Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2123
BGBl. 1993 I S. 2123 · 71.420 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege
(Planungsvereinfachungsgesetz - PIVereinfG)
Vom 17. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die nach Satz 1 Buchstabe c erforderliche Genehmi-
gung gilt als erteilt,
1. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang ihres Antrags eine
Äußerung des Bundesministers für Verkehr zugeht,
2. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb
von vier Monaten nach Eingang ihres Antrags eine
von dem Antrag abweichende Entscheidung des
Bundesministers für Verkehr zugeht."
2. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 bis 36 e ersetzt:
,,§36
Bau und Änderung von Schienenwegen
Der Bau und die Änderung von Schienenwegen der
Deutschen Bundesbahn einschließlich der für den
Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen
obliegen der Deutschen Bundesbahn.
§36a
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten
durch die Deutsche Bundesbahn oder von ihr Beauf-
tragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-
räume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in
Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nut-
zungsberechtigten oder eines Beauftragten; Wohnungen
nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten
werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-
den, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind,
bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-
tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die
Deutsche Bundesbahn eine angemessene Entschä-
digung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über
die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der
Deutschen Bundesbahn oder des Berechtigten die
Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
§36b
Planfeststellung, Plangenehrnigung
(1) Schienenwege der Deutschen Bundesbahn
einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege
notwendigen Anlagen dürfen nur gebaut oder geändert
werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffent-
lichen und privaten Belange einschließlich der Umwelt-
verträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-
sichtigen.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschrif-
ten über das Planfeststellungsverfahren keine Anwen-
dung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungs-
gerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
liegen insbesondere vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.

2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(4) Im Planfeststellungsverfahren hat die Deutsche
Bundesbahn die Pläne für den Bau neuer oder die
Änderung bestehender Betriebsanlagen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in
dem die Anlagen liegen, zur Durchführung des
Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht
nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn
berühren. Der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte
Dienststelle der Deutschen Bundesbahn stellt den Plan
nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach
Absatz 2 oder trifft die Entscheidung nach Absatz 3.
§36c
Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-
feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu
dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den
Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-
nommen werden (Veränderungssperre). Veränderun-
gen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen
bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und
Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberück-
sichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht der
Deutschen Bundesbahn an den betroffenen Flächen
ein Vorkaufsrecht zu.
§36d
Planfeststellungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme
innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-
zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
übersteigen darf.
2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
legung vorher ortsüblich bekannt.
3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist abzuschließen.
4. Bei der Änderung eines Schienenweges oder der
dazu gehörenden Anlagen kann von einer förm-
lichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des§ 9 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Ab- ·
schluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein-
wandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf
der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausge-
schlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-
legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach
• dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen
der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr
Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein
müssen.
(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-
gabe bleiben im übrigen unberührt.
(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den
Bau oder die Änderung von Schienenwegen der Deut-
schen Bundesbahn, für die nach dem Gesetz über den
Ausbau der Schienenwege des Bundes vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, einschließlich der dazu gehören-
den Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
beschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
inn·erhalb eines Monats nach der Zustellung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gestellt und begründet werden. Der Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangeneh-
migung für den Bau oder die Änderung eines Schie-
nenweges der Deutschen Bundesbahn, für den ein
unvorllergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6
des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
Bundes besteht oder der der Aufnahme in den
Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung über die
Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der
sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal-
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die
Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz-
ten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3
und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
entsprechend.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und ·privaten Belange sind nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der

Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergän-
zung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben
werden können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und die entsprechenden landes-
rechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§36e
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines
Schienenweges der Deutschen Bundesbahn oder der
dazu gehörenden Anlagen benötigten Grundstücks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-
eignungsbehörde die Deutsche Bundesbahn auf
Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung
der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen
bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-
weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind die Deutsche Bundesbahn und die Betrof-
fenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag
auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist
beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffe-
nen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den
Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-
nungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf
hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs-
ergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der
Deutschen Bundesbahn und den Betroffenen späte-
stens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und die Deutsche Bundesbahn
Besitzer. Die Deutsche Bundesbahn darf auf dem
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Die Deutsche Bundesbahn hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-
teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädi-
gung für die Entziehung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. Die Deutsche
Bundesbahn hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
werden."
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 36" durch die
Angabe ,,§ 36 b" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Februar
1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig fest-
gestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung
begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf
von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der
Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind."
2. § 9 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§9a
Veränderungssperre; Vorkaufsrecht".
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
,,(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
Träger der Straßenbaulast an den betroffenen
Flächen ein Vorkaufsrecht zu."
3. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 16
Planungen
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der
beteiligten Länder die Planung und Linienführung der
Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von
Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer
Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurch-
fahrt dient.
(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Er-
gebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen

2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung
der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten abzuschließen.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen
die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die
Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange
der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.
Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor
Orts- und Landesplanungen."
4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-
den, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen
sind, bekanntzugeben."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder
geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt
ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-
men der Abwägung zu berücksichtigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
einträchtigt werden oder die Betroffenen sich
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder
eines anderen Rechts schriftlich einverstanden
erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden
die Vorschriften über das Planfeststellungsver-
fahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die ent-
sprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
gelten entsprechend."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfal-
len in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle
unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere
vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
genstehen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden."
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b
und 3c eingefügt:
,,(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die
Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nach-
dem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr
eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen
der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des
Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vor-
haben voraussichtlich auswirkt.
(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnah-
men innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu
setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan
innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie
machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
(3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stel-
lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß
der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Bundes-
fernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im
Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und der entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Plan-
feststellungsverfahrens ist den Einwendern Ge-
legenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungs-
behörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzugeben."
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach
Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-
auf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder
der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Er-
örterungstermin eingehende Stellungnahmen der
Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
sein müssen."
f) Absatz 5 Siitz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmi-
gung nach Absatz 1a und trifft die Entscheidung
nach Absatz 2."
g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a, 6b und
6c eingefügt:
,,(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
für den Bau oder die Änderung von Bundesfern-
straßen, für die nach dem Fernstraßenausbauge-
setz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-

beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
und begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage
gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung
einer Bundesfernstraße, für die ein unvorherge-
sehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des
Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der
Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann
nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung über die Anordnung der sofortigen
Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf
ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung
hinzuweisen.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die
die Anordnung oder Wiederherstellung. der auf-
schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der
durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem
Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzu-
geben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungs-
gerichtsordnung gelten entsprechend.
(6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
führen nur dann zur Aufhebung des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
ergänzendes Verfahren behoben werden können;
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes und die entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt."
6. § 18f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten
geboten und weigert sich der Eigentümer oder
Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaß-
nahme benötigten Grundstücks durch Verein-
barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-
sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag
nach Feststellung des Planes oder Erteilung der
Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
gung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus-
setzungen bedarf es nicht."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satz 1 wird die Angabe „zwei Monate" durch
die Angabe „sechs Wochen" ersetzt.
bb) Im Satz 4 wird das Wort „mindestens" ge-
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von
Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor
der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzu-
stellen oder durch einen Sachverständigen ermit-
teln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
übersenden."
d) Im Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
gefaßt:
„Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-
sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei
Wochen nach Zustellung der Anordnung über die
vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren
Besitzer festgesetzt werden."
e) Im Absatz 6 werden nach dem Wort „Plan" die
Wörter „oder die Plangenehmigung" eingefügt.
t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-
kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
den Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-
sungsbeschlusses gestellt und begründet werden."
g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend
für Grundstücke, die für die in § 17a genannten
Anlagen benötigt werden."
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „fest-
gestellten" die Wörter „oder genehmigten" ein-
gefügt.
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „festgestellte"
die Wörter „oder genehmigte" eingefügt.
8. Im § 19 a wird die Angabe ,,(§ 17)" durch die Angabe
,,(§ 17 Abs. 1)" ersetzt und danach die Wörter „oder
einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a)" eingefügt.
Artikel3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 1992
(BGBI. 1S. 986), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die
Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen.
Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-
schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen."

2128 Bundesgesetzblatt,
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglich-
keit im Rahmen der Abwägung zu berücksich-
tigen."
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt:
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
schriftlich einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen
hergestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung
einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(1 b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
fallen, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-
gegenstehen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner-
halb von drei Monaten nach Übermittlung des Ent-
scheidungsentwurfs zu entscheiden."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Veränderungssperre; Vorkaufsrecht".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht
dem Bund an den betroffenen Flächen ein Vor-
kaufsrecht zu."
5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen
innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-
zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
Jahrgang 1993, Teil 1
übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnah-
men der Behörden müssen bei der Feststellung des
Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht,
wenn später von einer Behörde vorgebrachte
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen.
2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
legung vorher ortsüblich bekannt.
3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist abzuschließen.
4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann
von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den
Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene
Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche
wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wir-
kungen des Vorhabens können nach Ablauf der
Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht
werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes hinzuweisen."
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
,,(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für
den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasser-
straßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt
werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
beschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
Abs. 3 und§ 128aderVerwaltungsgerichtsordnung
gelten entsprechend.
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß ge-
wesen sind. Erhebliche Mängel ·bei der Abwägung
oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
vorschriften führen nur dann zur Aufhebung des

Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und die entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen bleiben unberührt."
7. Nach§ 19 wird folgender§ 20 eingefügt:
,,§20
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer
Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-
sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststel-
lung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung
in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-
schluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar
sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-
nen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzein'f'eisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverständi-
gen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-
nisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent-
eignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens
Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-
gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-
digung für die Entziehung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des
Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
werden."
Artikel4
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
geändert gemäß Artikel 68 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
schriftlich einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der
Planfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung
finden die Vorschriften über das Planfeststellungs-
verfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-
den landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-
sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
neu gefaßt:
,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung kön-
nen bei Änderungen oder Erweiterungen von
unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle un-
wesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor,
wenn unmittelbar durch die geänderte oder erwei-
terte Anlage
1 . andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
genstehen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-
einbarungen getroffen werden."

2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende
Absätze 4 bis 7 angefügt:
,,(4) Betriebliche Regelungen und die baupla-
nungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf
dem Flugplatzgelände können Gegenstand der
Planfeststellung sein. Änderungen solcherart
getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur
einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.
(5) Für die zivile Nutzung eines aus der mili-
tärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen
Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung
nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivil-
luftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der
zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungs-
urkunde muß darüber hinaus die für die entspre-
chende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben
enthalten(§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfest-
stellung oder Plangenehmigung findet nicht statt.
Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen,
bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes
bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der
Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2
gehen alle Rechte und Pflichten von dem mili-
tärischen auf den zivilen Träger über.
(6) Die Genehmigung nach§ 6 ist nicht Voraus-
setzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein
Plangenehmigungsverfahren.
(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der
zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus
der militärischen Trägerschaft entlassenen Militär-
flugplatzes."
2. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:
,,§Ba
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-
heit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den
vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-
nahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Verände-
rungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-
sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungs-
arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-
änderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkeh-
rungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
recht zu."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmi-
gung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung
nach § 8 Abs. 3."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgenden Absatz 2
ersetzt:
,,(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Pläne sind der von der Landesregierung
bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur
Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in
ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührten Behörden des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und die übrigen· Beteiligten zu
hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-
lungsbehörde zuzuleiten.
2. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
hörden sowie die Auslegung des Plans in den
Gemeinden, in denen sich das Vorhaben vor-
aussichtlich auswirkt, veranlaßt die Anhörungs-
behörde innerhalb eines Monats, nachdem der
Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat.
3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
darf. Danach eingehende Stellungnahmen der
Behörden müssen bei der Feststellung des
Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt
nicht, wenn später von einer Behörde vorge-
brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen. Die
Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
legung ortsüblich bekannt.
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-
behörde innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie
gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines
Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines
Landeplatzes mit beschränktem Bauschutz-
bereich nach § 17 kann von einer förmlichen
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist
den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-
hörde nach§ 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das
Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungs-
verfahrensgesetz geregelt ist."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 7 wird durch folgende Ab-
sätze 4 bis 8 ersetzt:
,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach
Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-
hende Stellungnahmen der Behörden müssen be.i

der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-
den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen.
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
über deren Einwendungen entschieden worden ist,
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
(6) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Verkehrsflughäfen
angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hinzuweisen;§ 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat-
sachen ein, die die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch
den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh-
migung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.
Die F~ist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung
gelten entsprechend.
(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
führen nur dann zur Aufhebung des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
ergänzendes Verfahren behoben werden können;
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und die entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen bleiben unberührt."
4. Vor§ 28 wird folgender§ 27e eingefügt:
,,§27e
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flug-
hafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem
Bauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädi-
gungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteig-
nungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Fest-
stellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmi-
gung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-
beschluß oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-
bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungser-
gebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer fest-
gesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem
Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer
Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück
das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-
behörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle
durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
werden."
5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-
oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der
festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-
nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen und für die Enteignungsbehörde binqend."

2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
6. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz"
die Wörter „und von Verordnungen des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ein-
gefügt.
Artikel 5
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGB!. 1 S. 1379), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorha-
ben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-
men der Abwägung zu berücksichtigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich
beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich
mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder
eines anderen Rechts schriftlich einverstanden
erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden
die Vorschriften über das Planfeststellungsver-
fahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen gelten entspre-
chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
fallen bei Änderungen und Erweiterungen von
unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher
Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-
gegenstehen und
2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-
einbarungen getroffen werden."
d} Im Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1" die Wörter „und die Plangenehmigung nach
Absatz 1a" eingefügt.
e} Im Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Planfeststellung" die Wörter „oder einer Plan-
genehmigung" eingefügt.
2. Nach§ 28 wird folgender§ 28a eingefügt:
,,§28a
Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gele-
genheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen
auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder
die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwe-
rende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre}. Veränderungen, die in rechtlich
zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-
terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-
nung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-
digungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
recht zu."
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese stellt den Plan nach§ 28 Abs. 1 fest, erteilt
die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft
die Entscheidung nach § 28 Abs. 2."
b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-
gaben:
1. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
hörden, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung
des Plans in den Gemeinden, in denen sich das
Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlaßt die
Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats,
nachdem der Träger des Vorhabens den Plan
bei ihr eingereicht hat.
2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
darf.
3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von
drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die
Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-
behörde innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9
des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
5. Bei der Änderung einer Betriebsanlage für
Straßenbahnen kann von einer förmlichen Erör-
terung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem

Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist
den Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-
hörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Ver-
fahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-
fahrensgesetz geregelt ist."
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8
angefügt:
,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach
Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-
hende Stellungnahmen der Behörden müssen bei
der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-
den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen.
(5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
über deren Einwendungen entschieden worden ist,
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder
gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die
Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-
ren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für
Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung der Anfechtungsklage gegen ein Planfeststel-
lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
nehmigung gestellt und begründet werden. Treten
später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der
durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem
Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung
gelten entsprechend.
(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
ergänzendes Verfahren behoben werden können;
die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und die entsprechenden landesrecht-
lichen Bestimmungen bleiben unberührt."
4. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:
,,§29a
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer
Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grund-
stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent-
schädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-
eignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach
Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh-
migung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststel-
lungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen
vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es
nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-
einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-
nisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-
len. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die-
ser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.
Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im
Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvor-
haben durchführen und die dafür erforderlichen Maß-
nahmen treffen.
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und

2134 Bundesgesetzblatt,
Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-
behörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer
hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
werden."
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellten"
die Wörter „oder genehmigten" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Plan" die Wörter
,,oder die Plangenehmigung" eingefügt.
6. In § 31 Abs. 6 werden nach dem Wort „Planfest-
stellungsbeschluß" die Wörter „oder in der Plangeneh-
migung" eingefügt.
7. Dem§ 55 wird folgender Satz angefügt:
.,§ 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt."
Artikel6
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
§ 9 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21 . März 1971 (BGBI. 1S. 337)
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1442) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung
und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von
Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau-
schutzbereich,".
2. In Nummer 7 werden jeweils nach dem Wort „Bau" die
Wörter „oder die Änderung" eingefügt.
3. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder
den Ausbau von Bundeswasserstraßen."
Jahrgang 1993, Teil 1
Artikels
Änderung des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom
16. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 217 4) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 3, 4, 5 und 7, §§ 4, 6 und 7 sowie 10 Abs. 2
werden aufgehoben.
2. In§ 3 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
,,(6) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwen-
dung, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist."
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der
Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in
denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbei-
ten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Plan-
feststellungsbehörde und in den Fällen, in qenen eine
vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll,
auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von
zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des
Eigentümers zu bestellen."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90
bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit
keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für
die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93
bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landes-
rechtlichen Regelungen bestehen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach
den §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetz-
buches, soweit keine landesrechtlichen Regelun-
gen bestehen."
Artikel9
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist,
wird die Angabe,,§ 36" durch die Angabe,,§ 36b" ersetzt.
Artikel 10
Übergangsregelungen
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungs-
verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes,
§ 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4
des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luft-
verkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch

in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei
denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
Artikel 11
Neubekanntmachung
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
Bundesbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes,
des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrs-
gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der
im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes be3f7ecc819ec579….