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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10489 · S. 45
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenstands-
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenstands- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Der Verweis stellt sicher, dass Personenstandseinträge mit falschen Registrierungsdaten, die nach § 47 Absatz 4 PStG gekennzeichnet und durch eine Neubeurkundung berichtigt wurden, nach Ablauf der Fortführungsfrist nicht den öffent- lichen Archiven zur Übernahme angeboten werden. Dadurch wird gewährleistet, dass fehlerhafte Einträge auch im Rah- men späterer Archivbenutzungen nicht mehr benutzt werden können. Zu Nummer 2 (§ 15) Zu Buchstabe a Nach dem Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 ist die Ehelosigkeit nicht mehr Vorausset- zung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht. Es kann auch während bestehender Ehe ein Ehe- gatte das Geschlecht wechseln. Die Angabe der Geschlechts- zugehörigkeit der Ehegatten im Eheregister stellt sicher, dass der Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit eines der Ehegat- ten als Folgebeurkundung im Eheregister dokumentiert wer- den kann. Entsprechendes gilt auch für eine Lebenspartner- schaft, die nach dem Geschlechtswechsel eines Partners bestehen bleibt und als verschiedengeschlechtliche Lebens- partnerschaft fortgeführt wird; die Verweisung in § 17 PStG auf § 15 PStG ist somit weiterhin zutreffend. Zu Buchstabe b Die Ergänzung stellt klar, dass in das Eheregister sowohl der nach der Eheschließung geführte Familienname als auch der gegebenenfalls im Rahmen einer Angleichungserklärung ge- änderte Vorname eingetragen wird. Zu Buchstabe c Der neu aufgenommene Hinweis auf das Sachrecht der Na- mensführung in Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht es, das für die Namensführung der Ehegatten angewandte Recht direkt aus dem Eheeintrag zu ersehen. Aufgrund der in der Anlage 1 der PStV vorgesehenen Datenfelder 2119 und 2219 wurde in der Prax
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.875 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10489, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.835–106.710 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert e91a4fd40ac13843….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP