Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/24226 · S. 84
Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstandsgesetzes) Nach § 54 des Personenstandsgesetzes (PStG) beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern Ehe- schließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod sowie die darüber gemachten näheren Anga- ben. Aufgrund ihrer Beweiswirkung werden an die Eintragungen in den Personenstandsregistern hohe Anforde- rungen an den Nachweis der zu beurkundenden Personenstandsfälle gestellt, der insbesondere durch die Vorlage von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden zu erbringen ist. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind deshalb in hohem Maße als Grundlage für die Beurteilung der Validität der Basis- daten von natürlichen Personen geeignet. Zu Nummer 1 Die vorgesehene Regelung gewährleistet, dass im Eheregister (§§ 15, 16 PStG), im Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG), im Geburtenregister (§§ 21, 27 PStG) und im Sterberegister (§ 31 PStG) neben den Beurkundungs- und Hinweisdaten weitere für die standesamtliche Bearbeitung erforderliche Ordnungsmerkmale gespeichert wer- den. Dies betrifft neben den Angaben zu stillgelegten und mit Sperrvermerk versehenen Einträgen insbesondere auch die Angabe der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz für die im jeweiligen Ein- trag beurkundeten Personen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Personenstandsregister ihre wichtige Aufgabe als valide Informationsquelle für die eindeutige Personalienzuordnung mit Hilfe der Identifikationsnummer in diversen Verwaltungsverfahren wahrnehmen können. Für weite Bereiche der Verwaltung unterstützt die Angabe der Identifikationsnummer dadurch die Datenempfänger des Personenstandswesens bei ihrer Entscheidung, ob eine Verwaltungsleistung auf der Grundlage der vorliegenden Angaben erbracht we
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.098 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 260.392–264.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP