Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/50#abs-1 (1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/50#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 50 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 02.09.2021 – 4 K 1205/21
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
- VGH Bayern, 09.12.2022 – 5 C 22.1569
- OLG Düsseldorf, 25.10.2018 – 1 WF 124/18
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 – I-3 Wx 12/08
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.09.2025 – 19 W 61/24 (Wx)
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.