Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2021-04-17#abs-1 (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2021-04-17#abs-2 (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2021-04-17#abs-3 (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2021-04-17#abs-4 (4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.