Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 46 Änderung einer Anzeige
Stand: 10.06.2019
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 46 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.05.2015 – 15 W 68/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25Zitiert von 2
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- VG Düsseldorf, 23.02.2026 – 2 L 134/26Zitiert von 1
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 23.01.2023 – 21 UF 171/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- KG, 08.03.2018 – 1 W 112/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.