Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 23 Haftung für Sachschäden
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-1 (1) Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1 000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls mit einem Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haftung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück beschränken, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/23#abs-3 (3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss für beschädigte oder abhandengekommene Mobilitätshilfen nicht zulässig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 09.01.2018 – 33 O 42/17
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6887/15Zitiert von 2
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6888/15
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2016 – 3-06 O 72/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.