Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 47 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 47 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.