Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 28a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28a#abs-1 (1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28a#abs-2 (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 28a PBefG →
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Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 28a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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