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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11612 · S. 24

Zu Artikel 1 (Personenstandsgesetz)

Zu Artikel 1 (Personenstandsgesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Durch die Neufassung wird die in § 5 Absatz 5 Nummer 3 PStG normierte allgemeine Fortführungsfrist des Ster-
beregisters von 30 Jahren für Sterbefallbeurkundungen des Sonderstandesamts Bad Arolsen auf 80 Jahre verlän-
gert. Der Datenbestand des Son-derstandesamts Bad Arolsen umfasst etwa 450.000 beurkundete Sterbefälle aus
den ehemaligen deutschen Konzentrationslagern. Im Gegensatz zu den Beurkundungen von Sterbefällen in ande-
ren Standesämtern, die in der Regel alle vom Personenstandsrecht geforderten Daten enthalten, sind die Sterbe-
fallbeurkundungen des Sonderstandesamts zu einem Großteil lückenhaft. Das Sonderstandesamt Bad Arolsen ist
deshalb darauf angewiesen, Erkenntnisse des Internationalen Suchdienstes (ITS) – insbesondere auch aus der
Korrespondenz mit Verwandten der Opfer – zu erhalten, um die Beurkundungen durch Folgebeurkundungen zu
vervollständigen. Dabei stellt sich die 30-jährige Fortführungsfrist des § 5 PStG als problematisch dar, weil die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11612
in vielen Fällen erst nachträglich bekannt werdenden Erkenntnisse (z. B. über den Familienstand des Verstorbe-
nen) wegen des Fristablaufs nicht mehr beurkundet werden können. Dadurch erhalten die Angehörigen unvoll-
ständige Urkunden. Aufgrund dieser besonderen Konstellation ist es erforderlich, die Beurkundungen des Son-
derstandesamts Bad Arolsen von der 30-jährigen Fortführungsfrist für Sterbefälle auszunehmen und das Gesetz
in diesem Punkt anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Ziel der Regelung ist es, eine doppelte Archivierung der Personenstandsregister und Sicherungsregister zu ver-
meiden, wenn diese auf Gr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.809 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/11612, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.943–61.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 934676d458606cf6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP