010
1280   Staatsangehörigkeit
1298   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung
1299   Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener
                                                 Identität

1299A Namensführung nicht nachgewiesen
       2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden
                                                 Datenfelder sowie der Hinweise und
                                                 Folgebeurkundungen im Register-
                                                 ausdruck und in der Geburtsurkunde
1300   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen
                                                 „Mutter“ oder „Vater“ angegeben
                                                 werden; bei Folgebeurkundungen
                                                 sind Personen, die weder dem
                                                 männlichen noch dem weiblichen
                                                 Geschlecht angehören, als „Elternteil“
                                                 anzugeben,
                                                 Beispiel: „2. Vater“
1301   Familienname
1301A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Familiennamens

1302   Geburtsname
1302A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

1303   Vornamen
1303A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

1320   Geschlecht

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X
   X               X                                      3)
                                   X
                                   X

                                   X                      2)

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                                          1)

   X               X

   X               X

   X               X               X                      4)

   X               X                                      4)

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X
BGBl. 2022, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
  Nr.                    Datenfelder                         Anmerkungen

 1330   Religion/Weltanschauung
 1340   Tag der Geburt
 1350   Ort der Geburt
 1355   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 1357   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland
 1370   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 1371   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 1375   Registernummer                          Beispiel: G 1499/2009
 1380   Staatsangehörigkeit
 1398   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung
 1399   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener
                                                Identität

1399A Namensführung nicht nachgewiesen
        Eheschließung der Eltern
 1440   Tag der Eheschließung
 1450   Ort der Eheschließung
 1457   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
 1470   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 1471   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 1475   Registernummer                          Beispiel: E 67/2009
        Ehe des Kindes
 1540   Tag der Eheschließung
 1550   Ort der Eheschließung
 1555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 1557   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
 1570   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 1571   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 1575   Registernummer                          Beispiel: E 288/2030
 1590   Art der Eheauflösung                    Beispiel: Scheidung oder Tod
 1591   Datum der Eheauflösung                  Wirksamkeitsdatum oder Todestag
 1592   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 1593   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 1595   Registernummer/Aktenzeichen

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                                     3)
                                   X
                                   X

                                   X                     2)

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                                         1)

   X               X

   X               X

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X

                                   X
                                   X

                                   X                     2)

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X                     3)
                                   X                     3)
                                   X                     3)
                                   X                     3)
                                   X                     3)
BGBl. 2022, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
Nr.                     Datenfelder

       Lebenspartnerschaft des Kindes
1640   Tag der Begründung
1650   Ort der Begründung
1655   Nähere Kennzeichnung des Ortes

1657   Staat der Begründung
1670   Registerbehörde
1671   Behördenname
1675   Registernummer
1690   Art der Auflösung der Lebenspartner-
       schaft

1691   Datum der Auflösung
1692   Registerbehörde
1693   Behördenname
1695   Registernummer/Aktenzeichen
       Kind des Kindes
1700   Anzahl der eingetragenen Kinder
1701   Familienname

1705   Vornamen
1740   Tag der Geburt
1750   Ort der Geburt
1755   Nähere Kennzeichnung des Ortes

1757   Staat der Geburt
1770   Registerbehörde
1771   Behördenname
1775   Registernummer
1790   Art der Geburt
       Testamentsverzeichnis
1890   Testamentsverzeichnisnummer
       Tod, Todeserklärung, Feststellung
       der Todeszeit des Kindes
1940   Todestag

1942   Tag des Beginns eines Sterbezeit-
       zeitraums

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                  Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis

                                                                             X
                                                                             X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)
bezirk o. ä.
Nur bei Begründung im Ausland                                                X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
Beispiel: L 12/2009                                                          X
Beispiel: Aufhebung oder Tod
                                                                             X                      3)

Wirksamkeitsdatum oder Todestag                                              X                      3)
Funktionsbezeichnung                                                         X                      3)
Ortsbezeichnung                                                              X                      3)
                                                                             X                      3)

                                                                             X                      1)
Angabe des Geburtsnamens des                                                 X
Kindes
                                                                             X
                                                                             X
                                                                             X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland                                                    X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
Beispiel: G 475/2031                                                         X
Nur bei Totgeburt                                                            X                      2)

                                                                             X                      3)

Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person                                                 X
mit Sicherheit tot war
Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde                                                 X
BGBl. 2022, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
  Nr.                  Datenfelder

 1950   Sterbeort
 1955   Nähere Kennzeichnung des Ortes

 1957   Sterbeort, Staat
 1960   Festgestellter Todestag bei Todes-
        erklärung

 1970   Registerbehörde/Gericht
 1971   Behördenname
 1975   Registernummer/Aktenzeichen

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                 Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis
                                                                             X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                     2)
bezirk o. ä.
Nur bei Tod im Ausland                                                       X
Datum
                                                                             X                     2)

Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
                                                                             X
BGBl. 2022, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
 Nr.                   Datenfelder

       Eheregister
       Angaben zur Ehe
2040   Tag der Eheschließung

2050   Ort der Eheschließung

2051   Ort der Eheschließung, Ortsteil
2055   Nähere Kennzeichnung des Ortes

2057   Staat der Eheschließung
2058   Namensbestimmung

       Angaben zur Lebenspartnerschaft
       bei Umwandlung in eine Ehe
2060   Tag der Begründung der Lebenspartner-
       schaft

2070   Registerbehörde
2071   Behördenname
2075   Registernummer
       Angaben zu den Ehegatten
       1.

2100   Familienrechtliche Bezeichnung

2101   Familienname vor der Ehe
2101A Ausländische Namensart

2102   Geburtsname vor der Ehe
2102A Ausländische Namensart

2103   Vornamen vor der Ehe
2103A Ausländische Namensart

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                  Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis

Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe              X                                          X

Ggf. Ort der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe              X                                          X

Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X                                      2)
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X                                                      2)
bezirk o. ä.
Nur bei Eheschließung im Ausland             X                                          X
Gemeinsamer Familienname ist Name
des Ehegatten zu 1., zu 2. oder                                              X
Doppelname

Tag der Begründung einer zu dieser
Ehe umgewandelten Lebenspartner-             X               X                          X           4)
schaft
Funktionsbezeichnung                                                         X                      4)
Ortsbezeichnung                                                              X                      4)
                                                                             X                      4)

Leittext zur Zuordnung der folgenden
Datenfelder sowie der Hinweise und
Folgebeurkundungen im Registeraus-           X               X               X                      4)
druck und in der Eheurkunde
Es können die Bezeichnungen
„Ehefrau“ oder „Ehemann“
angegeben werden; Personen, die
weder dem männlichen noch dem                X               X                                      4)
weiblichen Geschlecht angehören,
sind als „Ehepartner“ anzugeben,
Beispiel: „1. Ehemann“
                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens                X               X

                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens                 X               X

                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens                     X               X
BGBl. 2022, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1758
  Nr.                    Datenfelder                           Anmerkungen

 2111   Familienname in der Ehe

2111A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Familiennamens

 2112   Geburtsname in der Ehe

2112A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Geburtsnamens

 2113   Vornamen in der Ehe

2113A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Vornamens

 2114   Familienname nach Eheauflösung

2114A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Familiennamens
                                                  nach Eheauflösung

 2115   Geburtsname nach Eheauflösung

2115A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Geburtsnamens
                                                  nach Eheauflösung

 2116   Vorname nach Eheauflösung

2116A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Vornamens nach
                                                  Eheauflösung

 2119   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht

 2120   Geschlecht

 2130   Religion/Weltanschauung

 2140   Tag der Geburt

 2150   Ort der Geburt

 2155   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung
                                                  bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                  erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                  bezirk o. ä.

 2157   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland

 2170   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung

 2171   Behördenname                              Ortsbezeichnung

 2175   Registernummer

 2180   Staatsangehörigkeit

 2198   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung

        2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden
                                                  Datenfelder sowie der Hinweise und
                                                  Folgebeurkundungen im Register-
                                                  ausdruck und in der Eheurkunde

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X          2)

   X               X                                     2)

                   X                          X

                   X

                   X                          X

                   X

                   X                          X          2)

                   X                                     2)

                                   X

   X               X                                     2)

   X               X                                     3)

   X               X                          X

   X               X

   X               X                                     2)

   X               X

                                   X

                                   X

                                   X

                                   X

                                                         1)

   X               X               X                     4)
BGBl. 2022, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
 Nr.                    Datenfelder                        Anmerkungen

2200   Familienrechtliche Bezeichnung          Es können die Bezeichnungen
                                               „Ehefrau“ oder „Ehemann“
                                               angegeben werden; Personen, die
                                               weder dem männlichen noch dem
                                               weiblichen Geschlecht angehören,
                                               sind als „Ehepartner“ anzugeben,
                                               Beispiel: „2. Ehefrau“
2201   Familienname vor der Ehe
2201A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

2202   Geburtsname vor der Ehe
2202A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

2203   Vornamen vor der Ehe
2203A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

2211   Familienname in der Ehe
2211A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

2212   Geburtsname in der Ehe
2212A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

2213   Vornamen in der Ehe
2213A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

2214   Familienname nach Eheauflösung
2214A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens
                                               nach Eheauflösung
2215   Geburtsname nach Eheauflösung
2215A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens
                                               nach Eheauflösung
2216   Vornamen nach Eheauflösung
2216A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens nach
                                               Eheauflösung
2219   Recht der Namensführung                 Verweis auf maßgebliches Recht
2220   Geschlecht
2230   Religion/Weltanschauung
2240   Tag der Geburt
2250   Ort der Geburt

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X               X                                      4)

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X           2)

   X               X                                      2)

                   X                          X

                   X

                   X                          X

                   X

                   X                          X           2)

                   X                                      2)

                                   X
   X               X                                      2)
   X               X                                      3)
   X               X                          X
   X               X
BGBl. 2022, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760
  Nr.                  Datenfelder                           Anmerkungen

 2255   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 2257   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland
 2270   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 2271   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 2275   Registernummer
 2280   Staatsangehörigkeit
 2298   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung
        Auflösung der Ehe
 2390   Art der Eheauflösung                    Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,
                                                Wiederverheiratung nach Todes-
                                                erklärung
        Auflösung durch Entscheidung
 2391   Datum der Eheauflösung                  Datum der Rechtskraft der Scheidung
 2392   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
 2393   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 2395   Registernummer/Aktenzeichen
        Tod, Todeserklärung, Feststellung
        der Todeszeit zu 1.
 2440   Todestag                                Datum des Todes oder Datum
                                                des Tages, an dem die Person
                                                mit Sicherheit tot war
 2442   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person
                                                zuletzt lebend gesehen wurde

 2450   Sterbeort
 2455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 2457   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland
 2460   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum
        erklärung

 2470   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
 2471   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 2475   Registernummer/Aktenzeichen
        Tod, Todeserklärung, Feststellung
        der Todeszeit zu 2.
 2540   Todestag                                Datum des Todes oder Datum
                                                des Tages, an dem die Person
                                                mit Sicherheit tot war
 2542   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person
                                                zuletzt lebend gesehen wurde

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X               X                                     2)

   X               X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                                         1)

                   X                                     3)

                   X
                                   X
                                   X
                                   X

                   X

                   X

                   X

                   X                                     2)

                   X

                   X                                     2)

                                   X
                                   X
                                   X

                   X

                   X
BGBl. 2022, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
Nr.                   Datenfelder

2550   Sterbeort
2555   Nähere Kennzeichnung des Ortes

2557   Sterbeort, Staat
2560   Festgestellter Todestag bei Todes-
       erklärung

2570   Registerbehörde/Gericht
2571   Behördenname
2575   Registernummer/Aktenzeichen
       Neue Ehe zu 1.
2640   Tag der Eheschließung
2641   Tag der Eheschließung nach Todes-
       erklärung

2650   Ort der Eheschließung
2657   Staat der Eheschließung
2670   Registerbehörde
2671   Behördenname
2675   Registernummer
       Neue Ehe zu 2.
2740   Tag der Eheschließung
2741   Tag der Eheschließung nach Todes-
       erklärung

2750   Ort der Eheschließung
2757   Staat der Eheschließung
2770   Registerbehörde
2771   Behördenname
2775   Registernummer
       Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840   Tag der Begründung
2850   Ort der Begründung
2857   Staat der Begründung
2870   Registerbehörde
2871   Behördenname
2875   Registernummer

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                  Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis
                                                             X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                      X                                      2)
bezirk o. ä.
Nur bei Tod im Ausland                                       X
Datum
                                                             X                                      2)

Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
                                                                             X

                                                                             X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen                           X
Ehegatten nach § 1319 BGB
                                                                             X
Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
                                                                             X

                                                                             X
Nur im Fall der Wiederverheiratung
nach Todeserklärung des vorherigen                           X
Ehegatten nach § 1319 BGB
                                                                             X
Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
                                                                             X

                                                                             X
                                                                             X
Nur bei Begründung im Ausland                                                X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
                                                                             X
BGBl. 2022, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
  Nr.                  Datenfelder                          Anmerkungen

        Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
 2940   Tag der Begründung
 2950   Ort der Begründung
 2957   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland
 2970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 2971   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 2975   Registernummer

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
BGBl. 2022, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
 Nr.                   Datenfelder                            Anmerkungen

       Lebenspartnerschafts-
       register
       Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040   Tag der Begründung
3050   Ort der Begründung
3051   Ort der Begründung, Ortsteil              Bei landesrechtlicher Vorgabe
3055   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung
                                                 bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                 erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                 bezirk o. ä.
3057   Staat der Begründung                      Nur bei Begründung im Ausland
3070   Behörde der Begründung                    Angabe einer vom Standesamt
                                                 abweichenden Begründungsbehörde

3078   Namensbestimmung                          Gemeinsamer Familienname ist
                                                 Name des Lebenspartners zu 1., zu 2.
                                                 oder Doppelname
       Angaben zu den Lebenspartnern
       1.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden
                                                 Datenfelder sowie der Hinweise und
                                                 Folgebeurkundungen im Register-
                                                 ausdruck und in der Lebenspartner-
                                                 schaftsurkunde
3100   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen
                                                 „Lebenspartner“ oder „Lebens-
                                                 partnerin“ angegeben werden;
                                                 Personen, die weder dem männlichen
                                                 noch dem weiblichen Geschlecht
                                                 angehören, sind als „Lebenspartner“
                                                 anzugeben,
                                                 Beispiel: „1. Lebenspartner“
3101   Familienname vor der Begründung
3101A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Familiennamens

3102   Geburtsname vor der Begründung
3102A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

3103   Vornamen vor der Begründung
3103A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

3111   Familienname in der Lebenspartnerschaft
3111A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Familiennamens

3112   Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3112A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X                                          X
   X                                          X
   X               X                                      2)

   X                                                      2)

   X                                          X

   X                                                      3)

                                   X

   X               X               X                      4)

   X               X                                      4)

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X
BGBl. 2022, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
  Nr.                    Datenfelder                           Anmerkungen

 3113   Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3113A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Vornamens

 3114   Familienname nach Auflösung
        der Lebenspartnerschaft

3114A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Familiennamens

 3115   Geburtsname nach Auflösung
        der Lebenspartnerschaft

3115A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Geburtsnamens

 3116   Vornamen nach Auflösung
        der Lebenspartnerschaft

3116A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Vornamens

 3119   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht
 3120   Geschlecht
 3130   Religion/Weltanschauung
 3140   Tag der Geburt
 3150   Ort der Geburt
 3155   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung
                                                  bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                  erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                  bezirk o. ä.
 3157   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
 3170   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
 3171   Behördenname                              Ortsbezeichnung
 3175   Registernummer
 3180   Staatsangehörigkeit
 3198   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung
        2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden
                                                  Datenfelder sowie der Hinweise und
                                                  Folgebeurkundungen im Register-
                                                  ausdruck und in der Lebenspartner-
                                                  schaftsurkunde
 3200   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen
                                                  „Lebenspartner“ oder „Lebens-
                                                  partnerin“ angegeben werden;
                                                  Personen, die weder dem männlichen
                                                  noch dem weiblichen Geschlecht
                                                  angehören, sind als „Lebenspartner“
                                                  anzugeben,
                                                  Beispiel: „2. Lebenspartner“
 3201   Familienname vor der Begründung
3201A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen
                                                  Namensform des Familiennamens

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                          X          2)

   X               X                                     2)

                   X                          X

                   X

                   X                          X

                   X

                   X                          X          2)

                   X                                     2)

                                   X
   X               X                                     2)
   X               X                                     3)
   X               X                          X
   X               X

   X               X                                     2)

   X               X
                                   X
                                   X
                                   X
                                   X
                                                         1)

   X               X               X                     4)

   X               X                                     4)

   X               X                          X

   X               X
BGBl. 2022, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
 Nr.                    Datenfelder                           Anmerkungen

3202   Geburtsname vor der Begründung
3202A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

3203   Vornamen vor der Begründung
3203A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

3211   Familienname in der Lebenspartnerschaft
3211A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Familiennamens

3212   Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
3212A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens

3213   Vornamen in der Lebenspartnerschaft
3213A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

3214   Familienname nach Auflösung
       der Lebenspartnerschaft

3214A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Familiennamens

3215   Geburtsname nach Auflösung
       der Lebenspartnerschaft

3215A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Geburtsnamens
3216   Vornamen nach Auflösung
       der Lebenspartnerschaft

3216A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen
                                                 Namensform des Vornamens

3219   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht
3220   Geschlecht
3230   Religion/Weltanschauung
3240   Tag der Geburt
3250   Ort der Geburt
3255   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung
                                                 bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                 erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                 bezirk o. ä.
3257   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
3270   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
3271   Behördenname                              Ortsbezeichnung
3275   Registernummer
3280   Staatsangehörigkeit
3298   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X           2)

   X               X                                      2)

                   X                          X

                   X

                   X                          X

                   X

                   X                          X           2)

                   X                                      2)

                                   X
   X               X                                      2)
   X               X                                      3)
   X               X                          X
   X               X

   X               X                                      2)

   X               X
                                   X
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                                   X
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BGBl. 2022, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
  Nr.                  Datenfelder                           Anmerkungen

        Auflösung oder Umwandlung
        der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
 3390   Art der Auflösung                       Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes-
                                                erklärung, Feststellung der Todeszeit,
                                                Umwandlung in Ehe
        Auflösung durch Entscheidung
 3391   Datum der Auflösung                     Datum der Rechtskraft der Auf-
                                                lösungsentscheidung oder der
                                                Umwandlung
 3392   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
 3393   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 3395   Registernummer/Aktenzeichen
        Tod, Todeserklärung, Feststellung
        der Todeszeit zu 1.
 3440   Todestag                                Datum des Todes oder Datum
                                                des Tages, an dem die Person
                                                mit Sicherheit tot war
 3442   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person
                                                zuletzt lebend gesehen wurde

 3450   Sterbeort
 3455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 3457   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland
 3460   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum
        erklärung

 3470   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
 3471   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 3475   Registernummer/Aktenzeichen
        Tod, Todeserklärung, Feststellung
        der Todeszeit zu 2.
 3540   Todestag                                Datum des Todes oder Datum
                                                des Tages, an dem die Person
                                                mit Sicherheit tot war
 3542   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person
                                                zuletzt lebend gesehen wurde

 3550   Sterbeort
 3555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 3557   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland
 3560   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum
        erklärung

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

                   X                                     3)

                   X

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                   X

                   X                                     2)

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BGBl. 2022, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
Nr.                   Datenfelder                          Anmerkungen

3570   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung

3571   Behördenname                            Ortsbezeichnung

3575   Registernummer/Aktenzeichen

       Neue Ehe zu 1.

3640   Tag der Eheschließung

3650   Ort der Eheschließung

3657   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland

3670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung

3671   Behördenname                            Ortsbezeichnung

3675   Registernummer

       Neue Ehe zu 2.

3740   Tag der Eheschließung

3750   Ort der Eheschließung

3757   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland

3770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung

3771   Behördenname                            Ortsbezeichnung

3775   Registernummer

       Neue Lebenspartnerschaft zu 1.

3840   Tag der Begründung

3850   Ort der Begründung

3857   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung der Lebens-
                                               partnerschaft im Ausland

3870   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung

3871   Behördenname                            Ortsbezeichnung

3875   Registernummer

       Neue Lebenspartnerschaft zu 2.

3940   Tag der Begründung

3950   Ort der Begründung

3957   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung der Lebens-
                                               partnerschaft im Ausland

3970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung

3971   Behördenname                            Ortsbezeichnung

3975   Registernummer

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                   X

                                   X

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BGBl. 2022, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
  Nr.                    Datenfelder

        Sterberegister
        Angaben zum Sterbefall
 4140   Todestag

 4141   Todeszeit

 4142   Tag des Beginns eines Sterbezeit-
        zeitraums

 4143   Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit-
        zeitraums

 4144   Todeszeit (nicht exakt)

 4150   Sterbeort

 4151   Sterbeort, Ortsteil
 4152   Sterbeort, Straße, Hausnummer
 4155   Nähere Kennzeichnung des Ortes

 4157   Sterbeort, Staat
        Angaben zur verstorbenen Person
 4201   Familienname
4201A Ausländische Namensart

 4202   Geburtsname
4202A Ausländische Namensart

 4203   Vornamen
4203A Ausländische Namensart

 4220   Geschlecht
 4230   Religion/Weltanschauung
 4240   Tag der Geburt
 4250   Ort der Geburt
 4255   Nähere Kennzeichnung des Ortes

 4257   Staat der Geburt
 4270   Registerbehörde
 4271   Behördenname

             Anmerkungen                                      Verwendung

                                                         Folgebeurkundung

                                                                                                 Beschränkung1
                                          Haupteintrag

                                                                                      Suchfeld
                                                                            Hinweis

Datum des Todes oder Datum
des Tages, an dem die Person                 X               X                          X
mit Sicherheit tot war
Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu
der die Person mit Sicherheit tot war        X               X

Datum des Tages, an dem die Person
zuletzt lebend gesehen wurde                 X               X                          X

Uhrzeit, zu der die Person zuletzt
lebend gesehen wurde                         X               X

Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn
Uhrzeit des Todes nur ungefähr               X               X                                     2)
(gegen … Uhr) feststeht
Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort                               X               X                          X

Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X
                                             X               X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)
bezirk o. ä.
Nur bei Sterbefall im Ausland                X               X                          X

                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens                X               X

                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen              X               X
Namensform des Geburtsnamens
                                             X               X                          X
Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens                     X               X

                                             X               X                                     2)
                                             X               X                                     3)
                                             X               X                          X
                                             X               X
Soweit zur Unterscheidung
bei gleichlautenden Ortsnamen
erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)
bezirk o. ä.
Nur bei Geburt im Ausland                    X               X
Funktionsbezeichnung                                                         X
Ortsbezeichnung                                                              X
BGBl. 2022, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
 Nr.                      Datenfelder                       Anmerkungen

4275   Registernummer
4290   Anschrift, Straße, Hausnummer
4293   Anschrift, Ort
4294   Anschrift, Ortsteil                     Bei landesrechtlicher Vorgabe
4297   Anschrift, Staat                        Nur bei Wohnort im Ausland
4298   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4299   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener
                                               Identität

       Familienstand der verstorbenen Person
4300   Familienstand
4300A Familienrechtliche Bezeichnung           Es können die Bezeichnungen
                                               „Ehefrau“, „Ehemann, „Lebens-
                                               partner“ oder „Lebenspartnerin“
                                               angegeben werden; Personen,
                                               die weder dem männlichen noch dem
                                               weiblichen Geschlecht angehören,
                                               sind als „Ehepartner“ oder „Lebens-
                                               partner“ anzugeben,
                                               Beispiel: „Lebenspartnerin“
4301   Familienname des Ehegatten, Ehe-
       oder Lebenspartners

4301A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

4302   Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder
       Lebenspartners

4302A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

4303   Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le-
       benspartners

4303A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

4320   Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder
       Lebenspartners

4398   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung
4399   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener
                                               Identität

       Ehe der verstorbenen Person
4440   Tag der Eheschließung
4450   Ort der Eheschließung
4455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                               bei gleichlautenden Ortsnamen
                                               erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                               bezirk o. ä.
4457   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
4470   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                   X
   X               X
   X               X
   X               X
   X               X
                                                          1)

   X               X

   X               X

   X               X                                      4)

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

                                                          1)

   X               X

                                   X
                                   X

                                   X                      2)

                                   X
                                   X
BGBl. 2022, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
  Nr.                  Datenfelder                           Anmerkungen

 4471   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 4475   Registernummer
 4477   Führungsort Heiratseintrag              Bei Eheschließung bis zum
                                                31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)

        Lebenspartnerschaft der verstorbenen
        Person
 4540   Tag der Begründung
 4550   Ort der Begründung
 4555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung
                                                bei gleichlautenden Ortsnamen
                                                erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-
                                                bezirk o. ä.
 4557   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland
 4570   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
 4571   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 4575   Registernummer
        Todeserklärung, gerichtliche
        Feststellung der Todeszeit
        der verstorbenen Person
 4660   Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
        der Todeszeit

 4670   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
 4671   Behördenname                            Ortsbezeichnung
 4675   Registernummer/Aktenzeichen

                    Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                   X
                                   X

                                   X

                                   X
                                   X

                                   X                     2)

                                   X
                                   X
                                   X
                                   X

                                   X

                                   X
                                   X
                                   X
BGBl. 2022, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771

                                                                                        Anlage 2
                                                                        (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

BGBl. 2022, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772

BGBl. 2022, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773

                                                                                        Anlage 3
                                                                        (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

BGBl. 2022, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774

BGBl. 2022, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775

                                                                                        Anlage 4
                                                                        (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

BGBl. 2022, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776

BGBl. 2022, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777

                                                                                        Anlage 5
                                                                        (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

BGBl. 2022, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778

BGBl. 2022, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779

                                                                                        Anlage 6
                                                                               (zu den §§ 48, 70)

BGBl. 2022, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780

Anlage 6 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

BGBl. 2022, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781

                                                                                        Anlage 7
                                                                               (zu den §§ 48, 70)

BGBl. 2022, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782

Anlage 7 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

BGBl. 2022, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783

                                                                                        Anlage 8
                                                                               (zu den §§ 48, 70)

BGBl. 2022, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784

Anlage 8 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

BGBl. 2022, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785

                                                                                        Anlage 9
                                                                               (zu den §§ 48, 70)

BGBl. 2022, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786

Anlage 9 E
(zu den §§ 48, 70)

BGBl. 2022, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787

                                                                                        Anlage 10
                                                                                         (zu § 29)

BGBl. 2022, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788

BGBl. 2022, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789

                                                                                       Anlage 11
                                                                               (zu § 31 Absatz 2)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a7fad6d0e29af163….