Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.12.2004 – 16 Wx 224/04
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Hamm, 20.07.2012 – 15 Wx 716/10
- OLG Düsseldorf, 31.08.2007 – I-3 Wx 57/07
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2015 – 20 W 15/15
- BGH, 30.08.2023 – XII ZB 48/23Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister nach dem Tod der Kindesmutter
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- BGH, 05.07.2023 – XII ZB 155/20Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines KindesZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
35 Entscheidungen zu § 5 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-1 (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-2 (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-3 (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-4 (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/5#abs-5 (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen: