Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 20 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 31.05.2017 – 3 WF 22/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.08.2006 – 15 W 23/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.03.2006 – 15 W 127/05
- BSG, 31.03.1998 – B 8 KN 11/95 RZitiert von 7
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- AG Münster, 14.04.2021 – 22 III 34/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- KG, 06.10.2020 – 1 W 1042/20Zitiert von 1
- LG Kiel, 05.07.2010 – 3 T 6/06
- OLG Hamm, 06.03.2008 – 15 W 367/07Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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