Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 30 Enteignung
Stand: 11.12.2020
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 30 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 84/12.AKZitiert von 9
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 10/12.AKZitiert von 4
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 8/12.AKZitiert von 3
- OVG Bremen, 18.02.2010 – 1 D 599/08Zitiert von 13
- OVG Saarland, 25.07.2005 – 3 W 10/05Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 07.03.2023 – 2 K 399/22
- VGH Bayern, 01.08.2022 – 22 A 21.40003Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/30#abs-1 (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/30#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.