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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2522

BGBl. 2017 I S. 2522 · 34.452 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
                                      Zweites Gesetz
                     zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
                 (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
– 2. PStRÄndG)
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                         Artikel 1
                     Änderung des
                Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
       „§ 8     Verlust eines Personenstandsregisters“.
   b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vorna-
              men“.
   c) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
                           „Kapitel 10
                         Zwangsmittel,
              Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
   d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

      „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewah-
            rung der Altregister“.
   e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
      „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benut-
            zung der Familienbücher“.
   f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

      „§ 78 (weggefallen)“.

   g) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 79 Altfallregelung“.

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Für die Fortführung der Personenstands-
   register und der Sicherungsregister gelten folgende
   Fristen:
   1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregis-
      ter 80 Jahre;
   2. für Geburtenregister 110 Jahre;
   3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister
      des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jah-
      re.“
BGBl. 2017, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                     Aufbewahrung
    (1) Die Personenstandsregister und die Siche-
  rungsregister sind räumlich getrennt voneinander
  und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzube-
  wahren.

     (2) Die Personenstandsregister sind dauernd
  aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die
  Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung
  mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Re-
  gister genannten Frist.

     (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genann-
  ten Fristen sind die Personenstandsregister, die
  Sicherungsregister und die Sammelakten nach
  den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den

  zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme
  anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Register-
  einträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu lö-
  schen.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
          Verlust eines Personenstandsregisters“.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-,
     Geburten- oder Sterberegister ganz oder teil-
     weise in Verlust, so ist es auf Grund des Siche-
     rungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist
     auch dann gegeben, wenn die Daten eines Re-
     gistereintrags wegen eines nicht zu behebenden
     technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden
     sind.

        (2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder

     teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Per-

     sonenstandsregisters wiederherzustellen. Sind

     sowohl das Personenstandsregister als auch

     das Sicherungsregister in Verlust geraten, so

     sind beide Register durch Neubeurkundung

     wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden

     nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor-

     genommen.“

  c) In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung“ durch
     das Wort „Neubeurkundung“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt,
  wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkun-
  dung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen
  worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeur-
  kundung über die Auflösung der Ehe oder die
  Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung
  der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Num-
  mer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folge-
  beurkundung nur über die Änderung des Namens,
  Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1
  Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses

  und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung
  des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung
  der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf
  Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem

   Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen
   Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebens-
   partnerschaft begründet hat, ist nur eine Folge-
   beurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1
   Nummer 8 einzutragen.“
 6. § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
       gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
       bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
       oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
       Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
       löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner

       für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
       lich festgestellt worden, sind die Angaben für
       den letzten Ehegatten oder Lebenspartner auf-
       zunehmen,“.

 7. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind
      beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
      eingefügt.
 8. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind
      beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
      eingefügt.
 9. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Stan-

   desamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im

   Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder

   zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

   hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten

   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,

   so beurkundet das für diesen Ort zuständige Stan-

   desamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine

   Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den

   Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbe-
   reich die antragstellende Person ihren Wohnsitz
   hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen
   Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständig-
   keit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den
   Personenstandsfall.“

10. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem
      Standesamt I in Berlin zu übersenden.“
   b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

11. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
          „Ehegatten“ die Wörter „nach der Eheschlie-
          ßung“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Namens-
           änderung“ die Wörter „des Kindes oder“ ein-
           gefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
      eingefügt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
      „Lebenspartner“ die Wörter „nach der Begrün-
      dung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
      eingefügt.

13. In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ ein-
    gefügt.

14. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Eltern“ die Wörter „nach der Beurkundung
      der Geburt“ eingefügt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deut-
       schen Geburtenregister beurkundet, so ist das
       Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-
       keitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen
       Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen ge-
       wöhnlichen Aufenthalt hat.“
16. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

                          „§ 45a
         Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

      (1) Unterliegt der Name einer Person deutschem
   Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann
   deren Reihenfolge durch Erklärung des Namen-
   trägers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt
   werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der
   Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen
   von neuen Vornamen oder das Weglassen von
   Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47
   und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
   Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenen-

   gesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss
   öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von
   den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
   werden.
      (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes
   Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann
   die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben;
   das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
   setzlichen Vertreters.

      (3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das
   Standesamt zuständig, das das Geburtenregister
   für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert
   werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deut-
   schen Geburtenregister beurkundet, so ist das

   Standesamt zuständig, das das Eheregister oder
   Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Er-
   gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
   Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeits-

   bereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
   hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-
   gibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist
   das Standesamt I in Berlin zuständig.“

17. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des
      Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beur-
      kundung der Geburt der Ehegatten aufgenom-
      men.“
18. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der
      Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
      wird folgender Halbsatz angefügt:

      „Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die
      gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
      Lebenspartners.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird
      außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis
      auf die Beurkundung der Geburt der Lebens-
      partner aufgenommen.“

19. § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
       gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
       bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
       oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
       Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
       löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner
       für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
       lich festgestellt worden, sind die Vornamen und
       der Familienname des letzten Ehegatten oder
       Lebenspartners anzugeben,“.

20. Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Kapitel 10

                     Zwangsmittel,
          Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
21. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 23 wird aufgehoben.

   b) Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt ge-
      fasst:
      „23. die elektronische Erfassung und Fortfüh-
           rung der Übergangsbeurkundungen (§ 75)
           und Altregister (§ 76),“.
   c) Nummer 25 wird aufgehoben.

   d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt ge-
      fasst:

      „24. die Benutzung der als Heiratseinträge fort-
           geführten Familienbücher (§ 77).“
22. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. die elektronische Erfassung und Fortführung
          der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Alt-
          register (§ 76) zu regeln,“.
BGBl. 2017, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6“
      gestrichen.
23. § 75 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 75

                 Übergangsbeurkundung

      Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem
   31. Dezember 2013 in einem Papierregister beur-
   kundeten Personenstandseinträge (Übergangsbe-
   urkundungen) können in elektronische Register
   übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3
   bis 5 entsprechend.“

24. § 76 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 76

                Fortführung, Benutzung
            und Aufbewahrung der Altregister

      (1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember
   2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die
   seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister
   und standesamtlichen Nebenregister und die davor
   geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für
   ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5,
   16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeur-
   kundungen sind von dem Standesbeamten zu un-
   terschreiben.

     (2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4

   Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-
   weise nicht einzutragen sind.

      (3) Für die Benutzung der Altregister und der
   dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61
   bis 66 entsprechend.

      (4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der
   Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten
   gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3
   entsprechend.
     (5) Die Altregister können innerhalb der in § 5
   Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst
   und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die
   §§ 3 bis 5 entsprechend.“
25. § 77 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 77

               Fortführung, Aufbewahrung
            und Benutzung der Familienbücher

      (1) Die Familienbücher werden als Heiratsein-

   träge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in

   den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16

   gilt entsprechend.

      (2) Zuständig für die Fortführung des Familien-
   buchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag
   für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deut-
   schen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standes-
   amt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Fami-
   lienbuch führte.

      (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratsein-

   träge fortgeführt werden, werden als Personen-
   standsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausge-
   stellt.“
26. § 78 wird aufgehoben.

27. Folgender § 79 wird angefügt:
                           „§ 79
                      Altfallregelung
     Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkun-
   dung von Auslandspersonenstandsfällen und von

   namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. No-
   vember 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt
   oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend
   von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3
   Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42
   Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45
   Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung
   bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Stan-

   desamt I in Berlin zuständig.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
             Personenstandsverordnung

   Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14
Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

      „§ 42 (weggefallen)“.
   b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer
             Lebenspartnerschaft“.

 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehö-
   rigkeit ist Folgendes vorzulegen:

   1. der Personalausweis oder der Reisepass oder
   2. eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehör-
      de, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
   Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staats-
   angehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde
   vorzulegen.“
 3. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
   auf oberste Landesbehörden übertragen werden.“
 4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Im Fall der Verwendung der Eintrags-

      nummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes

      stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer

      ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer,
      beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
   „In dem Abschlussvermerk sind die im Kalender-
   jahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten
   Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzu-

   listen.“

 6. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
BGBl. 2017, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
 7. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Standesämter“ die Wörter „und die deutschen
    Auslandsvertretungen“ eingefügt.
 8. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmel-
   dedaten der Eheschließenden elektronisch über-
   mittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.“
 9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Ehe-
       urkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus
       dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden,
       wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt

       der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,“.

10. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch
   die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-
   ben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf
   dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder
   in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder
   der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prü-
   fung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags
   zu nehmen.“
11. Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen
   Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich
   die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbe-
   nen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsur-
   kunde ergeben.“
12. § 42 wird aufgehoben.
13. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47“

      die Angabe „, 48“ eingefügt und wird das Wort

      „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:
       „3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
           nach § 45a des Gesetzes entgegengenom-
           men hat oder“.
   c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
   d) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder
      Nummer 2“ durch die Wörter „den Nummern 1
      bis 3“ ersetzt.
14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a

                  Bescheinigung zur
          Begründung einer Lebenspartnerschaft

      (1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht

   zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vor-

   lage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll ent-

   halten

   1. von den künftigen Lebenspartnern

       a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenen-

          falls Geburtsnamen,

       b) Geschlecht,
       c) Staatsangehörigkeit,

       d) Tag und Ort der Geburt,
       e) Wohnort,

       f) vorhergehende Lebenspartnerschaft       oder
          Ehe sowie deren Auflösung;
    2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen
       eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen
       können.
       (2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.“
15. § 54 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 54
                     Benutzung durch
                ausländische diplomatische
              und konsularische Vertretungen

      Die Benutzung durch ausländische diplomati-

    sche oder konsularische Vertretungen im Inland
    nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen,
    wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich
    bei der betreffenden Person um einen Ausländer
    handelt,
    1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
       Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flücht-
       lingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des
       Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne
       des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt
       wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach
       § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthalts-
       gesetzes festgestellt wurde oder der einen Asyl-
       antrag gestellt hat, über den noch nicht be-
       standskräftig entschieden worden ist, oder bei
       dem die zuständige Behörde das Bestehen von
       Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Ab-
       satz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes
       prüft, oder
    2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach

       den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder

       nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Ab-

       satz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsge-
       setzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis
       nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufent-
       haltsgesetzes besitzt.
    Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2
    des Gesetzes bleiben unberührt.“
16. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt
       dem Standesamt, das das Lebenspartner-
       schaftsregister führt, die für die Beurkundung
       im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in
       Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen
       Angaben mit.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der

           Angabe „Artikel 47“ die Wörter „oder Arti-

           kel 48“ eingefügt.

       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten

               Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

               des Erklärenden, wenn der Personen-
               standsfall, auf den sich die Mitteilung
               nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1
               Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3
               bezieht, nicht in einem Personenstands-
               register im Inland beurkundet ist; hat
BGBl. 2017, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
              der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen
              letzten Wohnsitz oder keinen gewöhn-
              lichen Aufenthalt im Inland, ist die Mit-
              teilung an das Standesamt I in Berlin zu
              richten.“

17. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
      folgt gefasst:
      „Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
      über die Änderung oder Angleichung des Na-
      mens des Kindes, die Angabe des Geschlechts
      oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies
      mitzuteilen:“.
   b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge

          für die leiblichen Eltern des Kindes führt, so-
          weit die Annahme Auswirkungen auf deren
          Elternschaft hat,“.
18. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
      folgt gefasst:
      „Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
      über eine Namensänderung, Namensanglei-
      chung oder Vornamensortierung eines oder bei-

      der Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:“.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
      dung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder
      über die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-

      stellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die
      Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt,
      hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im
      Inland beurkundet worden ist:

      1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für
         den verstorbenen oder für tot erklärten Ehe-
         gatten führt,
      2. der Meldebehörde,

      3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
         zuständigen Finanzamt,
      4. der das Zentrale Testamentsregister führen-
         den Registerbehörde.“

19. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie
      folgt gefasst:

      „Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
      über eine Namensänderung, Namensanglei-
      chung oder Vornamensortierung eines oder bei-
      der Lebenspartner einträgt, hat dies mitzu-
      teilen:“.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
      dung über die Auflösung der Lebenspartner-
      schaft durch Tod oder über die Todeserklärung,
      die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
      Lebenspartners oder die Aufhebung eines sol-
      chen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen,
      wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet
      worden ist:

      1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag
         für den verstorbenen oder für tot erklärten
         Lebenspartner führt,
      2. der Meldebehörde,

      3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
         zuständigen Finanzamt,
      4. der das Zentrale Testamentsregister führen-
         den Registerbehörde.“
20. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. dem Standesamt, das den Ehe- oder
              Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur
              Zeit des Todes bestehende Ehe oder

              Lebenspartnerschaft führt,“.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies
              nach Landesrecht vorgesehen ist,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
          mern 3 und 4.

21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung

   über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall,
   gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1
   entsprechend.“

22. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs-
      pflichten erfolgt die elektronische Datenüber-
      mittlung zwischen Standesämtern und anderen
      Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen
      Stellen durch strukturierte Datensätze in stan-
      dardisierten Datenaustauschformaten. Soweit
      die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind
      hierfür das Datenaustauschformat XPersonen-
      stand und das Übertragungsprotokoll OSCI-
      Transport in der vom Bundesministerium des
      Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten

      jeweils gültigen Fassung zu verwenden.“
23. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)“ durch die Wörter
      „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
      Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)“ durch die Wörter
      „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)“
      ersetzt.
24. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Ab-
      satz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 2
      Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ ge-
      strichen.
BGBl. 2017, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
2528                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017

25. Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
      „Anlage 6
      (zu den §§ 48, 70)

                                                                    Eheurkunde
                           Standesamt
                       Registernummer

                                             Eheschließung
                                  Ort, Tag
                                             Ehemann1
                       Familienname
                       Geburtsname
                         Vorname(n)
                         Geburtstag
                          Geburtsort
                            Religion2
            Familienname in der Ehe3
            Geburtsname in der Ehe3
              Vorname(n) in der Ehe3
                                             Ehefrau1
                       Familienname
                       Geburtsname
                         Vorname(n)
                         Geburtstag
                          Geburtsort
                            Religion2
            Familienname in der Ehe3
            Geburtsname in der Ehe3
              Vorname(n) in der Ehe3
                                             Weitere Angaben aus dem Register2




                                  Ort, Tag                                                                                                Siegel

                         Urkundsperson
                                                          (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)



                                             Geburt Ehemann1                                     Geburt Ehefrau1

                             Standesamt
                       Registernummer




1
    Bei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“ entfällt; im Hinweisteil wird
    der Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt Ehefrau“ entfällt.
2
    Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3
    Nach Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Auflösung der Ehe“ ersetzt.

BGBl. 2017, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                            2529

                                                                                                                             Anlage 7
                                                                                                                    (zu den §§ 48, 70)

                                                        Lebenspartnerschaftsurkunde
                          Standesamt
                      Registernummer

                                            Begründung der Lebenspartnerschaft
                                Ort, Tag
                                            Lebenspartner 1
                        Familienname
                        Geburtsname
                          Vorname(n)
                          Geburtstag
                          Geburtsort
                            Religion1
                 Familienname in der
                Lebenspartnerschaft2
                 Geburtsname in der
                Lebenspartnerschaft2
                   Vorname(n) in der
                Lebenspartnerschaft2
                                            Lebenspartner 2
                        Familienname
                        Geburtsname
                          Vorname(n)
                          Geburtstag
                          Geburtsort
                            Religion1
                 Familienname in der
                Lebenspartnerschaft2
                 Geburtsname in der
                Lebenspartnerschaft2
                   Vorname(n) in der
                Lebenspartnerschaft2
                                            Weitere Angaben aus dem Register1




                                 Ort, Tag                                                                                         Siegel

                        Urkundsperson
                                                          (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)


                                            Geburt Lebenspartner 1                          Geburt Lebenspartner 2

                           Standesamt
                       Registernummer




1
    Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2
    Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft werden die Wörter „in der Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „nach Auflösung der Lebenspart-
    nerschaft“ ersetzt.“

BGBl. 2017, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2530
                      Artikel 2a
                    Änderung des
               Transsexuellengesetzes

   § 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. Septem-
ber 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2)   Beteiligter   des Verfahrens ist nur
  der     Antragsteller   oder  die    Antragstelle-
  rin.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 3
               Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Personenstandsgesetzes und der Personenstands-
verordnung in der vom 1. November 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2017 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Num-
mer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buch-
stabe a, Nummer 21 und 25 treten am 1. November
2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 17. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l

des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41f5d626104ac09a….