Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
- VGH Bayern, 09.12.2022 – 5 C 22.1569
- OLG Düsseldorf, 25.10.2018 – 1 WF 124/18
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 – I-3 Wx 12/08
- OLG Karlsruhe, 03.09.2025 – 19 W 61/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
- AG München, 22.04.2024 – 721 III 252/23
25 Entscheidungen zu § 50 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/50#abs-1 (1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/50#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.