# § 60 PStG — Sterbeurkunde

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

- 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,

- 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

- 3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

- 4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

---

Zitiervorschlag: § 60 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/60
