Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/10493 · S. 21
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstands-
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstands- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 43) Die Vorschrift erweitert die Zuständigkeit für die Entgegen- nahme namensrechtlicher Angleichungserklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuch auf Standesämter, die das Geburten- und Eheregis- ter der Erklärenden führen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Per- sonenstandsgesetzes – PStG). Damit ist das Standesamt am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erklärenden nicht mehr umfassend, sondern nur noch dann zuständig, wenn kein Personenstandsregister für den Erklärenden vorhanden ist (§ 43 Abs. 2 Satz 3 PStG). Diese erweiterte Zuständigkeits- regelung ist praxisnah und vermeidet die zeit- und arbeits- aufwendige zusätzliche Befassung des Wohnsitzstandesam- tes mit dem Angleichungsverfahren, wenn die Erklärung im Zusammenhang mit einem beurkundeten oder zu beurkun- denden Personenstandseintrag abgegeben wird. Die Führung eines Verzeichnisses beim Standesamt I in Berlin entspricht dem üblichen Verfahren bei Namenserklärungen von Perso- nen, für die kein inländischer Personenstandseintrag besteht, und dient der Erkennung und Vermeidung von Doppelerklä- rungen. Zu Nummer 2 (§ 47) Die Vorschrift ergänzt die in § 47 PStG aufgeführten Berich- tigungsmöglichkeiten des Standesamts nach Abschluss der Beurkundung. Bei den im Sterberegister einzutragenden An- gaben zum Wohnsitz des Verstorbenen handelt es sich lediglich um Hilfsdaten, die für die ordnungsgemäße Zuord- nung der verstorbenen Person im Rahmen der nach der Sterbefallbeurkundung erforderlichen Mitteilungen an das Nachlassgericht und die Meldebehörde erforderlich sind. Für eine Berichtigung dieser Angaben erscheint es nicht sachgerecht, ein gerichtliches Anordnungsverfahren durch- zuführen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10493, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.224–82.990 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert f02c525502680e1b….
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