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Artikel 1 · BT-Drs. 19/26175 · S. 36

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Geschäftsmodelle, die die reine Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen zum Gegenstand haben und dem Fahr-
gast gegenüber nicht als Beförderer auftreten (z. B. Taxizentralen), deren Hauptzweck also auf die Vermittlung
von Dienstleistungen in Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Personen ausgerichtet ist,
ohne selbst Unternehmer im Sinne des PBefG zu sein, fallen aufgrund der Ergänzung in Absatz 1 zwar künftig
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 37 –                         Drucksache 19/26175


in den Geltungsbereich des PBefG. Eine Genehmigungspflicht ist hiermit aber nicht verbunden, denn wer Ver-
kehrsdienstleistungen in diesem Sinne lediglich vermittelt, befördert keine Personen (§ 1 Absatz 1 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1). Er muss daher nicht im Besitz einer Genehmigung sein und ist kein Unternehmer im Sinne des
PBefG. Zur Abgrenzung wird ergänzend auf die Ausführungen zu Buchstabe b (Absatz 1a) verwiesen. Die Vor-
schriften des PBefG gelten für die reine Vermittlung nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird (derzeit im
Zusammenhang mit der verpflichtenden Bereitstellung von Mobilitätsdaten gemäß § 3a bis c PBefG).
Nicht in den Geltungsbereich des PBefG fällt hingegen die private, nicht gewerbsmäßige Vermittlung von ent-
geltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderungen (z. B. durch private Mitfahrzentralen).
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Mit der Ergänzung in § 1 Absatz 1a wird unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zum PBefG entwi-
ckelten Grundsätze klargestellt, dass auch die (digitale) Vermittlung von Fahrten, die selbst als Beförderungsleis-
tung einzustufen ist, genehmigungspflichtig gemäß PBefG ist

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 81.852 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26175, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.685–209.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c733275b0ff00a91….

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