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Artikel 5 · BT-Drs. 12/4328 · S. 33
Zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c (§ 29 Abs. 8
Zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c (§ 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG) In Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 29 Abs. 8 in Satz 2 einzufügen: nach dem Wort „Mängel" die Worte „bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften", nach dem Wort „Planergänzung" die Worte „oder durch ein ergänzendes Verfahren" und am Ende folgender Halbsatz: „ ; §§ 45 und 46 Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberüh rt ". Begründung Die Rechtsschutzgarantie verlangt nicht in jedem Falle die Aufhebung von Planungsentscheidun- gen; der einzelne hat jedoch einen Rechtsan- spruch darauf, daß nur durch eine Entscheidung in seine Rechte eingegriffen wird, die aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Beach- tung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist. Soweit Verfahrensvor- schriften, z. B. über Beteiligungsrechte, verletzt worden sind, kann dies in einem ergänzenden Verfahren bereinigt werden. Die Mißachtung von Formvorschriften kann ebenfalls noch nachträg- lich geheilt werden, ohne daß dadurch Rechte des Betroffenen verletzt werden. Soweit aufgrund des ergänzenden Verfahrens und dessen Ergebnissen eine Änderung oder Ergänzung des Planfeststel- lungsbeschlusses erforderlich wird, kann dem durch ein Änderungs- oder Ergänzungsplanfest- stellungsverfahren oder eine Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Rech- nung getragen werden. § 45 Verwaltungsverfah- rensgesetz und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben unberührt. 17. a) Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 36e Abs. 1 BundesbahnG) In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 36 e Abs. 1 in Satz 2 das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen; der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 3. b) Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.740 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/4328, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.737–173.477 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert b99be11d90949819….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP