Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 31.05.2017 – 3 WF 22/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.08.2006 – 15 W 23/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.03.2006 – 15 W 127/05
- BSG, 31.03.1998 – B 8 KN 11/95 RZitiert von 7
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- KG, 06.10.2020 – 1 W 1042/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 05.07.2010 – 3 T 6/06
- OLG Hamm, 06.03.2008 – 15 W 367/07Zitiert von 3
- OLG Köln, 10.11.2006 – 16 Wx 213/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.