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Artikel 4 · BT-Drs. 19/4670 · S. 30

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes – PStG)

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes – PStG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 1 PStG)
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Artikel 3 Absatz 1 des Eheöffnungsgesetzes eine Leben-
spartnerschaft ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/4670
Zu Nummer 3 (Überschrift des Kapitels 4)
Die Überschrift von Kapitel 4 war anzupassen. Die bisherige Formulierung sah die Begründung einer (neuen)
Lebenspartnerschaft vor, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Eheöffnungsgesetzes ab 1. Oktober 2017 nicht mehr
möglich ist.
Zu Nummer 4 (§ 17 PStG)
Die Vorschrift berücksichtigt die neue Rechtslage, nach der nur noch bereits bestehende Lebenspartnerschaften
im Lebenspartnerschaftsregister fortgeführt werden und verweist hinsichtlich der vorzunehmenden Folgebeur-
kundungen auf die Regelungen für das Eheregister in § 16.
Zu Nummer 5 (§ 17a PStG)
Mit der Verweisung auf § 13 PStG wird klargestellt, dass alle Voraussetzungen der Eheschließung auch bei der
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorliegen und vom Standesamt geprüft werden müssen.
Der neu angefügte Absatz 3 schafft eine Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Folgebeurkundung über die
bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehegatten im Eheregister.
Zu Nummer 6 (§ 21 PStG)
Die Regelung sieht vor, auch das Personenstandsmerkmal „Geschlecht“ beider Eltern im Geburtenregister zu
dokumentieren und folgt damit der bereits für das Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister und Sterberegister
geltenden Rechtslage. Die Einheitlichkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Personenstandsregister werden
so sichergestellt; in der Praxis aufgetretene Fehler b

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.972 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.334–80.306 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f0c9a1339e982624….

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