Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-1 (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-2 (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-3 (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-4 (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-5 (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 5 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.12.2004 – 16 Wx 224/04
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 05.09.2022 – 3 Wx 81/22
- OLG Hamm, 20.07.2012 – 15 Wx 716/10
- OLG Düsseldorf, 31.08.2007 – I-3 Wx 57/07
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2015 – 20 W 15/15
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25Zitiert von 2
- BGH, 30.08.2023 – XII ZB 48/23Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister nach dem Tod der Kindesmutter
- BGH, 05.07.2023 – XII ZB 155/20Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines KindesZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.