Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 – 5 S 1443/14Zitiert von 11
- BVerfG, 15.07.1969 – 2 BvF 1/64Eisenbahnkreuzungsgesetz; Umfang der Gesetzgebung des Bundes für die Bundeseisenbahn; Planfeststellung für den Bau und die Veränderung des an einer Kreuzung mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligten Straßenstücks; Beseitigung, Entlastung oder Veränderung des Bahnübergangs als Aufgabe des Bundes; Bundesregierung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 – 5 S 2586/03Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2015 – 5 S 2198/12Zitiert von 3
- BVerfG, 10.05.1977 – 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69Legalenteignung ; Begründung einer öffentlichen Last durch das Hamburgische Enteignungsgesetz bei Ausweisung einer unterirdischen Anlage für den öffentlichen Verkehr aufgrund einer PlanfeststellungZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.11.2025 – 11 B 251/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
- LG Hamburg, 04.10.2024 – 311 O 305/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-1 (1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-1a (1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Straßenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Unternehmer. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-3 (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74a des Verwaltungsverfahrensgesetztes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-3a (3a) Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 29 Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74b Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28#abs-5 (5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.