Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1122
BGBl. 2013 I S. 1122 · 109.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG)
Vom 7. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
folgt gefasst:
„§ 22 Fehlende Angaben“.
2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für still-
gelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4“ ein-
gefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Geburt“ ein Komma und die Wörter „ihr Ge-
schlecht“ eingefügt.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die nach der Eheschließung geführten Vor-
namen und Familiennamen der Ehegatten.“
c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung
der Ehegatten unterliegt.“
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundun-
gen aufgenommen über
1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit eines Ehegatten und die
Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auf-
lösung der Ehe durch Eheschließung des ande-
ren Ehegatten,
2013
3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
7. die Änderung der eingetragenen Religionszu-
gehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies
wünscht,
8. Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung
einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Familien-
name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn
sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander
verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter
und des Vaters,
4. auf den Erwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung
des Kindes unterliegt.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Fehlende Angaben“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen
noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet
werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine

solche Angabe in das Geburtenregister einzu-
tragen.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung
des Geschlechts des Kindes,“.
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu
einer Religionsgemeinschaft, die Körper-
schaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die
Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind
dies wünscht,“.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und deren
Auflösung“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „eine
das Kind betreffende Todeserklärung oder
gerichtliche Feststellung der Todeszeit.“ an-
gefügt.
8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sterberegister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Ver-
storbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Ge-
schlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die
rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu
einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des
Verstorbenen,
3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
löst, sind die Vornamen und der Familienname
des letzten Ehegatten oder Lebenspartners an-
zugeben,
4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94
des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben
haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung
geführten Vornamen und Familiennamen einzu-
tragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene
und Spätaussiedler, deren Name nach den Vor-
schiften des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen geändert worden
ist.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind
beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder
und der Ehegatte oder Lebenspartner des
Verstorbenen, jede andere Person, die ein
rechtliches Interesse an der Beurkundung
geltend machen kann, sowie die deutsche
Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeits-
bereich der Sterbefall eingetreten ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „antragsbe-
rechtigte“ durch das Wort „antragstellende“ er-
setzt.
12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu
erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkun-
den.“
13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Stan-
desamt zuständig, das die Eheschließung zu beur-
kunden hat oder das Eheregister führt, in dem die
Eheschließung beurkundet ist.“
14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das die Begründung der
Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das
Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die
Lebenspartnerschaft beurkundet ist.“
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist
das Standesamt zuständig, das das Geburten-
register für die Person, deren Name geändert
oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklä-
rung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
Namensführung von Ehegatten oder Lebens-
partnern abgegeben, so ist das Standesamt zu-
ständig, das die Eheschließung oder die Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden
hat oder das Eheregister oder das Lebenspart-
nerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist
außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht
im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
Namensführung von Ehegatten oder Lebens-
partnern abgegeben und kein Geburtseintrag
im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig,
in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin
zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein
Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entge-
gengenommenen Erklärungen.“

16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Erklärende“ durch die Wörter „das Kind“ ersetzt.
17. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener
Ermittlungen des Standesamts sind außerdem
zu berichtigen
1. die in den Personenstandsregistern einge-
tragenen Hinweise,
2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die
der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3. im Sterberegister die Angaben über den letz-
ten Wohnsitz des Verstorbenen,
4. in allen Personenstandsregistern die Registrie-
rungsdaten eines Personenstandseintrags.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um
die Berichtigung eines Hinweises auf einen Ein-
trag in einem anderen Personenstandsregister
oder von Registrierungsdaten des Personen-
standseintrags handelt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrie-
rungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kenn-
zeichnung des entsprechenden Registereintrags
und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 ge-
kennzeichneten Registereinträge gelten als still-
gelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden.
Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Ein-
trags können wieder verwendet werden.“
18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im
Übrigen“ durch die Wörter „Außer in den Fällen
des § 47“ ersetzt.
19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„dem Beschwerdeführer“ ein Komma und die
Wörter „dem Standesamt“ eingefügt.
20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen den Beschluss steht dem Standes-
amt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in
jedem Fall zu.“
21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde
ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt
zuständig, bei dem der entsprechende Registerein-
trag geführt wird.“
22. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Eheurkunde
In die Eheurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten
zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich
aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Aus-
stellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen
und Familiennamen,
2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3. Ort und Tag der Eheschließung,
4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu
einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zu-
gehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen
der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des
Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde
im Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ anzu-
geben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder
gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehe-
gatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.“
23. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden auf-
genommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebens-
partner zum Zeitpunkt der Begründung der
Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem
Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung
der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden
Vornamen und Familiennamen,
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft,
4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspart-
ners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich
die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag er-
gibt.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das
Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festge-
stellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und
Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsur-
kunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Regis-
ter“ anzugeben.“
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. die Vornamen und der Familienname des
Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes ver-
heiratet war oder eine Lebenspartnerschaft
führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft
durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und
der Familienname des letzten Ehegatten oder
Lebenspartners anzugeben,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund
des Transsexuellengesetzes vom 10. September
1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt
worden, dass diese Person dem anderen als dem in
ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht an-
gehört, so darf abweichend von § 62 eine Perso-
nenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur
der betroffenen Person selbst und eine Personen-
standsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartner-
schaftseintrag nur der betroffenen Person selbst

sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt
werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem
Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des
Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.“
26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Perso-
nenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem
oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die
Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren,
soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den
Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständi-
gen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder
einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständig-
keit der obersten Landesbehörde richtet sich nach
dem Sitz der Forschungseinrichtung.“
28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. weitere Angaben zum Familienstand des
Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt
des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1
Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde
(§ 60 Nummer 2 und 4),“.
b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24. die elektronische Erfassung und Fortführung
der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Per-
sonenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der
bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen
Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),“.
30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die elektronische Erfassung und Fortführung
der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und
der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu
regeln,“.
31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 4 gilt entsprechend.“
32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-
weise nicht einzutragen sind.“
33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkun-
den“ die Wörter „als Personenstandsurkunden nur“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Suchfunktion“.
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken
und Gewässern; unbekannter Sterbeort“.
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 63 Absatz 4“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium des Innern kann
eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genü-
gende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwend-
bar erklären.“
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63
Abs. 2 und 4 gilt entsprechend“ gestrichen.
5. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Suchfunktion
(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu
führenden Personenstandsregister sind mit einer
Suchfunktion zu versehen, die anderen Standes-
ämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Perso-
nenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind
Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur
Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als
Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die
Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des ge-
suchten Eintrags mitgeteilt werden.
(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundun-
gen, die nicht elektronisch nacherfasst worden
sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem
die Suchanfragen beantwortet werden können; für
die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.“
6. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten
elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2
Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5
und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für
die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im
Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem
einzurichten, das das Auffinden eines Personen-
standseintrags oder einer namensrechtlichen Erklä-
rung ermöglicht.
(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1
eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies
für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige
Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt,
Registernummer, Familiennamen, Geburtsname,
Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung,
Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
(3) Für die Suche in dem elektronischen Aus-
kunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür ent-

wickelte Online-Datenbank des Standesamts I in
Berlin verwendet.“
7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten
Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Ge-
wicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm,
handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in
den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei
Lebendgeburt die Personensorge zugestanden
hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeits-
bereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden.
In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzei-
genden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem
Formular nach dem Muster der Anlage 13.“
8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1, 2
und 3 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 27
Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes“
ersetzt.
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Geburt im Inland sind personen-
standsrechtliche Änderungen, die nach der Ge-
burt, aber vor der Beurkundung wirksam gewor-
den sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.“
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken
und Gewässern; unbekannter Sterbeort“.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den
Fällen der Absätze 1 bis 4“ gestrichen.
11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „wenn
keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,“ ge-
strichen.
12. § 39 wird aufgehoben.
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht
ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag
als unbekannte Person zu bezeichnen.“
14. § 49 wird aufgehoben.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die keinen Vor- und Familien-
namen oder die neben Vor- und Familiennamen
weitere Namensbestandteile führen, ist der sich
aus dem Registereintrag ergebende Name mit
allen Namensbestandteilen in die Urkunden ein-
zutragen.“
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „oder
Lebenspartners“ gestrichen.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „vormund-
schaftsgerichtliche“ durch die Wörter „fami-
lien- oder betreuungsgerichtliche“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden
nach dem Wort „Gesetzbuche“ ein Komma und
die Wörter „§ 1 des Minderheiten-Namensände-
rungsgesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7
und 8.
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort „Familien-
name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
18. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
bis 3.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
bis 5.
d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
eingefügt.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
dung über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mit-
zuteilen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
bis 5.
d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
eingefügt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Num-
mern 3 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Fami-
liengericht“ ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma
und die Wörter „wenn der Verstorbene das
16. Lebensjahr vollendet hat“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder für die
letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartner-
schaft“ gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden das Komma und die
Wörter „wenn der Verstorbene das 16. Le-
bensjahr vollendet hat“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
eingefügt.
21. In § 61 wird das Wort „erheben“ durch das Wort
„übermitteln“ ersetzt.
22. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts
nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für
ein Standesamt, das
1. für die Entgegennahme einer Namenserklä-
rung zuständig ist oder eine familienrechtliche
Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn
der Personenstandsfall nicht im Inland beur-
kundet worden ist;
2. einen Hinweis über einen im Ausland beur-
kundeten Personenstandsfall in ein deut-
sches Personenstandsregister einträgt.
(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mit-
teilung über die Aufhebung, Scheidung oder das
Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen
Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entschei-
dung, bestehen die Mitteilungspflichten nach
§ 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des
Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in
Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entspre-
chendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59
Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland be-
gründeten Lebenspartnerschaft.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungs-
stellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur
des absendenden Standesamts.“
24. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Übernahme in
elektronische Personenstandsregister
(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altre-
gistern werden Registereinträge nach den Mustern
der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in
die elektronischen Register so zu übernehmen,
dass der personenstandsrechtliche Verlauf nach-
vollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Be-
urkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch
aus dem elektronisch nacherfassten Personen-
standseintrag hervorgehen. Daten, die in den elek-
tronischen Registern nicht vorgesehen sind, wer-
den nicht übernommen. Daten, die im Papier-
register nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter
Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung
geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur
Führung des elektronischen Registers erforderlich
sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur
Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht
erforderlich.
(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge
sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu
bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die
Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstands-
registers nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erst-
beurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeich-
nung des Standesamts, das die zu erfassende
Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeich-
nung des Standesamts ab, das jetzt die elektro-
nische Erfassung vornimmt, werden die ursprüng-
liche Bezeichnung und die Standesamtsnummer
übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht ver-
wendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer
des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende
dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das
Standesamt einmalig vergibt. Der Name des
Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag
wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen.
Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im
Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personen-
standsgesetzes werden mit einer nicht belegten
Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nach-
erfasst, in dem sie angelegt wurden.
(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Er-
fassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner
dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-
schen Signatur ab und speichert ihn in dem ent-
sprechenden Personenstandsregister. Beurkundung
im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeit-
punkt ausschließlich der im elektronischen Perso-
nenstandsregister gespeicherte Eintrag.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 ent-
sprechend.
(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische
Register übernommen wurden, sind mit einem ent-
sprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach
wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte
Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweit-
buch zu vernichten.
(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkun-
dungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektro-
nische Register und für die Neubeurkundung von in
Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des
Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
25. § 70 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 3“
ersetzt.
27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt ge-
fasst:

„Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standes-
amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkun-
dung einer Geburt eines Jahres
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung
0014 Nummer der Folgebeurkundung z. B. „3“ für die 3. Folgebeurkun-
dung zu einem Haupteintrag
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung,
Wiederannahme des Geburts-
namens, Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises z. B. Eheschließung des Kindes,
Lebenspartnerschaft des Kindes,
Kind des Kindes, Tod des Kindes,
Wiederverheiratung, Ehe des
Verstorbenen
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkun-
dung
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des
Personenstandseintrags
0048 Sperrvermerk
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
0050 Ort der Beurkundung
0051 Datum der Beurkundung
0052 Name der Urkundsperson
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X
X X
X X
X X
X
X X
X
X
1)
1)
1)
X X
X X
X X
X X
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin
Verfügung.
angelegten Personenstandseinträge zur

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt
1041 Stunde und Minute der Geburt
1050 Ort der Geburt
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
1052 Geburtsort, Straße
1053 Geburtsort, Hausnummer
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
1105 Vornamen
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes
1120 Geschlecht
1130 Religion/Weltanschauung
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG
1199 Familiennamensführung nicht nachgewie- Nur bei nicht nachgewiesener
sen Identität der Eltern
Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
1203 Geburtsname
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
1205 Vornamen
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
X X
X X X
X X
X X
X X 2)
X X 2)
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X
X X
X X
X
X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
1230 Religion/Weltanschauung
1240 Tag der Geburt
1250 Ort der Geburt
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1271 Behördenname Ortsbezeichnung
1275 Registernummer z. B. G 399/2010
1280 Staatsangehörigkeit
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Vater/Annehmender des Kindes
1301 Familienname
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
1303 Geburtsname
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
1305 Vornamen
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
1330 Religion/Weltanschauung
1340 Tag der Geburt
1350 Ort der Geburt
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1371 Behördenname Ortsbezeichnung
1375 Registernummer z. B. G 1499/2009
1380 Staatsangehörigkeit
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung
1450 Ort der Eheschließung
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1471 Behördenname Ortsbezeichnung
1475 Registernummer z. B. E 67/2009
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
X X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung
1550 Ort der Eheschließung
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1571 Behördenname Ortsbezeichnung
1575 Registernummer z. B. E 288/2030
1590 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung oder Tod
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1593 Behördenname Ortsbezeichnung
1595 Registernummer
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung
1650 Ort der Begründung
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1671 Behördenname Ortsbezeichnung
1675 Registernummer z. B. L 12/2009
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1693 Behördenname Ortsbezeichnung
1695 Registernummer
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes
1705 Vornamen
1740 Tag der Geburt
1750 Ort der Geburt
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
1771 Behördenname Ortsbezeichnung
1775 Registernummer
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X 2)
X
X
X
X
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)
X
X
X 2)
X
X
X
X
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)
X 3)
X
X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X 2)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum aus Sterbeeintrag
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
1950 Sterbeort
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
1960 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
1962 Festgestellter Todestag Datum
1963 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
1965 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
1971 Behördenname Ortsbezeichnung
1975 Registernummer/Aktenzeichen
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X 2)
X
X 2)
X 2)
X 2)
X
X 2)
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung
2050 Ort der Eheschließung
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des Mannes, der Frau oder
Doppelname
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor Eheschließung)
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2103 Geburtsname (vor Eheschließung)
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2105 Vornamen (vor Eheschließung)
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2111 Familienname (nach Eheschließung)
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2113 Geburtsname (nach Eheschließung)
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2115 Vornamen (nach Eheschließung)
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht der Ehefrau
2120 Geschlecht
2130 Religion/Weltanschauung
2140 Tag der Geburt
2150 Ort der Geburt
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X
X X 2)
X 2)
X X
X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X
X X 2)
X X
X X X
X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2171 Behördenname Ortsbezeichnung
2175 Registernummer
2180 Staatsangehörigkeit
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor Eheschließung)
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2203 Geburtsname (vor Eheschließung)
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2205 Vornamen (vor Eheschließung)
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2211 Familienname (nach Eheschließung)
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
2213 Geburtsname (nach Eheschließung)
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
2215 Vornamen (nach Eheschließung)
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
2219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des Ehemannes
2220 Geschlecht
2230 Religion/Weltanschauung
2240 Tag der Geburt
2250 Ort der Geburt
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2271 Behördenname Ortsbezeichnung
2275 Registernummer
2280 Staatsangehörigkeit
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes-
erklärung
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum
2392 Behörde Funktionsbezeichnung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X 2)
X X
X
X
X
X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X
X X 2)
X X
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
2393 Behördenname Ortsbezeichnung
2395 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
2450 Sterbeort
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
2462 Festgestellter Todestag Datum
2463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
2465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
2471 Behördenname Ortsbezeichnung
2475 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
2550 Sterbeort
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
2562 Festgestellter Todestag Datum
2563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
2565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
2571 Behördenname Ortsbezeichnung
2575 Registernummer/Aktenzeichen
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X 2)
X 2)
X
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X 2)
X 2)
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640 Tag der Eheschließung
2650 Ort der Eheschließung
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2671 Behördenname Ortsbezeichnung
2675 Registernummer
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740 Tag der Eheschließung
2750 Ort der Eheschließung
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2771 Behördenname Ortsbezeichnung
2775 Registernummer
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840 Tag der Begründung
2850 Ort der Begründung
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2871 Behördenname Ortsbezeichnung
2875 Registernummer
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940 Tag der Begründung
2950 Ort der Begründung
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
2971 Behördenname Ortsbezeichnung
2975 Registernummer
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Lebenspartnerschafts-
register
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung
3050 Ort der Begründung
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungs-
behörde
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist
Name des 1. oder 2. Lebens-
partners oder Doppelname
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begründung)
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3103 Geburtsname (vor Begründung)
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3105 Vornamen (vor Begründung)
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3111 Familienname (nach Begründung)
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3113 Geburtsname (nach Begründung)
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3115 Vornamen (nach Begründung)
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X
X X 2)
X 2)
X X
X
X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 1. Lebens-
partners
3120 Geschlecht
3130 Religion/Weltanschauung
3140 Tag der Geburt
3150 Ort der Geburt
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3171 Behördenname Ortsbezeichnung
3175 Registernummer
3180 Staatsangehörigkeit
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begründung)
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3203 Geburtsname (vor Begründung)
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3205 Vornamen (vor Begründung)
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3211 Familienname (nach Begründung)
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
3213 Geburtsname (nach Begründung)
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
3215 Vornamen (nach Begründung)
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
3219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 2. Lebens-
partners
3220 Geschlecht
3230 Religion/Weltanschauung
3240 Tag der Geburt
3250 Ort der Geburt
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3271 Behördenname Ortsbezeichnung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X X 2)
X X
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X 2)
X X 2)
X
X X 2)
X X
X X X
X X
X X 2)
X X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3275 Registernummer
3280 Staatsangehörigkeit
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung z. B. Aufhebung, Tod, Todeserklä-
rung, Feststellung der Todeszeit
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum
3392 Behörde Funktionsbezeichnung
3393 Behördenname Ortsbezeichnung
3395 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
3450 Sterbeort
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
3462 Festgestellter Todestag Datum
3463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
3465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
3471 Behördenname Ortsbezeichnung
3475 Registernummer/Aktenzeichen
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
3550 Sterbeort
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
3562 Festgestellter Todestag Datum
3563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X 2)
X 2)
X
X
X
X
X
X
X
X
X 2)
X
X
X 2)
X 2)

Nr. Datenfelder Anmerkungen
3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung
3571 Behördenname Ortsbezeichnung
3575 Registernummer/Aktenzeichen
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschließung
3650 Ort der Eheschließung
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3671 Behördenname Ortsbezeichnung
3675 Registernummer
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschließung
3750 Ort der Eheschließung
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3771 Behördenname Ortsbezeichnung
3775 Registernummer
Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
3840 Tag der Begründung
3850 Ort der Begründung
3857 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3871 Behördenname Ortsbezeichnung
3875 Registernummer
Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
3940 Tag der Begründung
3950 Ort der Begründung
3957 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
3971 Behördenname Ortsbezeichnung
3975 Registernummer
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum
4141 Todeszeit Uhrzeit
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am
letzten Tag lebend und Uhrzeit am
Tag, an dem die Person mit Sicher-
heit tot war.
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141,
wenn Uhrzeit des Todes nur un-
gefähr (gegen … Uhr) feststeht
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
4152 Sterbeort, Straße
4153 Sterbeort, Hausnummer
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland
4199 Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
4203 Geburtsname
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
4205 Vornamen
4206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
4220 Geschlecht
4230 Religion/Weltanschauung
4240 Tag der Geburt
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X X
X X
X X X
X X
X X 2)
X X X
X X
X X
X X
X X 2)
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X X
X X
X X 2)
X X
X X X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
4250 Ort der Geburt
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
4271 Behördenname Ortsbezeichnung
4275 Registernummer
4290 Anschrift, Straße
4291 Anschrift, Hausnummer
4293 Anschrift, Ort
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand
4301 Familienname des Ehegatten oder Le-
benspartners
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
4303 Geburtsname des Ehegatten oder Le-
benspartners
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebens-
partners
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
Ehe der verstorbenen Person
4450 Tag der Eheschließung
4450 Ort der Eheschließung
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
4471 Behördenname Ortsbezeichnung
4475 Registernummer
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
4540 Tag der Begründung
4550 Ort der Begründung
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X X
X X 2)
X X
X
X
X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X X
X
X
X 2)
X
X
X
X
X
X
X

Nr. Datenfelder Anmerkungen
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung
4571 Behördenname Ortsbezeichnung
4575 Registernummer
Todeserklärung, Gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit
4660 Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung Beschlussdatum
der Todeszeit
4662 Festgestellter Todestag Datum
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit
4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland
4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum
4670 Behörde/Gericht Funktionsbezeichnung
4671 Behördenname Ortsbezeichnung
4675 Registernummer/Aktenzeichen
Verwendung
Folgebeurkundung
Beschränkung1
Haupteintrag
Suchfeld
Hinweis
X 2)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Eheschließung
Ort und Tag
Name des Ehemannes nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name der Ehefrau nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1
Geburt des Ehemannes
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Ehefrau
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Ehe
Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Ehemann
Ehefrau
1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Begründung der Lebenspartnerschaft
Behörde , Ort und Tag
1
Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise2
Geburt des Lebenspartners 1
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Lebenspartners 2
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Lebenspartnerschaft
Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Lebenspartner 1
Lebenspartner 2
1
Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Kind
Familienname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1
Eheschließung der Eltern
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Mutter des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Vaters des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Staatsangehörigkeit
Kind
Mutter
Vater
Recht der Namensführung des Kindes
Kind
1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise2
Geburt
Registerbehörde, Name
Registernummer
Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft1
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten3
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass4
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
3
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
4
Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Vorname(n) nach
Eheschließung
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Vorname(n) nach
Eheschließung
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
der Begründung
Geburtsname nach
der Begründung
Vorname(n) nach
der Begründung
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
der Begründung
Geburtsname nach
der Begründung
Vorname(n) nach
der Begründung
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
Geburtsurkunde
Standesamt
Registernummer
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1155
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
Sterbeurkunde
Standesamt
Registernummer
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Zeitpunkt des Todes
Sterbeort
Letzter Wohnsitz
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienstand
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.

Anlage 10
(zu § 29)
Niederschrift über die Eheschließung
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung
Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
und Frau
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend:*
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache:*
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*
* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben
haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betrefen. Auf die Frage des Standesbeamten
erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:
Namen des Ehemannes in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Namen der Ehefrau in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*, genehmigt und unterschrieben
Siegel
Urkundsperson
* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

Anlage 13
(zu § 31 Absatz 3)
Bescheinigung
nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)
Standesamt
Kind
vorgesehener
Familienname
vorgesehene(r)
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag (§ 31 Absatz 3 PStV)
Geburtsort
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) “.

Artikel 3
Änderung des
Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungs-
gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht
bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von
den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet wer-
den.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht
bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfah-
ren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Er-
klärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Ge-
bühren und Auslagen werden nicht erhoben.“
Artikel 5
Änderung des
Konsulargesetzes
§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschafts-
name, so kann die Erklärung während des Be-
stehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von
beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben
werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
den, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei
der Begründung der Lebenspartnerschaft gegen-
über einem deutschen Standesamt abgegeben wer-
den.“
Artikel 7
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung
gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben
wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.“
Artikel 8
Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen
öffentlich beglaubigt werden.“
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Personenstandsgesetzes und der Personen-
standsverordnung in der vom 1. November 2013 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Num-
mer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in
Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7,
14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 be-
troffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2013 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bf50750047db8def….