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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10493 · S. 21

Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstands-

Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstands-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 43)
Die Vorschrift erweitert die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme namensrechtlicher Angleichungserklärungen nach
Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch auf Standesämter, die das Geburten- und Eheregis-
ter der Erklärenden führen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Per-
sonenstandsgesetzes – PStG). Damit ist das Standesamt am
Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erklärenden nicht mehr
umfassend, sondern nur noch dann zuständig, wenn kein
Personenstandsregister für den Erklärenden vorhanden ist
(§ 43 Abs. 2 Satz 3 PStG). Diese erweiterte Zuständigkeits-
regelung ist praxisnah und vermeidet die zeit- und arbeits-
aufwendige zusätzliche Befassung des Wohnsitzstandesam-
tes mit dem Angleichungsverfahren, wenn die Erklärung im
Zusammenhang mit einem beurkundeten oder zu beurkun-
denden Personenstandseintrag abgegeben wird. Die Führung
eines Verzeichnisses beim Standesamt I in Berlin entspricht
dem üblichen Verfahren bei Namenserklärungen von Perso-
nen, für die kein inländischer Personenstandseintrag besteht,
und dient der Erkennung und Vermeidung von Doppelerklä-
rungen.
Zu Nummer 2 (§ 47)
Die Vorschrift ergänzt die in § 47 PStG aufgeführten Berich-
tigungsmöglichkeiten des Standesamts nach Abschluss der
Beurkundung. Bei den im Sterberegister einzutragenden An-
gaben zum Wohnsitz des Verstorbenen handelt es sich
lediglich um Hilfsdaten, die für die ordnungsgemäße Zuord-
nung der verstorbenen Person im Rahmen der nach der
Sterbefallbeurkundung erforderlichen Mitteilungen an das
Nachlassgericht und die Meldebehörde erforderlich sind.
Für eine Berichtigung dieser Angaben erscheint es nicht
sachgerecht, ein gerichtliches Anordnungsverfahren durch-
zuführen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10493, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.224–82.990 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert f02c525502680e1b….

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