Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 23 Haftung für Sachschäden
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- LG Köln, 09.01.2018 – 33 O 42/17
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6887/15Zitiert von 2
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6888/15
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2016 – 3-06 O 72/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-1 (1) Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1 000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls mit einem Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haftung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück beschränken, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-3 (3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss für beschädigte oder abhandengekommene Mobilitätshilfen nicht zulässig.