Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 5 Fortführung der Personenstandsregister

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-1 (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-2 (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-3 (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-4 (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-5 (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.
§ 4 § 6