Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1122

BGBl. 2013 I S. 1122 · 109.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
                                        Gesetz
                   zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
                  (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG)
                                                Vom 7. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                       Artikel 1
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
    folgt gefasst:
   „§ 22 Fehlende Angaben“.
 2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
    Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für still-
    gelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4“ ein-
    gefügt.

 3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „Geburt“ ein Komma und die Wörter „ihr Ge-
      schlecht“ eingefügt.

   b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. die nach der Eheschließung geführten Vor-
           namen und Familiennamen der Ehegatten.“
   c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in
      Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird
      folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung
           der Ehegatten unterliegt.“
 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundun-
   gen aufgenommen über

   1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

   2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Fest-
      stellung der Todeszeit eines Ehegatten und die
      Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auf-
      lösung der Ehe durch Eheschließung des ande-
      ren Ehegatten,
2013

  3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
     soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
  7. die Änderung der eingetragenen Religionszu-
     gehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies
     wünscht,
  8. Berichtigungen.
  Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung
  einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Familien-
     name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

     1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn
        sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische
        Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

     2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander
        verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
     3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter
        und des Vaters,
     4. auf den Erwerb der deutschen Staatsange-
        hörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des
        Staatsangehörigkeitsgesetzes,
     5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung
        des Kindes unterliegt.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

                   Fehlende Angaben“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen
     noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet
     werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine
BGBl. 2013, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
      solche Angabe in das Geburtenregister einzu-
      tragen.“

 7. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung
          des Geschlechts des Kindes,“.
   b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu
          einer Religionsgemeinschaft, die Körper-
          schaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die
          Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind
          dies wünscht,“.

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und deren
          Auflösung“ gestrichen.
      bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
          „oder“ ersetzt und werden die Wörter „eine
          das Kind betreffende Todeserklärung oder
          gerichtliche Feststellung der Todeszeit.“ an-
          gefügt.

 8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Im Sterberegister werden beurkundet

   1. die Vornamen und der Familienname des Ver-
      storbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Ge-
      schlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die
      rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu
      einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
      des öffentlichen Rechts ist,
   2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des
      Verstorbenen,

   3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
      gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-

      bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
      oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
      Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-

      löst, sind die Vornamen und der Familienname
      des letzten Ehegatten oder Lebenspartners an-
      zugeben,

   4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.“

 9. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94
      des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben
      haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung
      geführten Vornamen und Familiennamen einzu-
      tragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene
      und Spätaussiedler, deren Name nach den Vor-
      schiften des Gesetzes über die Änderung von
      Familiennamen und Vornamen geändert worden
      ist.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-

      sätze 4 und 5.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind
      beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
11. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder
          und der Ehegatte oder Lebenspartner des
          Verstorbenen, jede andere Person, die ein
          rechtliches Interesse an der Beurkundung
          geltend machen kann, sowie die deutsche
          Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeits-
          bereich der Sterbefall eingetreten ist.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „antragsbe-
      rechtigte“ durch das Wort „antragstellende“ er-
      setzt.
12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu
   erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkun-
   den.“

13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Stan-
   desamt zuständig, das die Eheschließung zu beur-
   kunden hat oder das Eheregister führt, in dem die
   Eheschließung beurkundet ist.“

14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
   Standesamt zuständig, das die Begründung der
   Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das
   Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die
   Lebenspartnerschaft beurkundet ist.“

15. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist
      das Standesamt zuständig, das das Geburten-
      register für die Person, deren Name geändert

      oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklä-
      rung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
      Namensführung von Ehegatten oder Lebens-

      partnern abgegeben, so ist das Standesamt zu-
      ständig, das die Eheschließung oder die Begrün-
      dung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden
      hat oder das Eheregister oder das Lebenspart-
      nerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist
      außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht
      im Zusammenhang mit einer Erklärung zur
      Namensführung von Ehegatten oder Lebens-
      partnern abgegeben und kein Geburtseintrag
      im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine
      Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig,

      in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende

      seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
      Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin

      zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein
      Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entge-
      gengenommenen Erklärungen.“
BGBl. 2013, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
    Erklärende“ durch die Wörter „das Kind“ ersetzt.
17. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener

       Ermittlungen des Standesamts sind außerdem

       zu berichtigen

       1. die in den Personenstandsregistern einge-
          tragenen Hinweise,

       2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die

          der Eintragung zugrunde gelegen haben,

       3. im Sterberegister die Angaben über den letz-
          ten Wohnsitz des Verstorbenen,

       4. in allen Personenstandsregistern die Registrie-
          rungsdaten eines Personenstandseintrags.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um
       die Berichtigung eines Hinweises auf einen Ein-
       trag in einem anderen Personenstandsregister
       oder von Registrierungsdaten des Personen-
       standseintrags handelt.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrie-
       rungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kenn-
       zeichnung des entsprechenden Registereintrags
       und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 ge-
       kennzeichneten Registereinträge gelten als still-
       gelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden.
       Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Ein-
       trags können wieder verwendet werden.“

18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im
    Übrigen“ durch die Wörter „Außer in den Fällen
    des § 47“ ersetzt.
19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „dem Beschwerdeführer“ ein Komma und die
    Wörter „dem Standesamt“ eingefügt.
20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Gegen den Beschluss steht dem Standes-
   amt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in
   jedem Fall zu.“

21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde

   ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt

   zuständig, bei dem der entsprechende Registerein-
   trag geführt wird.“
22. § 57 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 57

                        Eheurkunde

       In die Eheurkunde werden aufgenommen

   1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten
      zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich
      aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Aus-
      stellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen
      und Familiennamen,

   2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
   3. Ort und Tag der Eheschließung,
   4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu
      einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zu-
      gehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

   Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen

   der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des

   Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde
   im Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ anzu-
   geben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder
   gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehe-

   gatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.“

23. § 58 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 58
              Lebenspartnerschaftsurkunde

     In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden auf-
   genommen

   1. die Vornamen und Familiennamen der Lebens-
      partner zum Zeitpunkt der Begründung der
      Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem
      Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung
      der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden
      Vornamen und Familiennamen,
   2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
   3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
      schaft,
   4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspart-
      ners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich
      die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag er-
      gibt.

   Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das
   Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festge-
   stellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und
   Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsur-
   kunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Regis-
   ter“ anzugeben.“
24. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:

      „3. die Vornamen und der Familienname des
          Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der
          Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes ver-
          heiratet war oder eine Lebenspartnerschaft
          führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft
          durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und

          der Familienname des letzten Ehegatten oder

          Lebenspartners anzugeben,“.

   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund
   des Transsexuellengesetzes vom 10. September
   1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt
   worden, dass diese Person dem anderen als dem in

   ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht an-
   gehört, so darf abweichend von § 62 eine Perso-
   nenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur
   der betroffenen Person selbst und eine Personen-
   standsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartner-
   schaftseintrag nur der betroffenen Person selbst
BGBl. 2013, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
   sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt
   werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem
   Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und
   § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des
   Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.“

26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Perso-
   nenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem
   oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die
   Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren,
   soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
   liegenden Aufgaben erforderlich ist.“

27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den

   Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständi-

   gen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder

   einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständig-

   keit der obersten Landesbehörde richtet sich nach

   dem Sitz der Forschungseinrichtung.“

28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die
    Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.

29. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

      „16. weitere Angaben zum Familienstand des
           Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt
           des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1
           Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde
           (§ 60 Nummer 2 und 4),“.
   b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

      „24. die elektronische Erfassung und Fortführung
           der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Per-
           sonenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der
           bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen
           Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),“.

30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. die elektronische Erfassung und Fortführung
       der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und
       der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu
       regeln,“.

31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
   „§ 4 gilt entsprechend.“
32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
   Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-
   weise nicht einzutragen sind.“
33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkun-
    den“ die Wörter „als Personenstandsurkunden nur“
    eingefügt.

                       Artikel 2

                   Änderung der
             Personenstandsverordnung

   Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
     „§ 26 Suchfunktion“.

  b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
     „§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken
           und Gewässern; unbekannter Sterbeort“.

  c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

     „§ 39 (weggefallen)“.
  d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
     „§ 49 (weggefallen)“.

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3“ durch
   die Angabe „§ 63 Absatz 4“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Das Bundesministerium des Innern kann

  eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genü-

  gende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffent-

  lichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwend-

  bar erklären.“

4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63
   Abs. 2 und 4 gilt entsprechend“ gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26

                      Suchfunktion
     (1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu
  führenden Personenstandsregister sind mit einer
  Suchfunktion zu versehen, die anderen Standes-
  ämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Perso-
  nenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind
  Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur
  Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als
  Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die
  Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des ge-
  suchten Eintrags mitgeteilt werden.

     (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundun-
  gen, die nicht elektronisch nacherfasst worden
  sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem
  die Suchanfragen beantwortet werden können; für
  die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.“
6. § 27 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 27
       Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
     (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten
  elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2
  Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5
  und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für
  die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im
  Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem
  einzurichten, das das Auffinden eines Personen-
  standseintrags oder einer namensrechtlichen Erklä-
  rung ermöglicht.
     (2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1
  eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies
  für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige

  Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt,
  Registernummer, Familiennamen, Geburtsname,
  Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung,
  Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

    (3) Für die Suche in dem elektronischen Aus-
  kunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür ent-
BGBl. 2013, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
   wickelte Online-Datenbank des Standesamts I in
   Berlin verwendet.“
 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten

   Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Ge-

   wicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm,

   handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in
   den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
   Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei
   Lebendgeburt die Personensorge zugestanden
   hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeits-
   bereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden.
   In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzei-
   genden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem
   Formular nach dem Muster der Anlage 13.“
 8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1, 2
    und 3 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 27
    Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes“
    ersetzt.

 9. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Bei Geburt im Inland sind personen-
       standsrechtliche Änderungen, die nach der Ge-
       burt, aber vor der Beurkundung wirksam gewor-
       den sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.“
10. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 37
           Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken
          und Gewässern; unbekannter Sterbeort“.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den
      Fällen der Absätze 1 bis 4“ gestrichen.
11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „wenn
    keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,“ ge-
    strichen.
12. § 39 wird aufgehoben.
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht
   ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag
   als unbekannte Person zu bezeichnen.“
14. § 49 wird aufgehoben.
15. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei Personen, die keinen Vor- und Familien-
       namen oder die neben Vor- und Familiennamen

       weitere Namensbestandteile führen, ist der sich
       aus dem Registereintrag ergebende Name mit
       allen Namensbestandteilen in die Urkunden ein-
       zutragen.“
   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „oder
      Lebenspartners“ gestrichen.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird das Wort „vormund-
           schaftsgerichtliche“ durch die Wörter „fami-
           lien- oder betreuungsgerichtliche“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe c wird das Wort „Vormund-
          schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
          richt“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden

      nach dem Wort „Gesetzbuche“ ein Komma und

      die Wörter „§ 1 des Minderheiten-Namensände-

      rungsgesetzes“ eingefügt.

   c) Absatz 7 wird aufgehoben.
   d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7
      und 8.

17. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
      richt“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort „Familien-
      name“ durch das Wort „Geburtsname“ ersetzt.
18. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
      richt“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
          bis 3.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
          bis 5.
   d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
      „Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
      eingefügt.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
      richt“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-
      dung über die Aufhebung der Lebenspartner-
      schaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mit-
      zuteilen.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
          bis 5.
   d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort
      „Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
      eingefügt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Num-
          mern 3 bis 9.
BGBl. 2013, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
      cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „Vor-
          mundschaftsgericht“ durch das Wort „Fami-
          liengericht“ ersetzt.
      dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma
          und die Wörter „wenn der Verstorbene das
          16. Lebensjahr vollendet hat“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder für die
          letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartner-
          schaft“ gestrichen.

      bb) In Nummer 5 werden das Komma und die
          Wörter „wenn der Verstorbene das 16. Le-
          bensjahr vollendet hat“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
      „Vornamen“ die Wörter „sowie das Geschlecht“
      eingefügt.
21. In § 61 wird das Wort „erheben“ durch das Wort
    „übermitteln“ ersetzt.

22. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:
         „(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts
      nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für
      ein Standesamt, das

      1. für die Entgegennahme einer Namenserklä-
         rung zuständig ist oder eine familienrechtliche
         Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn
         der Personenstandsfall nicht im Inland beur-
         kundet worden ist;
      2. einen Hinweis über einen im Ausland beur-
         kundeten Personenstandsfall in ein deut-
         sches Personenstandsregister einträgt.
         (2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mit-
      teilung über die Aufhebung, Scheidung oder das
      Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen
      Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entschei-
      dung, bestehen die Mitteilungspflichten nach
      § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des
      Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in
      Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entspre-
      chendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59
      Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland be-
      gründeten Lebenspartnerschaft.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungs-
   stellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur
   des absendenden Standesamts.“
24. § 69 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 69

                      Übernahme in
          elektronische Personenstandsregister

      (1) Bei der elektronischen Erfassung von Altre-
   gistern werden Registereinträge nach den Mustern
   der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in
   die elektronischen Register so zu übernehmen,
   dass der personenstandsrechtliche Verlauf nach-

   vollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Be-
   urkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch
   aus dem elektronisch nacherfassten Personen-
   standseintrag hervorgehen. Daten, die in den elek-
   tronischen Registern nicht vorgesehen sind, wer-
   den nicht übernommen. Daten, die im Papier-
   register nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter
   Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung
   geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur
   Führung des elektronischen Registers erforderlich
   sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur
   Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht
   erforderlich.

      (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge
   sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu
   bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die
   Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstands-
   registers nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erst-
   beurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeich-
   nung des Standesamts, das die zu erfassende
   Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeich-

   nung des Standesamts ab, das jetzt die elektro-
   nische Erfassung vornimmt, werden die ursprüng-
   liche Bezeichnung und die Standesamtsnummer
   übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht ver-
   wendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer
   des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende
   dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das
   Standesamt einmalig vergibt. Der Name des
   Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag
   wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen.
   Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im
   Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personen-
   standsgesetzes werden mit einer nicht belegten
   Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nach-
   erfasst, in dem sie angelegt wurden.
      (3) Der Standesbeamte, der die elektronische Er-
   fassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner
   dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-
   schen Signatur ab und speichert ihn in dem ent-
   sprechenden Personenstandsregister. Beurkundung
   im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeit-
   punkt ausschließlich der im elektronischen Perso-
   nenstandsregister gespeicherte Eintrag.
     (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 ent-
   sprechend.

     (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische
   Register übernommen wurden, sind mit einem ent-
   sprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach
   wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte
   Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweit-
   buch zu vernichten.
      (6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkun-
   dungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektro-
   nische Register und für die Neubeurkundung von in
   Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des
   Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“

25. § 70 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
    und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 3“
    ersetzt.
27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt ge-
    fasst:
BGBl. 2013, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
  „Anlage 1
  (zu § 11)
                                           Datenfelder in den Personenstandsregistern
        Nr.                        Datenfelder                                   Anmerkungen

               Allgemeine Registerangaben
               für alle Register
       0001    Name des Standesamts
       0010    Standesamtsnummer                                    z. B. 06412001 für das Standes-
                                                                    amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt
                                                                    um ein Suffix für ein verwaltetes
                                                                    Standesamt
       0011    Art des Registers                                    G = Geburtenregister
                                                                    E = Eheregister
                                                                    L = Lebenspartnerschaftsregister
                                                                    S = Sterberegister
       0012    Eintragsnummer                                       z. B. „334“ für die 334. Beurkun-
                                                                    dung einer Geburt eines Jahres

       0013    Jahr des Eintrags                                    Bei Nacherfassung Jahr der
                                                                    ursprünglichen Beurkundung

       0014    Nummer der Folgebeurkundung                          z. B. „3“ für die 3. Folgebeurkun-
                                                                    dung zu einem Haupteintrag

       0020    Anlass der Beurkundung                               z. B. Geburt, Namensänderung,
                                                                    Vaterschaftsanerkennung,
                                                                    Wiederannahme des Geburts-
                                                                    namens, Berichtigung
       0030    Anlass eines Hinweises                               z. B. Eheschließung des Kindes,
                                                                    Lebenspartnerschaft des Kindes,
                                                                    Kind des Kindes, Tod des Kindes,
                                                                    Wiederverheiratung, Ehe des
                                                                    Verstorbenen
       0040    Datum der Wirksamkeit                                Wirksamkeit einer Folgebeurkun-
                                                                    dung

       0045    Datum der Stilllegung                                Wirksamkeit einer Stilllegung des
                                                                    Personenstandseintrags

       0048    Sperrvermerk
       0049    Datum Sperrvermerk                                   Datum des Fristablaufs eines
                                                                    Sperrvermerks

       0050    Ort der Beurkundung
       0051    Datum der Beurkundung
       0052    Name der Urkundsperson
       0053    Funktionsbezeichnung                                 Unterscheidung nach männlichen
                                                                    oder weiblichen Standesbeamten

  1
       Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

   X                                          X

                   X

   X               X

                                    X

                   X

                                                         1)

                                                         1)

                                                         1)

   X               X
   X               X
   X               X

   X               X
       1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
       2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
       3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin
            Verfügung.

angelegten Personenstandseinträge zur
BGBl. 2013, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1129
 Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       Geburtenregister

       Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt
1041 Stunde und Minute der Geburt
1050 Ort der Geburt
1051 Geburtsort, Ortsteil                      Bei landesrechtlicher Vorgabe
1052 Geburtsort, Straße
1053 Geburtsort, Hausnummer
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1057 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
1090 Art der Geburt                            Nur bei Totgeburt

       Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname                  Angabe des aktuellen Geburts-
                                               namens des Kindes

1102 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

1105 Vornamen
1106 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

1119 Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht
                                               des Kindes

1120 Geschlecht
1130 Religion/Weltanschauung
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit              Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG
1199 Familiennamensführung nicht nachgewie- Nur bei nicht nachgewiesener
     sen                                    Identität der Eltern

       Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname
1202 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

1203 Geburtsname
1204 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

1205 Vornamen
1206 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X               X                          X
   X               X
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BGBl. 2013, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
        Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       1230 Religion/Weltanschauung
       1240 Tag der Geburt
       1250 Ort der Geburt
       1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       1257 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       1270 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       1271 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       1275 Registernummer                            z. B. G 399/2010
       1280 Staatsangehörigkeit
       1299 Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener
                                                      Identität

              Vater/Annehmender des Kindes
       1301 Familienname
       1302 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens

       1303 Geburtsname
       1304 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens

       1305 Vornamen
       1306 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens

       1330 Religion/Weltanschauung
       1340 Tag der Geburt
       1350 Ort der Geburt
       1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       1357 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       1370 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       1371 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       1375 Registernummer                            z. B. G 1499/2009
       1380 Staatsangehörigkeit
       1399 Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener
                                                      Identität

              Eheschließung der Eltern
       1440 Tag der Eheschließung
       1450 Ort der Eheschließung
       1457 Staat der Eheschließung                   Nur bei Eheschließung im Ausland
       1470 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       1471 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       1475 Registernummer                            z. B. E 67/2009

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
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                                    X
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BGBl. 2013, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
 Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung
1550 Ort der Eheschließung
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1557 Staat der Eheschließung                   Nur bei Eheschließung im Ausland
1570 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1571 Behördenname                              Ortsbezeichnung
1575 Registernummer                            z. B. E 288/2030
1590 Art der Eheauflösung                      z. B. Scheidung oder Tod
1591 Datum der Eheauflösung                    Wirksamkeitsdatum oder Todestag
1592 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1593 Behördenname                              Ortsbezeichnung
1595 Registernummer

       Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung
1650 Ort der Begründung
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1657 Staat der Begründung                      Nur bei Begründung im Ausland
1670 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1671 Behördenname                              Ortsbezeichnung
1675 Registernummer                            z. B. L 12/2009
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod
1691 Datum der Auflösung                       Wirksamkeitsdatum oder Todestag
1692 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1693 Behördenname                              Ortsbezeichnung
1695 Registernummer

       Kind des Kindes
1701 Familienname                              Angabe des aktuellen Geburts-
                                               namens des Kindes

1705 Vornamen
1740 Tag der Geburt
1750 Ort der Geburt
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
1757 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
1770 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
1771 Behördenname                              Ortsbezeichnung
1775 Registernummer
1790 Art der Geburt                            Nur bei Totgeburt

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

                                    X
                                    X
                                    X                     2)
                                    X
                                    X
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                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)

                                    X
                                    X
                                    X                     2)
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)
                                    X                     3)

                                    X

                                    X
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                                    X                     2)
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X                     2)
BGBl. 2013, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
        Nr.                   Datenfelder                            Anmerkungen

            Testamentsverzeichnis
       1890 Testamentsverzeichnisnummer

            Tod, Todeserklärung, Feststellung der
            Todeszeit des Kindes
       1940 Todestag                                      Datum aus Sterbeeintrag
       1942 Sterbezeitraum                                Zeitraum umfasst Datum des
                                                          letzten Tages lebend und Datum
                                                          des Tages, an dem die Person
                                                          mit Sicherheit tot war.
       1950   Sterbeort
       1955   Nähere Kennzeichnung des Ortes              z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       1957   Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland
       1960   Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
              der Todeszeit
       1962   Festgestellter Todestag                     Datum
       1963   Festgestellte Todeszeit                     Uhrzeit
       1964   Staat                                       Nur bei Todeserklärung im Ausland
       1965   Aufhebung der Todeserklärung                Beschlussdatum
       1970   Registerbehörde/Gericht                     Funktionsbezeichnung
       1971   Behördenname                                Ortsbezeichnung
       1975   Registernummer/Aktenzeichen

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

                                    X

                                    X

                                    X

                                    X
                                    X                    2)
                                    X

                                    X                    2)
                                    X                    2)
                                    X                    2)
                                    X
                                    X                    2)
                                    X
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BGBl. 2013, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
 Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       Eheregister

       Angaben zur Ehe

2040 Tag der Eheschließung
2050 Ort der Eheschließung
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil           Bei landesrechtlicher Vorgabe
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2057 Staat der Eheschließung                   Nur bei Eheschließung im Ausland
2078 Namensbestimmung                          Gemeinsamer Familienname ist
                                               Name des Mannes, der Frau oder
                                               Doppelname

       Angaben zur Ehefrau

2101 Familienname (vor Eheschließung)
2102 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

2103 Geburtsname (vor Eheschließung)
2104 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

2105 Vornamen (vor Eheschließung)
2106 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

2111 Familienname (nach Eheschließung)
2112 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

2113 Geburtsname (nach Eheschließung)
2114 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

2115 Vornamen (nach Eheschließung)
2116 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

2119 Recht der Namensführung                   Verweis auf Recht der Ehefrau
2120 Geschlecht
2130 Religion/Weltanschauung
2140 Tag der Geburt
2150 Ort der Geburt

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X                                          X
   X                                          X
   X               X                                      2)
   X                                                      2)
   X                                          X

                                    X

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   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X           2)

   X               X                                      2)

                                    X
   X               X                                      2)
   X               X
   X               X                          X
   X               X
BGBl. 2013, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
        Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       2157 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       2170 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       2171 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       2175 Registernummer
       2180 Staatsangehörigkeit

              Angaben zum Ehemann
       2201 Familienname (vor Eheschließung)
       2202 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens

       2203 Geburtsname (vor Eheschließung)
       2204 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens

       2205 Vornamen (vor Eheschließung)
       2206 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens

       2211 Familienname (nach Eheschließung)
       2212 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens

       2213 Geburtsname (nach Eheschließung)
       2214 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens

       2215 Vornamen (nach Eheschließung)
       2216 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens

       2219 Recht der Namensführung                   Verweis auf Recht des Ehemannes
       2220 Geschlecht
       2230 Religion/Weltanschauung
       2240 Tag der Geburt
       2250 Ort der Geburt
       2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       2257 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       2270 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       2271 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       2275 Registernummer
       2280 Staatsangehörigkeit

              Auflösung der Ehe durch Entscheidung
       2390 Art der Eheauflösung                      z. B. Scheidung, Aufhebung, Tod,
                                                      Wiederverheiratung nach Todes-
                                                      erklärung
       2391 Datum der Eheauflösung                    Wirksamkeitsdatum
       2392 Behörde                                   Funktionsbezeichnung

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X                                     2)
   X               X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X

   X               X                          X

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   X               X                          X          2)

   X               X                                     2)

                                    X
   X               X                                     2)
   X               X
   X               X                          X
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   X               X                                     2)
   X               X
                                    X
                                    X
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BGBl. 2013, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
 Nr.                    Datenfelder                         Anmerkungen

2393 Behördenname                                Ortsbezeichnung
2395 Registernummer/Aktenzeichen

       Tod, Todeserklärung, Feststellung der
       Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag                                    Datum aus Sterbeeintrag
2442 Sterbezeitraum                              Zeitraum umfasst Datum des
                                                 letzten Tages lebend und Datum
                                                 des Tages, an dem die Person
                                                 mit Sicherheit tot war.
2450 Sterbeort
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes              z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2457 Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
     der Todeszeit

2462 Festgestellter Todestag                     Datum
2463 Festgestellte Todeszeit                     Uhrzeit
2464 Staat                                       Nur bei Todeserklärung im Ausland
2465 Aufhebung der Todeserklärung                Beschlussdatum
2470 Registerbehörde/Gericht                     Funktionsbezeichnung
2471 Behördenname                                Ortsbezeichnung
2475 Registernummer/Aktenzeichen

       Tod, Todeserklärung, Feststellung der
       Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag                                    Datum aus Sterbeeintrag
2542 Sterbezeitraum                              Zeitraum umfasst Datum des
                                                 letzten Tages lebend und Datum
                                                 des Tages, an dem die Person
                                                 mit Sicherheit tot war.
2550 Sterbeort
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes              z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
2557 Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
     der Todeszeit

2562 Festgestellter Todestag                     Datum
2563 Festgestellte Todeszeit                     Uhrzeit
2564 Staat                                       Nur bei Todeserklärung im Ausland
2565 Aufhebung der Todeserklärung                Beschlussdatum
2570 Registerbehörde/Gericht                     Funktionsbezeichnung
2571 Behördenname                                Ortsbezeichnung
2575 Registernummer/Aktenzeichen

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                    X
                                    X

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                   X                                      2)
                   X

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                   X                                      2)
                   X                                      2)
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                   X                                      2)
                   X

                   X

                   X                                      2)
                   X                                      2)
                                    X
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BGBl. 2013, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
        Nr.                 Datenfelder                         Anmerkungen

              Wiederverheiratung der Ehefrau
       2640   Tag der Eheschließung
       2650   Ort der Eheschließung
       2657   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
       2670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       2671   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       2675   Registernummer

              Wiederverheiratung des Ehemannes
       2740   Tag der Eheschließung
       2750   Ort der Eheschließung
       2757   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
       2770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       2771   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       2775   Registernummer

              Lebenspartnerschaft der Ehefrau
       2840   Tag der Begründung
       2850   Ort der Begründung
       2857   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland
       2870   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       2871   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       2875   Registernummer

              Lebenspartnerschaft des Ehemannes
       2940   Tag der Begründung
       2950   Ort der Begründung
       2957   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland
       2970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       2971   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       2975   Registernummer

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

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BGBl. 2013, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
 Nr.                 Datenfelder                          Anmerkungen

       Lebenspartnerschafts-
       register

       Angaben zur Lebenspartnerschaft

3040 Tag der Begründung

3050 Ort der Begründung

3051 Ort der Begründung, Ortsteil              Bei landesrechtlicher Vorgabe

3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk

3057 Staat der Begründung                      Nur bei Begründung im Ausland

3070 Behörde der Begründung                    Angabe einer vom Standesamt
                                               abweichenden Begründungs-
                                               behörde

3078 Namensbestimmung                          Gemeinsamer Familienname ist
                                               Name des 1. oder 2. Lebens-
                                               partners oder Doppelname

       Angaben zum 1. Lebenspartner

3101 Familienname (vor Begründung)

3102 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

3103 Geburtsname (vor Begründung)

3104 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

3105 Vornamen (vor Begründung)

3106 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

3111 Familienname (nach Begründung)

3112 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

3113 Geburtsname (nach Begründung)

3114 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

3115 Vornamen (nach Begründung)

3116 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X                                          X

   X                                          X

   X               X                                      2)

   X                                                      2)

   X                                          X

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   X               X                          X           2)

   X               X                                      2)
BGBl. 2013, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
        Nr.                  Datenfelder                         Anmerkungen

       3119 Recht der Namensführung                   Verweis auf Recht des 1. Lebens-
                                                      partners

       3120 Geschlecht
       3130 Religion/Weltanschauung
       3140 Tag der Geburt
       3150 Ort der Geburt
       3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       3157 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       3170 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       3171 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       3175 Registernummer
       3180 Staatsangehörigkeit

              Angaben zum 2. Lebenspartner
       3201 Familienname (vor Begründung)
       3202 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens

       3203 Geburtsname (vor Begründung)
       3204 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens

       3205 Vornamen (vor Begründung)
       3206 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens

       3211 Familienname (nach Begründung)
       3212 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens

       3213 Geburtsname (nach Begründung)
       3214 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens

       3215 Vornamen (nach Begründung)
       3216 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens

       3219 Recht der Namensführung                   Verweis auf Recht des 2. Lebens-
                                                      partners

       3220 Geschlecht
       3230 Religion/Weltanschauung
       3240 Tag der Geburt
       3250 Ort der Geburt
       3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       3257 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       3270 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       3271 Behördenname                              Ortsbezeichnung

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

                                    X

   X               X                                     2)
   X               X
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   X               X
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   X               X                                     2)

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BGBl. 2013, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
 Nr.                    Datenfelder                         Anmerkungen

3275 Registernummer
3280 Staatsangehörigkeit

       Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung                           z. B. Aufhebung, Tod, Todeserklä-
                                                 rung, Feststellung der Todeszeit

3391 Datum der Auflösung                         Wirksamkeitsdatum
3392 Behörde                                     Funktionsbezeichnung
3393 Behördenname                                Ortsbezeichnung
3395 Registernummer/Aktenzeichen

       Tod, Todeserklärung, Feststellung der
       Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag                                    Datum aus Sterbeeintrag
3442 Sterbezeitraum                              Zeitraum umfasst Datum des
                                                 letzten Tages lebend und Datum
                                                 des Tages, an dem die Person
                                                 mit Sicherheit tot war.
3450 Sterbeort
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes              z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3457 Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
     der Todeszeit

3462 Festgestellter Todestag                     Datum
3463 Festgestellte Todeszeit                     Uhrzeit
3464 Staat                                       Nur bei Todeserklärung im Ausland
3465 Aufhebung der Todeserklärung                Beschlussdatum
3470 Registerbehörde/Gericht                     Funktionsbezeichnung
3471 Behördenname                                Ortsbezeichnung
3475 Registernummer/Aktenzeichen

       Tod, Todeserklärung, Feststellung der
       Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag                                    Datum aus Sterbeeintrag
3542 Sterbezeitraum                              Zeitraum umfasst Datum des
                                                 letzten Tages lebend und Datum
                                                 des Tages, an dem die Person
                                                 mit Sicherheit tot war.
3550 Sterbeort
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes              z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
3557 Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
     der Todeszeit

3562 Festgestellter Todestag                     Datum
3563 Festgestellte Todeszeit                     Uhrzeit

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
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                   X                                      2)
BGBl. 2013, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
        Nr.                 Datenfelder                         Anmerkungen

       3564   Staat                                   Nur bei Todeserklärung im Ausland
       3565   Aufhebung der Todeserklärung            Beschlussdatum
       3570   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung
       3571   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       3575   Registernummer/Aktenzeichen

              Neue Ehe 1. Lebenspartner
       3640   Tag der Eheschließung
       3650   Ort der Eheschließung
       3657   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
       3670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       3671   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       3675   Registernummer

              Neue Ehe 2. Lebenspartner
       3740   Tag der Eheschließung
       3750   Ort der Eheschließung
       3757   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland
       3770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       3771   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       3775   Registernummer

              Neue Lebenspartnerschaft
              1. Lebenspartner
       3840   Tag der Begründung
       3850   Ort der Begründung
       3857   Staat der Begründung                    Nur bei Eheschließung im Ausland
       3870   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       3871   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       3875   Registernummer

              Neue Lebenspartnerschaft
              2. Lebenspartner
       3940   Tag der Begründung
       3950   Ort der Begründung
       3957   Staat der Begründung                    Nur bei Eheschließung im Ausland
       3970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung
       3971   Behördenname                            Ortsbezeichnung
       3975   Registernummer

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                    X
                   X
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BGBl. 2013, Seite 1141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1141
 Nr.                    Datenfelder                       Anmerkungen

       Sterberegister

       Angaben zum Sterbefall

4140 Todestag                                  Datum
4141 Todeszeit                                 Uhrzeit
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben)            Zeitraum umfasst Datum des
                                               letzten Tages lebend und Datum
                                               des Tages, an dem die Person
                                               mit Sicherheit tot war.

4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)           Zeitraum umfasst die Uhrzeit am
                                               letzten Tag lebend und Uhrzeit am
                                               Tag, an dem die Person mit Sicher-
                                               heit tot war.

4144 Todeszeit (nicht exakt)                   Nur in Ergänzung zu Feld 4141,
                                               wenn Uhrzeit des Todes nur un-
                                               gefähr (gegen … Uhr) feststeht

4150 Sterbeort                                 Bei unbekanntem Sterbeort auch
                                               Auffindungsort

4151 Sterbeort, Ortsteil                       Bei landesrechtlicher Vorgabe
4152 Sterbeort, Straße
4153 Sterbeort, Hausnummer
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4157 Sterbeort, Staat                          Nur bei Sterbefall im Ausland
4199 Tot aufgefunden                           Nur bei Nacherfassung

       Angaben zur verstorbenen Person

4201 Familienname
4202 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Familiennamens

4203 Geburtsname
4204 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Geburtsnamens

4205 Vornamen
4206 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                               Namensform des Vornamens

4220 Geschlecht
4230 Religion/Weltanschauung
4240 Tag der Geburt

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis

   X               X                          X
   X               X

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   X               X

   X               X                                      2)

   X               X                          X

   X               X
   X               X
   X               X
   X               X                                      2)
   X               X                          X
   X               X

   X               X                          X

   X               X

   X               X                          X

   X               X

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   X               X

   X               X                                      2)
   X               X
   X               X                          X
BGBl. 2013, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
        Nr.                    Datenfelder                       Anmerkungen

       4250 Ort der Geburt
       4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       4257 Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland
       4270 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       4271 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       4275 Registernummer
       4290 Anschrift, Straße
       4291 Anschrift, Hausnummer
       4293 Anschrift, Ort
       4294 Anschrift, Ortsteil                       Bei landesrechtlicher Vorgabe
       4297 Anschrift, Staat                          Nur bei Wohnort im Ausland
       4299 Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener
                                                      Identität

              Familienstand der verstorbenen Person
       4300 Familienstand
       4301 Familienname des Ehegatten oder Le-
            benspartners
       4302 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Familiennamens
       4303 Geburtsname des Ehegatten oder Le-
            benspartners
       4304 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Geburtsnamens
       4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebens-
            partners
       4306 Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen
                                                      Namensform des Vornamens
       4399 Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener
                                                      Identität

              Ehe der verstorbenen Person
       4450 Tag der Eheschließung
       4450 Ort der Eheschließung
       4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes            z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
       4457 Staat der Eheschließung                   Nur bei Eheschließung im Ausland
       4470 Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung
       4471 Behördenname                              Ortsbezeichnung
       4475 Registernummer
       4477 Führungsort Heiratseintrag                Bei Eheschließung bis zum
                                                      31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)

              Lebenspartnerschaft der verstorbenen
              Person
       4540 Tag der Begründung
       4550 Ort der Begründung

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                       Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
   X               X
   X               X                                     2)
   X               X
                                    X
                                    X
                                    X
   X               X
   X               X
   X               X
   X               X
   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

   X               X

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                                    X
                                    X                    2)
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X

                                    X

                                    X
                                    X
BGBl. 2013, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
 Nr.                   Datenfelder                          Anmerkungen

4555   Nähere Kennzeichnung des Ortes             z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk
4557   Staat der Begründung                       Nur bei Begründung im Ausland
4570   Registerbehörde                            Funktionsbezeichnung
4571   Behördenname                               Ortsbezeichnung
4575   Registernummer

       Todeserklärung, Gerichtliche Fest-
       stellung der Todeszeit
4660   Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung   Beschlussdatum
       der Todeszeit
4662   Festgestellter Todestag                    Datum
4663   Festgestellte Todeszeit                    Uhrzeit
4664   Staat                                      Nur bei Todeserklärung im Ausland
4665   Aufhebung der Todeserklärung               Beschlussdatum
4670   Behörde/Gericht                            Funktionsbezeichnung
4671   Behördenname                               Ortsbezeichnung
4675   Registernummer/Aktenzeichen

                      Verwendung

               Folgebeurkundung

                                                        Beschränkung1
Haupteintrag

                                            Suchfeld
                                  Hinweis
                                    X                     2)
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X

                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
                                    X
BGBl. 2013, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
1144                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013

Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

                                         Eheregister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer

                                         Ehemann
                     Familienname
                     Geburtsname
                       Vorname(n)
                       Geschlecht
                     Geburtsdatum
                        Geburtsort
                           Religion

                                         Ehefrau
                     Familienname
                     Geburtsname
                       Vorname(n)
                       Geschlecht
                     Geburtsdatum
                        Geburtsort
                           Religion

                                         Eheschließung
                        Ort und Tag

                                         Name des Ehemannes nach Eheschließung
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)

                                         Name der Ehefrau nach Eheschließung
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)

                          Ort, Tag
                    Urkundsperson

                          Hinweise1
                                         Geburt des Ehemannes
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Geburt der Ehefrau
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Namensführung in der Ehe
                 Recht Ehemann
                   Recht Ehefrau
              Namensbestimmung
                                         Staatsangehörigkeit
                           Ehemann
                            Ehefrau


1
    Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

BGBl. 2013, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145




          Standesamt, Nummer
               Registernummer

           Folgebeurkundung
                      Nummer
       Anlass der Beurkundung
           Beurkundete Daten2
                       Ort, Tag
                Urkundsperson

                           Hinweis
                                        Anlass3
                       Ort, Tag
        Registerbehörde, Name
               Registernummer




2
  Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
  der Wirksamkeit anzugeben.
3
  Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

BGBl. 2013, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
1146                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013

Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

                                         Lebenspartnerschaftsregister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer

                                         Lebenspartner 1
                     Familienname
                     Geburtsname
                       Vorname(n)
                       Geschlecht
                     Geburtsdatum
                        Geburtsort
                           Religion

                                         Lebenspartner 2
                     Familienname
                     Geburtsname
                       Vorname(n)
                       Geschlecht
                     Geburtsdatum
                        Geburtsort
                           Religion

                                         Begründung der Lebenspartnerschaft
            Behörde , Ort und Tag
                      1



                                         Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)

                                         Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)

                          Ort, Tag
                    Urkundsperson

                          Hinweise2
                                         Geburt des Lebenspartners 1
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Geburt des Lebenspartners 2
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Namensführung in der Lebenspartnerschaft
           Recht Lebenspartner 1
           Recht Lebenspartner 2
            Namensbestimmung
                                         Staatsangehörigkeit
                   Lebenspartner 1
                   Lebenspartner 2


1
    Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2
    Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

BGBl. 2013, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147




          Standesamt, Nummer
               Registernummer

           Folgebeurkundung
                      Nummer
       Anlass der Beurkundung
           Beurkundete Daten2
                       Ort, Tag
                Urkundsperson

                           Hinweis
                                        Anlass3
                       Ort, Tag
        Registerbehörde, Name
               Registernummer




2
  Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
  der Wirksamkeit anzugeben.
3
  Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

BGBl. 2013, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
1148                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013

Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

                                         Geburtenregister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer

                                         Kind
                   Familienname
                     Vorname(n)
                     Geschlecht
          Geburtstag und Uhrzeit
                      Geburtsort
                         Religion

                                         Mutter
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)
                            Religion

                                         Vater
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)
                            Religion

                          Ort, Tag
                    Urkundsperson


                          Hinweise1
                                         Eheschließung der Eltern
                         Ort, Tag
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Geburt der Mutter des Kindes
                         Ort, Tag
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Geburt des Vaters des Kindes
                         Ort, Tag
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Staatsangehörigkeit
                               Kind
                              Mutter
                               Vater
                                         Recht der Namensführung des Kindes
                                 Kind




1
    Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

BGBl. 2013, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149




          Standesamt, Nummer
               Registernummer

           Folgebeurkundung
                      Nummer
       Anlass der Beurkundung
           Beurkundete Daten2
                       Ort, Tag
                Urkundsperson

                           Hinweis
                                        Anlass3
                       Ort, Tag
        Registerbehörde, Name
               Registernummer




2
  Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
  der Wirksamkeit anzugeben.
3
  Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

BGBl. 2013, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
1150                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013

Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

                                         Sterberegister
            Standesamt, Nummer
                 Registernummer

                                         Verstorbene Person
                    Familienname
                    Geburtsname
                      Vorname(n)
                      Geschlecht
                   Geburtsdatum
                       Geburtsort
                        Wohnsitz
                          Religion
             Todestag und Uhrzeit
                        Sterbeort
                    Familienstand

                                         Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)

                          Ort, Tag
                    Urkundsperson


                          Hinweise2
                                         Geburt
          Registerbehörde, Name
                 Registernummer
                                         Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft1
                         Ort, Tag
         Registerbehörde, Name
                Registernummer
       Führungsort Heiratseintrag




1
    Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
    Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

BGBl. 2013, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151




          Standesamt, Nummer
               Registernummer

           Folgebeurkundung
                      Nummer
       Anlass der Beurkundung
           Beurkundete Daten3
                       Ort, Tag
                Urkundsperson

                           Hinweis
                                        Anlass4
                       Ort, Tag
        Registerbehörde, Name
               Registernummer




3
  Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
  der Wirksamkeit anzugeben.
4
  Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

BGBl. 2013, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152

Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)

                                                 Eheurkunde
                 Standesamt
             Registernummer

                                Eheschließung
                     Ort, Tag
                                Ehemann
               Familienname
                Geburtsname
                  Vorname(n)
                  Geburtstag
                  Geburtsort
                     Religion
          Familienname nach
              Eheschließung
          Geburtsname nach
              Eheschließung
            Vorname(n) nach
              Eheschließung
                                Ehefrau
               Familienname
                Geburtsname
                  Vorname(n)
                  Geburtstag
                  Geburtsort
                     Religion
          Familienname nach
              Eheschließung
          Geburtsname nach
              Eheschließung
            Vorname(n) nach
              Eheschließung
                                Weitere Angaben aus dem Register




                     Ort, Tag                                                                      Siegel

              Urkundsperson
                                          (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

BGBl. 2013, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153

                                                                                           Anlage 7
                                                                                  (zu den §§ 48, 70)

                              Lebenspartnerschaftsurkunde
      Standesamt
  Registernummer

                      Begründung der Lebenspartnerschaft
           Ort, Tag
                      Lebenspartner 1
     Familienname
      Geburtsname
        Vorname(n)
        Geburtstag
        Geburtsort
           Religion
Familienname nach
  der Begründung
Geburtsname nach
  der Begründung
  Vorname(n) nach
  der Begründung
                      Lebenspartner 2
     Familienname
      Geburtsname
        Vorname(n)
        Geburtstag
        Geburtsort
           Religion
Familienname nach
  der Begründung
Geburtsname nach
  der Begründung
  Vorname(n) nach
  der Begründung
                      Weitere Angaben aus dem Register




           Ort, Tag                                                                          Siegel

   Urkundsperson
                                (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

BGBl. 2013, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154

Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)

                                               Geburtsurkunde
                 Standesamt
             Registernummer

                                Kind
               Geburtsname
                 Vorname(n)
                Geschlecht
                 Geburtstag
                 Geburtsort
                    Religion
                                Mutter
               Familienname
               Geburtsname
                 Vorname(n)
                     Religion
                                Vater
               Familienname
               Geburtsname
                 Vorname(n)
                     Religion
                                Weitere Angaben aus dem Register




                     Ort, Tag                                                                      Siegel

              Urkundsperson
                                          (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

BGBl. 2013, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013                1155

                                                                                                                    Anlage 9
                                                                                                           (zu den §§ 48, 70)

                                                                  Sterbeurkunde
                       Standesamt
                   Registernummer

                                          Verstorbene Person
                     Familienname
                     Geburtsname
                       Vorname(n)
              Zeitpunkt des Todes
                          Sterbeort
                  Letzter Wohnsitz
                       Geburtstag
                        Geburtsort
                           Religion
                     Familienstand
                                          Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1
                      Familienname
                      Geburtsname
                        Vorname(n)
                                          Weitere Angaben aus dem Register




                              Ort, Tag                                                                                Siegel

                     Urkundsperson
                                                         (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)




1
    Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.

BGBl. 2013, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156

Anlage 10
(zu § 29)




                                               Niederschrift über die Eheschließung

                      Standesamt
                          Ort, Tag

Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung
                              Herr
                  Vorname(n)
               Familienname
                Geburtsname
         Staatsangehörigkeit
                     Religion
                  wohnhaft in
      Geburtstag, Geburtsort
                 Standesamt,
             Registernummer
          ausgewiesen durch

                           und Frau
                   Vorname(n)
                 Familienname
                 Geburtsname
          Staatsangehörigkeit
                       Religion
                   wohnhaft in
        Geburtstag, Geburtsort
                  Standesamt,
              Registernummer
           ausgewiesen durch

Als Zeugen waren anwesend:*


Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache:*




Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*



* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
  Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

BGBl. 2013, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157




Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben
haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betrefen. Auf die Frage des Standesbeamten
erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:




Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:


                                        Namen des Ehemannes in der Ehe
                    Familienname
                      Vorname(n)
                    Geburtsname

                                        Namen der Ehefrau in der Ehe
                    Familienname
                      Vorname(n)
                    Geburtsname

Vorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*, genehmigt und unterschrieben




                                                                                                 Siegel




                  Urkundsperson




* Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
  Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

BGBl. 2013, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158

Anlage 13
(zu § 31 Absatz 3)

                                                 Bescheinigung
                            nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)
                 Standesamt

                                  Kind
               vorgesehener
               Familienname
              vorgesehene(r)
                 Vorname(n)
                 Geschlecht
                 Geburtstag                                    (§ 31 Absatz 3 PStV)
                     Geburtsort
                                  Mutter
               Familienname
               Geburtsname
                 Vorname(n)
                     Religion
                                  Vater
               Familienname
               Geburtsname
                 Vorname(n)
                     Religion



                       Ort, Tag                                                                         Siegel

              Urkundsperson
                                           (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)         “.

BGBl. 2013, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
                       Artikel 3
                  Änderung des
     Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
   § 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungs-
gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht
bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von

den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet wer-

den.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
            Bundesvertriebenengesetzes

  § 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffent-
lich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht

bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfah-
ren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Er-
klärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Ge-
bühren und Auslagen werden nicht erhoben.“

                       Artikel 5
                   Änderung des

                  Konsulargesetzes

  § 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend.“

                       Artikel 6

                  Änderung des

               Einführungsgesetzes

           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschafts-
   name, so kann die Erklärung während des Be-
   stehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von

  beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben
  werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
  müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
  den, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei
  der Begründung der Lebenspartnerschaft gegen-
  über einem deutschen Standesamt abgegeben wer-
  den.“

                       Artikel 7

                  Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung
gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben
wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
           Lebenspartnerschaftsgesetzes
   § 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der

Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen
öffentlich beglaubigt werden.“

                       Artikel 9

            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Personenstandsgesetzes und der Personen-
standsverordnung in der vom 1. November 2013 an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-

chen.

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten
   (1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Num-
mer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in
Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7,
14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 be-
troffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2013 in Kraft.
BGBl. 2013, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 7. Mai 2013

                                 Der Bundespräsident
                                    Joachim Gauck

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister des Innern
                                Hans-Peter Friedrich

                       Der Bundesminister des Auswärtigen
                               Guido Westerwelle

                          Die Bundesministerin der Justiz
                          S. Leutheusser-Schnarrenberger

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                 Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf50750047db8def….