Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2522
BGBl. 2017 I S. 2522 · 34.452 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
– 2. PStRÄndG)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters“.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vorna-
men“.
c) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 10
Zwangsmittel,
Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewah-
rung der Altregister“.
e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benut-
zung der Familienbücher“.
f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 (weggefallen)“.
g) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 79 Altfallregelung“.
2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Fortführung der Personenstands-
register und der Sicherungsregister gelten folgende
Fristen:
1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregis-
ter 80 Jahre;
2. für Geburtenregister 110 Jahre;
3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister
des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jah-
re.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Aufbewahrung
(1) Die Personenstandsregister und die Siche-
rungsregister sind räumlich getrennt voneinander
und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzube-
wahren.
(2) Die Personenstandsregister sind dauernd
aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die
Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung
mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Re-
gister genannten Frist.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genann-
ten Fristen sind die Personenstandsregister, die
Sicherungsregister und die Sammelakten nach
den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den
zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme
anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Register-
einträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu lö-
schen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verlust eines Personenstandsregisters“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-,
Geburten- oder Sterberegister ganz oder teil-
weise in Verlust, so ist es auf Grund des Siche-
rungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist
auch dann gegeben, wenn die Daten eines Re-
gistereintrags wegen eines nicht zu behebenden
technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden
sind.
(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder
teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Per-
sonenstandsregisters wiederherzustellen. Sind
sowohl das Personenstandsregister als auch
das Sicherungsregister in Verlust geraten, so
sind beide Register durch Neubeurkundung
wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden
nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor-
genommen.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung“ durch
das Wort „Neubeurkundung“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt,
wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkun-
dung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen
worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeur-
kundung über die Auflösung der Ehe oder die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung
der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folge-
beurkundung nur über die Änderung des Namens,
Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses
und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung
des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung
der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf
Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem
Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen
Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebens-
partnerschaft begründet hat, ist nur eine Folge-
beurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1
Nummer 8 einzutragen.“
6. § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner
für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
lich festgestellt worden, sind die Angaben für
den letzten Ehegatten oder Lebenspartner auf-
zunehmen,“.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind
beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
eingefügt.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind
beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
eingefügt.
9. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Stan-
desamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im
Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder
zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
so beurkundet das für diesen Ort zuständige Stan-
desamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den
Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich die antragstellende Person ihren Wohnsitz
hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständig-
keit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den
Personenstandsfall.“
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem
Standesamt I in Berlin zu übersenden.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „nach der Eheschlie-
ßung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Namens-
änderung“ die Wörter „des Kindes oder“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
eingefügt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Lebenspartner“ die Wörter „nach der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
eingefügt.
13. In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ ein-
gefügt.
14. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Eltern“ die Wörter „nach der Beurkundung
der Geburt“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deut-
schen Geburtenregister beurkundet, so ist das
Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-
keitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen
Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.“
16. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem
Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann
deren Reihenfolge durch Erklärung des Namen-
trägers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt
werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der
Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen
von neuen Vornamen oder das Weglassen von
Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47
und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenen-
gesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss
öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von
den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
werden.
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes
Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann
die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben;
das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
setzlichen Vertreters.
(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister
für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert
werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deut-
schen Geburtenregister beurkundet, so ist das
Standesamt zuständig, das das Eheregister oder
Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Er-
gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeits-
bereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-
gibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist
das Standesamt I in Berlin zuständig.“
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des
Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beur-
kundung der Geburt der Ehegatten aufgenom-
men.“
18. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
wird folgender Halbsatz angefügt:
„Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die
gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
Lebenspartners.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird
außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis
auf die Beurkundung der Geburt der Lebens-
partner aufgenommen.“
19. § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner
für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
lich festgestellt worden, sind die Vornamen und
der Familienname des letzten Ehegatten oder
Lebenspartners anzugeben,“.
20. Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 10
Zwangsmittel,
Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
21. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 23 wird aufgehoben.
b) Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt ge-
fasst:
„23. die elektronische Erfassung und Fortfüh-
rung der Übergangsbeurkundungen (§ 75)
und Altregister (§ 76),“.
c) Nummer 25 wird aufgehoben.
d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt ge-
fasst:
„24. die Benutzung der als Heiratseinträge fort-
geführten Familienbücher (§ 77).“
22. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die elektronische Erfassung und Fortführung
der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Alt-
register (§ 76) zu regeln,“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6“
gestrichen.
23. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Übergangsbeurkundung
Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem
31. Dezember 2013 in einem Papierregister beur-
kundeten Personenstandseinträge (Übergangsbe-
urkundungen) können in elektronische Register
übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3
bis 5 entsprechend.“
24. § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Fortführung, Benutzung
und Aufbewahrung der Altregister
(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die
seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister
und standesamtlichen Nebenregister und die davor
geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für
ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5,
16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeur-
kundungen sind von dem Standesbeamten zu un-
terschreiben.
(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-
weise nicht einzutragen sind.
(3) Für die Benutzung der Altregister und der
dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61
bis 66 entsprechend.
(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der
Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten
gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3
entsprechend.
(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5
Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst
und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die
§§ 3 bis 5 entsprechend.“
25. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Fortführung, Aufbewahrung
und Benutzung der Familienbücher
(1) Die Familienbücher werden als Heiratsein-
träge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in
den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16
gilt entsprechend.
(2) Zuständig für die Fortführung des Familien-
buchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag
für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deut-
schen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standes-
amt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Fami-
lienbuch führte.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratsein-
träge fortgeführt werden, werden als Personen-
standsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausge-
stellt.“
26. § 78 wird aufgehoben.
27. Folgender § 79 wird angefügt:
„§ 79
Altfallregelung
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkun-
dung von Auslandspersonenstandsfällen und von
namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. No-
vember 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt
oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend
von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3
Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42
Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45
Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung
bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Stan-
desamt I in Berlin zuständig.“
Artikel 2
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14
Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer
Lebenspartnerschaft“.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehö-
rigkeit ist Folgendes vorzulegen:
1. der Personalausweis oder der Reisepass oder
2. eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehör-
de, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staats-
angehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde
vorzulegen.“
3. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehörden übertragen werden.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Im Fall der Verwendung der Eintrags-
nummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes
stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer
ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer,
beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Abschlussvermerk sind die im Kalender-
jahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten
Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzu-
listen.“
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Standesämter“ die Wörter „und die deutschen
Auslandsvertretungen“ eingefügt.
8. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmel-
dedaten der Eheschließenden elektronisch über-
mittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.“
9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Ehe-
urkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus
dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden,
wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt
der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,“.
10. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch
die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-
ben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf
dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder
in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder
der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prü-
fung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags
zu nehmen.“
11. Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen
Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich
die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbe-
nen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsur-
kunde ergeben.“
12. § 42 wird aufgehoben.
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47“
die Angabe „, 48“ eingefügt und wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
nach § 45a des Gesetzes entgegengenom-
men hat oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder
Nummer 2“ durch die Wörter „den Nummern 1
bis 3“ ersetzt.
14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Bescheinigung zur
Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht
zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vor-
lage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll ent-
halten
1. von den künftigen Lebenspartnern
a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenen-
falls Geburtsnamen,
b) Geschlecht,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Tag und Ort der Geburt,
e) Wohnort,
f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder
Ehe sowie deren Auflösung;
2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen
eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen
können.
(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.“
15. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Benutzung durch
ausländische diplomatische
und konsularische Vertretungen
Die Benutzung durch ausländische diplomati-
sche oder konsularische Vertretungen im Inland
nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen,
wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich
bei der betreffenden Person um einen Ausländer
handelt,
1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne
des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt
wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthalts-
gesetzes festgestellt wurde oder der einen Asyl-
antrag gestellt hat, über den noch nicht be-
standskräftig entschieden worden ist, oder bei
dem die zuständige Behörde das Bestehen von
Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Ab-
satz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes
prüft, oder
2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder
nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsge-
setzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufent-
haltsgesetzes besitzt.
Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes bleiben unberührt.“
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt
dem Standesamt, das das Lebenspartner-
schaftsregister führt, die für die Beurkundung
im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in
Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen
Angaben mit.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der
Angabe „Artikel 47“ die Wörter „oder Arti-
kel 48“ eingefügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Erklärenden, wenn der Personen-
standsfall, auf den sich die Mitteilung
nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3
bezieht, nicht in einem Personenstands-
register im Inland beurkundet ist; hat

der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen
letzten Wohnsitz oder keinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland, ist die Mit-
teilung an das Standesamt I in Berlin zu
richten.“
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
über die Änderung oder Angleichung des Na-
mens des Kindes, die Angabe des Geschlechts
oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies
mitzuteilen:“.
b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge
für die leiblichen Eltern des Kindes führt, so-
weit die Annahme Auswirkungen auf deren
Elternschaft hat,“.
18. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
über eine Namensänderung, Namensanglei-
chung oder Vornamensortierung eines oder bei-
der Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
dung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder
über die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die
Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt,
hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im
Inland beurkundet worden ist:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für
den verstorbenen oder für tot erklärten Ehe-
gatten führt,
2. der Meldebehörde,
3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
zuständigen Finanzamt,
4. der das Zentrale Testamentsregister führen-
den Registerbehörde.“
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
über eine Namensänderung, Namensanglei-
chung oder Vornamensortierung eines oder bei-
der Lebenspartner einträgt, hat dies mitzu-
teilen:“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
dung über die Auflösung der Lebenspartner-
schaft durch Tod oder über die Todeserklärung,
die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
Lebenspartners oder die Aufhebung eines sol-
chen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen,
wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet
worden ist:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag
für den verstorbenen oder für tot erklärten
Lebenspartner führt,
2. der Meldebehörde,
3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
zuständigen Finanzamt,
4. der das Zentrale Testamentsregister führen-
den Registerbehörde.“
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem Standesamt, das den Ehe- oder
Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur
Zeit des Todes bestehende Ehe oder
Lebenspartnerschaft führt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies
nach Landesrecht vorgesehen ist,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
mern 3 und 4.
21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung
über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall,
gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1
entsprechend.“
22. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs-
pflichten erfolgt die elektronische Datenüber-
mittlung zwischen Standesämtern und anderen
Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen
Stellen durch strukturierte Datensätze in stan-
dardisierten Datenaustauschformaten. Soweit
die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind
hierfür das Datenaustauschformat XPersonen-
stand und das Übertragungsprotokoll OSCI-
Transport in der vom Bundesministerium des
Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten
jeweils gültigen Fassung zu verwenden.“
23. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)“
ersetzt.
24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Ab-
satz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ ge-
strichen.

2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
25. Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Ehemann1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
Ehefrau1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
Weitere Angaben aus dem Register2
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburt Ehemann1 Geburt Ehefrau1
Standesamt
Registernummer
1
Bei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“ entfällt; im Hinweisteil wird
der Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt Ehefrau“ entfällt.
2
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3
Nach Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Auflösung der Ehe“ ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2529
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion1
Familienname in der
Lebenspartnerschaft2
Geburtsname in der
Lebenspartnerschaft2
Vorname(n) in der
Lebenspartnerschaft2
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion1
Familienname in der
Lebenspartnerschaft2
Geburtsname in der
Lebenspartnerschaft2
Vorname(n) in der
Lebenspartnerschaft2
Weitere Angaben aus dem Register1
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburt Lebenspartner 1 Geburt Lebenspartner 2
Standesamt
Registernummer
1
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2
Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft werden die Wörter „in der Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „nach Auflösung der Lebenspart-
nerschaft“ ersetzt.“

Artikel 2a
Änderung des
Transsexuellengesetzes
§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. Septem-
ber 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur
der Antragsteller oder die Antragstelle-
rin.“
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Personenstandsgesetzes und der Personenstands-
verordnung in der vom 1. November 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Num-
mer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buch-
stabe a, Nummer 21 und 25 treten am 1. November
2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 41f5d626104ac09a….