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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2123

BGBl. 1993 I S. 2123 · 71.420 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
                                            Gesetz
                  zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege
                         (Planungsvereinfachungsgesetz - PIVereinfG)
                                                Vom 17. Dezember 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

         Änderung des Bundesbahngesetzes

   Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

   ,,Die nach Satz 1 Buchstabe c erforderliche Genehmi-
   gung gilt als erteilt,
   1. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb
      von zwei Monaten nach Eingang ihres Antrags eine
      Äußerung des Bundesministers für Verkehr zugeht,

   2. wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb

      von vier Monaten nach Eingang ihres Antrags eine

      von dem Antrag abweichende Entscheidung des

      Bundesministers für Verkehr zugeht."

2. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 bis 36 e ersetzt:

                          ,,§36
           Bau und Änderung von Schienenwegen
     Der Bau und die Änderung von Schienenwegen der
   Deutschen Bundesbahn einschließlich der für den
   Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen
   obliegen der Deutschen Bundesbahn.

                           §36a
                         Vorarbeiten

      (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
   haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
   oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
   messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
   gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
   von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten
   durch die Deutsche Bundesbahn oder von ihr Beauf-
   tragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-
   räume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen
   Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in
   Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nut-
   zungsberechtigten oder eines Beauftragten; Wohnungen
   nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten
   werden.
     (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
   Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
   mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder

 durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-
 den, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind,
 bekanntzugeben.
    (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech-

 tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die
 Deutsche Bundesbahn eine angemessene Entschä-
 digung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über
 die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
 nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der
 Deutschen Bundesbahn oder des Berechtigten die
 Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
 Beteiligten zu hören.
                          §36b

           Planfeststellung, Plangenehrnigung
   (1) Schienenwege der Deutschen Bundesbahn
einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege
notwendigen Anlagen dürfen nur gebaut oder geändert
werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.

Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffent-

lichen und privaten Belange einschließlich der Umwelt-

verträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-

sichtigen.
  (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses

kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
   die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
   Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
   einverstanden erklärt haben und
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
   gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
   gestellt worden ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschrif-
ten über das Planfeststellungsverfahren keine Anwen-
dung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungs-
gerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren.

    (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
 bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
 licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
 liegen insbesondere vor, wenn
 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
    die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
    vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
    und
 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
    den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
    barungen getroffen werden.
BGBl. 1993, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
2124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   (4) Im Planfeststellungsverfahren hat die Deutsche
 Bundesbahn die Pläne für den Bau neuer oder die
 Änderung bestehender Betriebsanlagen der nach
 Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in
 dem die Anlagen liegen, zur Durchführung des
 Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht
 nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn
 berühren. Der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte
 Dienststelle der Deutschen Bundesbahn stellt den Plan
 nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach
 Absatz 2 oder trifft die Entscheidung nach Absatz 3.

                          §36c
           Veränderungssperre; Vorkaufsrecht

    (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-
 feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu
 dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den
 Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-
 rensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen
 Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
 wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
 erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-
 nommen werden (Veränderungssperre). Veränderun-
 gen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
 worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
 führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
 davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen
 bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und
 Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
 gesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberück-
 sichtigt.

   (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
 können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
 Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht der
 Deutschen Bundesbahn an den betroffenen Flächen
 ein Vorkaufsrecht zu.

                         §36d
               Planfeststellungsverfahren

    (1) Für das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwal-
 tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
 1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
    Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme
    innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-
    zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
    übersteigen darf.

 2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
    Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
    legung vorher ortsüblich bekannt.
 3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
    verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
    innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
    wendungsfrist abzuschließen.
 4. Bei der Änderung eines Schienenweges oder der
    dazu gehörenden Anlagen kann von einer förm-
    lichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes und des§ 9 Abs. 1
    Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
    keitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Ab- ·
    schluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Ein-
    wandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

     (2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf
  der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausge-
  schlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-
  legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach
• dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen
  der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
  nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
  später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
  Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr
  Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein
  müssen.
   (3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
 über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
 Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften
 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-
 gabe bleiben im übrigen unberührt.

     (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
  lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den
  Bau oder die Änderung von Schienenwegen der Deut-
 schen Bundesbahn, für die nach dem Gesetz über den
 Ausbau der Schienenwege des Bundes vordringlicher
 Bedarf festgestellt ist, einschließlich der dazu gehören-
 den Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der
 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
 der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
 beschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5
 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
 inn·erhalb eines Monats nach der Zustellung des Plan-
 feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
 gestellt und begründet werden. Der Antrag nach § 80
 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-
 tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-
 schiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
 einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangeneh-
 migung für den Bau oder die Änderung eines Schie-
 nenweges der Deutschen Bundesbahn, für den ein
 unvorllergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6
 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
 Bundes besteht oder der der Aufnahme in den
 Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines
 Monats nach Zustellung der Entscheidung über die
 Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und
 begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der
 sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal-
 tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
 Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-
 lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
 kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die
 Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz-
 ten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
 richtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
 stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
 Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
   (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
 Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3
 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
 entsprechend.
   (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
 berührten öffentlichen und ·privaten Belange sind nur
 erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
 gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche
 Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
 Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
BGBl. 1993, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergän-
zung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben
werden können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und die entsprechenden landes-
rechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

                         §36e

              Vorzeitige Besitzeinweisung

   (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines
Schienenweges der Deutschen Bundesbahn oder der
dazu gehörenden Anlagen benötigten Grundstücks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-
eignungsbehörde die Deutsche Bundesbahn auf
Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung
der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen

bedarf es nicht.
   (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs

Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-
weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind die Deutsche Bundesbahn und die Betrof-
fenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag
auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist
beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffe-
nen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den
Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-
nungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf
hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

   (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs-
ergebnisses zu übersenden.
   (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der
Deutschen Bundesbahn und den Betroffenen späte-
stens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und die Deutsche Bundesbahn
Besitzer. Die Deutsche Bundesbahn darf auf dem
Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen treffen.

   (5) Die Deutsche Bundesbahn hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-

nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-
teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädi-
gung für die Entziehung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der
Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

      (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
   migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
   einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
   wieder in den Besitz einzuweisen. Die Deutsche
   Bundesbahn hat für alle durch die Besitzeinweisung
   entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
   leisten.

     (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
   weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
   auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
   Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
   nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
   Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
   werden."

3. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 36" durch die
      Angabe ,,§ 36 b" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

                         Artikel2

      Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Februar
1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 10 erhält folgende Fassung:

    ,,(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
   nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig fest-
   gestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung
   begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf
   von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der
   Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind."

2. § 9 a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
                                 ,,§9a
              Veränderungssperre; Vorkaufsrecht".
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

       ,,(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
      Träger der Straßenbaulast an den betroffenen
      Flächen ein Vorkaufsrecht zu."

3. § 16 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 16

                           Planungen
     (1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
   Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der
   beteiligten Länder die Planung und Linienführung der
   Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von

   Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer
   Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurch-

   fahrt dient.
      (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die
   von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange
   einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Er-
   gebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen
BGBl. 1993, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
2126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung
   der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei
   Monaten abzuschließen.

      (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen
   die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer
   Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die
   Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange
   der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.
   Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor
   Orts- und Landesplanungen."

4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
   Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
   mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
   durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemein-
   den, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen
   sind, bekanntzugeben."

5. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder
       geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt
       ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
       haben berührten öffentlichen und privaten Belange
       einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-
       men der Abwägung zu berücksichtigen."
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        ,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
       kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
       1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
          einträchtigt werden oder die Betroffenen sich

          mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder

          eines anderen Rechts schriftlich einverstanden

          erklärt haben und

       2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
          gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
          gestellt worden ist.

       Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen

       der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden

       die Vorschriften über das Planfeststellungsver-

       fahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer
       verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner
       Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die ent-
       sprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
       gelten entsprechend."
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfal-
       len in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle
       unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere
       vor, wenn

       1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind

          oder die erforderlichen behördlichen Entschei-

          dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-

          genstehen und

       2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder
          mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
          Vereinbarungen getroffen werden."

 d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b
    und 3c eingefügt:

     ,,(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die
    Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nach-
    dem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr
    eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen
    der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
    Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des
    Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vor-
    haben voraussichtlich auswirkt.
       (3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
    das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnah-
    men innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu
    setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
    übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan
    innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie
    machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.

      (3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung
   innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
   wendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stel-
   lungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß
   der Erörterung ab. Bei der Änderung einer Bundes-
   fernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im
   Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes und der entsprechenden landesrecht-
   lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Plan-
   feststellungsverfahrens ist den Einwendern Ge-
   legenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungs-
   behörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von
   sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
   abzugeben."
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     ,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach

   Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-

   auf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder

   der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Er-
   örterungstermin eingehende Stellungnahmen der
   Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
   nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn
   später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche

   Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne

   ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt

   sein müssen."

 f) Absatz 5 Siitz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
   Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmi-
   gung nach Absatz 1a und trifft die Entscheidung
   nach Absatz 2."
g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a, 6b und
   6c eingefügt:
     ,,(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
   stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
   für den Bau oder die Änderung von Bundesfern-
   straßen, für die nach dem Fernstraßenausbauge-

   setz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine

   aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung

   der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

   gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
   Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
   waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
   Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-
BGBl. 1993, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
      beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
      und begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5
      Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwal-
      tungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage
      gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
      Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung
      einer Bundesfernstraße, für die ein unvorherge-
      sehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des
      Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der
      Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann
      nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
      Entscheidung über die Anordnung der sofortigen
      Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf
      ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung
      hinzuweisen.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
      gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die
      die Anordnung oder Wiederherstellung. der auf-
      schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der
      durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
      genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
      Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
      gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem
      Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in
      dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
      erlangt.
         (6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
      sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage
      dienenden Tatsachen und Beweismittel anzu-
      geben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungs-
      gerichtsordnung gelten entsprechend.
         (6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
      haben berührten öffentlichen und privaten Belange
      sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
      das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
      Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
      Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
      führen nur dann zur Aufhebung des Planfest-
      stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
      wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
      ergänzendes Verfahren behoben werden können;
      die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-
      zes und die entsprechenden landesrechtlichen
      Bestimmungen bleiben unberührt."

6. § 18f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten
      geboten und weigert sich der Eigentümer oder

      Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaß-
      nahme benötigten Grundstücks durch Verein-
      barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-
      sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-
      behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag
      nach Feststellung des Planes oder Erteilung der
      Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
      Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
      gung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus-
      setzungen bedarf es nicht."
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satz 1 wird die Angabe „zwei Monate" durch
          die Angabe „sechs Wochen" ersetzt.
      bb) Im Satz 4 wird das Wort „mindestens" ge-
          strichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von
      Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor
      der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzu-
      stellen oder durch einen Sachverständigen ermit-
      teln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
      Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
      übersenden."

   d) Im Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
      gefaßt:
      „Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
      Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
      Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
      stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
      Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-
      sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei
      Wochen nach Zustellung der Anordnung über die
      vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren
      Besitzer festgesetzt werden."
   e) Im Absatz 6 werden nach dem Wort „Plan" die
      Wörter „oder die Plangenehmigung" eingefügt.

   t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
        ,,(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige
      Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-
      kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
      den Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
      tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
      Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-
      sungsbeschlusses gestellt und begründet werden."
   g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
        ,,(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend
      für Grundstücke, die für die in § 17a genannten
      Anlagen benötigt werden."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „fest-
      gestellten" die Wörter „oder genehmigten" ein-
      gefügt.
   b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „festgestellte"
      die Wörter „oder genehmigte" eingefügt.

8. Im § 19 a wird die Angabe ,,(§ 17)" durch die Angabe
   ,,(§ 17 Abs. 1)" ersetzt und danach die Wörter „oder
   einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a)" eingefügt.

                         Artikel3

    Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 1992
(BGBI. 1S. 986), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
   Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die
   Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen.
   Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von
   dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-
   schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
   Abwägung zu berücksichtigen."
BGBl. 1993, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
2128                                       Bundesgesetzblatt,

3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
           haben berührten öffentlichen und privaten
           Belange einschließlich der Umweltverträglich-
           keit im Rahmen der Abwägung zu berücksich-
           tigen."
       bb) Satz 3 wird gestrichen.
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
      eingefügt:

        ,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses

       kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

       1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder

          die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme

          ihres Eigentums oder eines anderen Rechts

          schriftlich einverstanden erklärt haben und

       2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren
          Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen
          hergestellt worden ist.

       Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
       der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die
       Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
       keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsver-
       fahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung
       einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es
       keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
          (1 b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
       fallen, wenn

       1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
          oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
          dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-
          gegenstehen und

       2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder
          mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
          Vereinbarungen getroffen werden."
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner-

       halb von drei Monaten nach Übermittlung des Ent-

       scheidungsentwurfs zu entscheiden."

4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
              ,,Veränderungssperre; Vorkaufsrecht".

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        ,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht
       dem Bund an den betroffenen Flächen ein Vor-
       kaufsrecht zu."

5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 17

                     Anhörungsverfahren

      Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
   tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
   1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
      Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen
      innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu set-
      zenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
Jahrgang 1993, Teil 1

        übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnah-
        men der Behörden müssen bei der Feststellung des
        Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht,
        wenn später von einer Behörde vorgebrachte
        öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
        auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
        bekannt sein müssen.
     2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
        Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
        legung vorher ortsüblich bekannt.
     3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
        verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
        innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-

        wendungsfrist abzuschließen.

     4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann

        von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73

        Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9

        Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-

        träglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
        Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den
        Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

     5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene
        Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche
        wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wir-
        kungen des Vorhabens können nach Ablauf der
        Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
        Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht
        werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach
        § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
        gesetzes hinzuweisen."

  6. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

          ,,(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
        lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für
        den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasser-
        straßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80
        Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf
        Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

        Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach

        der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt

        werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wie-
        derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
        fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
        beschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte
        einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
        Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
        einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist
        beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
        von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
          (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
        Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
        den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
        Abs. 3 und§ 128aderVerwaltungsgerichtsordnung
        gelten entsprechend.

          (4) Mängel bei der Abwägung der von dem
        Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
        Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich
        und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß ge-
        wesen sind. Erhebliche Mängel ·bei der Abwägung
        oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
        vorschriften führen nur dann zur Aufhebung des
BGBl. 1993, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
      Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
      migung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
      durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
      können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
      rensgesetzes und die entsprechenden landesrecht-
      lichen Bestimmungen bleiben unberührt."

7. Nach§ 19 wird folgender§ 20 eingefügt:
                            ,,§20

                Vorzeitige Besitzeinweisung
     (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
  und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
  Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer
  Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch
  Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-
  sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
  den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststel-
  lung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung
  in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-
  schluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar
  sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
     (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
  Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
  sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.

  Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-

  nen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf

  Besitzein'f'eisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt

  drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
  zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
  vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
  behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
  zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
  Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
  zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

     (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
  tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum

  Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
  schrift festzustellen oder durch einen Sachverständi-

  gen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
  Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-
  nisses zu übersenden.

     (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
  Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens
  zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
  stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent-
  eignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
  Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
  Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-

  einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
  werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
  der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens
  Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem
  Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
  bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
  erforderlichen Maßnahmen treffen.

     (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
  vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-
  gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
  Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-
  digung für die Entziehung oder Beschränkung des
  Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
  werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der
  Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

      (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
   migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
   einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
   wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des
   Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
   entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
   leisten.
     (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
   weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
   auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
   Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
   nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
   Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
   werden."
                         Artikel4

         Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
geändert gemäß Artikel 68 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-

      haben berührten öffentlichen und privaten Belange

      einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen

      der Abwägung zu berücksichtigen."

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       ,,(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
      kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

      1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
         die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
         ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
         schriftlich einverstanden erklärt haben und

      2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
         gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-

         gestellt worden ist.

      Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der
      Planfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung
      finden die Vorschriften über das Planfeststellungs-
      verfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Ver-
      waltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-
      den landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-
      sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
      lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
      Vorverfahren."

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt

      neu gefaßt:
        ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung kön-
      nen bei Änderungen oder Erweiterungen von
      unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle un-
      wesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor,
      wenn unmittelbar durch die geänderte oder erwei-
      terte Anlage

      1 . andere öffentliche Belange nicht berührt sind
          oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
          dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
          genstehen und
      2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
         den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-
         einbarungen getroffen werden."
BGBl. 1993, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
2130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende
      Absätze 4 bis 7 angefügt:
        ,,(4) Betriebliche Regelungen und die baupla-
       nungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf
       dem Flugplatzgelände können Gegenstand der
       Planfeststellung sein. Änderungen solcherart
       getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur
       einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

          (5) Für die zivile Nutzung eines aus der mili-

       tärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen
       Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung
       nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivil-
       luftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der
       zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungs-
       urkunde muß darüber hinaus die für die entspre-
       chende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben
       enthalten(§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der
       Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfest-
       stellung oder Plangenehmigung findet nicht statt.
       Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen,
       bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes
       bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der

       Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2
       gehen alle Rechte und Pflichten von dem mili-
       tärischen auf den zivilen Träger über.
         (6) Die Genehmigung nach§ 6 ist nicht Voraus-
       setzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein
       Plangenehmigungsverfahren.
          (7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der

       zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus
       der militärischen Trägerschaft entlassenen Militär-
       flugplatzes."

2. Nach§ 8 wird folgender§ 8a eingefügt:

                              ,,§Ba

     (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-
   heit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den
   vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-

   nahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten

   Baumaßnahmen erheblich erschwerende Verände-

   rungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-

   sperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger

   Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungs-

   arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten

   Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-

   änderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkeh-

   rungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren

   unberücksichtigt.

     (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
   können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
   Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.

     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
   Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
   recht zu."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Sie stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmi-
       gung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung
       nach § 8 Abs. 3."
   b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgenden Absatz 2
      ersetzt:

    ,,(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
   Maßgaben:
   1. Die Pläne sind der von der Landesregierung
      bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur
      Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in
      ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben
      berührten Behörden des Bundes, der Länder,
      der Gemeinden und die übrigen· Beteiligten zu

      hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-

      lungsbehörde zuzuleiten.
   2. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
      hörden sowie die Auslegung des Plans in den
      Gemeinden, in denen sich das Vorhaben vor-
      aussichtlich auswirkt, veranlaßt die Anhörungs-
      behörde innerhalb eines Monats, nachdem der
      Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat.
   3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
      wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
      von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
      abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen

      darf. Danach eingehende Stellungnahmen der
      Behörden müssen bei der Feststellung des
      Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt
      nicht, wenn später von einer Behörde vorge-
      brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
      lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
      sind oder hätten bekannt sein müssen. Die

      Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
      Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Aus-
      legung ortsüblich bekannt.
   4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-
      tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-
      behörde innerhalb von drei Monaten nach
      Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie

      gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des
      Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines
      Monats nach Abschluß der Erörterung ab.

   5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines

      Landeplatzes mit beschränktem Bauschutz-

      bereich nach § 17 kann von einer förmlichen

      Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-

      tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1

      Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-

      lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem

      Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist

      den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu

      geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-

      hörde nach§ 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-
      rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen
      nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.

   Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das
   Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungs-
   verfahrensgesetz geregelt ist."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 7 wird durch folgende Ab-
   sätze 4 bis 8 ersetzt:

    ,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach
   Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
   ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-
   chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
   hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-
   hende Stellungnahmen der Behörden müssen be.i
BGBl. 1993, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
      der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-
      den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde
      vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
      lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
      sind oder hätten bekannt sein müssen.

         (5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
      über deren Einwendungen entschieden worden ist,
      mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
      schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
      die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
         (6) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
      lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für
      den Bau oder die Änderung von Verkehrsflughäfen
      angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5
      Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wie-
      derherstellung der aufschiebenden Wirkung der
      Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach
      der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt
      werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen
      Vollziehung hinzuweisen;§ 58 der Verwaltungsge-
      richtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat-
      sachen ein, die die Wiederherstellung der aufschie-
      benden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch
      den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh-
      migung Beschwerte einen hierauf gestützten
      Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
      richtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.
      Die F~ist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
      Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

        (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
      Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
      den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
      Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung
      gelten entsprechend.

         (8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
      haben berührten öffentlichen und privaten Belange
      sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
      das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
      Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
      Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
      führen nur dann zur Aufhebung des Planfest-
      stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
      wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
      ergänzendes Verfahren behoben werden können;
      die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
      gesetzes und die entsprechenden landesrecht-
      lichen Bestimmungen bleiben unberührt."

4. Vor§ 28 wird folgender§ 27e eingefügt:

                            ,,§27e
      (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
   und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
   Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flug-
   hafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem
   Bauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks
   durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädi-
   gungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteig-
   nungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Fest-
   stellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmi-
   gung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-
   beschluß oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-
   bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

      (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
   Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
   sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
   Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
   laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
   sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
   drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
   zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
   vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
   behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
   zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
   Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
   zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
      (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
   tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
   Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
   schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
   digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
   Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungser-
   gebnisses zu übersenden.

      (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
   Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei
   Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
   stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
   Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
   Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen
   nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
   Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer fest-
   gesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem
   Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer
   Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück
   das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
   Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
   Maßnahmen treffen.

      (5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
   Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
   Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
   durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
   Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
   eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
   Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-
   behörde in einem Beschluß festzusetzen.

      (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
   gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
   weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
   in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle
   durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
   Nachteile Entschädigung zu leisten.

     (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
   weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
   auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
   Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
   nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
   Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
   werden."

5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:

     ,,(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-
   oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der
   festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-
   nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
   legen und für die Enteignungsbehörde binqend."
BGBl. 1993, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
2132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

6. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz"
   die Wörter „und von Verordnungen des Rates oder

   der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ein-
   gefügt.

                         Artikel 5

    Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGB!. 1 S. 1379), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorha-
       ben berührten öffentlichen und privaten Belange
       einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rah-
       men der Abwägung zu berücksichtigen."
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        ,,(1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
       kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
       1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich
          beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich
          mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder
          eines anderen Rechts schriftlich einverstanden
          erklärt haben und

       2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-

          gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-

          gestellt worden ist.

       Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
       der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden
       die Vorschriften über das Planfeststellungsver-
       fahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwal-
       tungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden
       landesrechtlichen Bestimmungen gelten entspre-
       chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-
       lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
       Vorverfahren."

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
       fallen bei Änderungen und Erweiterungen von
       unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher
       Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

       1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
          oder die erforderlichen behördlichen Entschei-

          dungen vorliegen und sie dem Plan nicht ent-

          gegenstehen und

       2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit
          den vom Plan Betroffenen entsprechende Ver-
          einbarungen getroffen werden."

  d} Im Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
     satz 1" die Wörter „und die Plangenehmigung nach
     Absatz 1a" eingefügt.

  e} Im Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
     ,,Planfeststellung" die Wörter „oder einer Plan-
     genehmigung" eingefügt.

2. Nach§ 28 wird folgender§ 28a eingefügt:

                            ,,§28a

             Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
      (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gele-
   genheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen

   auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
   Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder
   die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwe-
   rende Veränderungen nicht vorgenommen werden
   (Veränderungssperre}. Veränderungen, die in rechtlich
   zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-
   terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
   ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
   Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-
   nung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschä-
   digungsverfahren unberücksichtigt.
     (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
   können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
   Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
   Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
   recht zu."

3. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Diese stellt den Plan nach§ 28 Abs. 1 fest, erteilt
      die Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a oder trifft
      die Entscheidung nach § 28 Abs. 2."

   b} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       ,,(1 a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des

      Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-

      gaben:
      1. Die Einholung der Stellungnahmen der Be-
         hörden, deren Aufgabenbereich durch das
         Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung
         des Plans in den Gemeinden, in denen sich das
         Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlaßt die
         Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats,
         nachdem der Träger des Vorhabens den Plan
         bei ihr eingereicht hat.

      2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
         wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer
         von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
         abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen
         darf.

      3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von
         drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die
         Auslegung vorher ortsüblich bekannt.

      4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwal-

         tungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungs-

         behörde innerhalb von drei Monaten nach
         Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
         Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9
         des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
         eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.

      5. Bei der Änderung einer Betriebsanlage für
         Straßenbahnen kann von einer förmlichen Erör-
         terung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
         tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
         Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
         lichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem
BGBl. 1993, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
     Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist
     den Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu
     geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbe-
     hörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfah-
     rensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen
     nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.

  Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Ver-
  fahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-
  fahrensgesetz geregelt ist."

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8
   angefügt:
    ,,(4) Einwendungen gegen den Plan, die nach
  Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
  ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntma-
  chung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
  hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin einge-
  hende Stellungnahmen der Behörden müssen bei
  der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-
  den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde
  vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
  lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
  sind oder hätten bekannt sein müssen.
     (5) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
  über deren Einwendungen entschieden worden ist,
  mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
  schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
  die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
     (6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
  Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder
  gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die
  Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen
  bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-
  ren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
  stellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für
  den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für
  Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung.
  Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
  kung der Anfechtungsklage gegen ein Planfeststel-
  lungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach
  § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
  kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
  des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
  nehmigung gestellt und begründet werden. Treten
  später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-
  schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der

  durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-
  genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
  Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
  gerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem

  Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in

  dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
  erlangt.

    (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
  Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
  den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.§ 87b
  Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung
  gelten entsprechend.
     (8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
  haben berührten öffentlichen und privaten Belange
  sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
  das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
  Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
  Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

      führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststel-
      lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
      wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein
      ergänzendes Verfahren behoben werden können;
      die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-
      gesetzes und die entsprechenden landesrecht-
      lichen Bestimmungen bleiben unberührt."

4. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:

                           ,,§29a
                Vorzeitige Besitzeinweisung
     (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
  und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den
  Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer
  Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grund-
  stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent-
  schädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Ent-
  eignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach
  Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh-
  migung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststel-
  lungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen
  vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es
  nicht.
     (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
  Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
  sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
  Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
  laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-
  einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
  Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
  zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
  vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
  behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hin-
  zuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
  Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren
  zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
     (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
  tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
  Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
  schrift festzustellen oder durch einen Sachverstän-
  digen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
  Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergeb-
  nisses zu übersenden.

     (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
  Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei

  Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustel-
  len. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
  nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die-
  ser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach

  Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-

  einweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
  werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
  der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.
  Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im
  Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvor-
  haben durchführen und die dafür erforderlichen Maß-
  nahmen treffen.
     (5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
  Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
  Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
  durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
  Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder
  eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
BGBl. 1993, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
2134                                    Bundesgesetzblatt,

   Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungs-
   behörde in einem Beschluß festzusetzen.
      (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-
   migung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-
   einweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
   wieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer
   hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen
   besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

     (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
   weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
   auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
   Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
   nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
   Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet
   werden."

5. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellten"
      die Wörter „oder genehmigten" eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Plan" die Wörter
      ,,oder die Plangenehmigung" eingefügt.

6. In § 31 Abs. 6 werden nach dem Wort „Planfest-
   stellungsbeschluß" die Wörter „oder in der Plangeneh-
   migung" eingefügt.

7. Dem§ 55 wird folgender Satz angefügt:

   .,§ 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt."

                         Artikel6
     Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

  § 9 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21 . März 1971 (BGBI. 1S. 337)
wird aufgehoben.

                         Artikel 7

     Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991

(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1442) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

   „6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung
       und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von
       Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau-
       schutzbereich,".

2. In Nummer 7 werden jeweils nach dem Wort „Bau" die
   Wörter „oder die Änderung" eingefügt.

3. Nummer 9 erhält folgende Fassung:

   „9. Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder
       den Ausbau von Bundeswasserstraßen."
Jahrgang 1993, Teil 1

                           Artikels
                   Änderung des
    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
    Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom
  16. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 217 4) wird wie folgt
  geändert:

  1. § 3 Abs. 3, 4, 5 und 7, §§ 4, 6 und 7 sowie 10 Abs. 2
     werden aufgehoben.

  2. In§ 3 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
      ,,(6) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwen-
     dung, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein
     Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist."

  3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
     „Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
     ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der
     Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in
     denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbei-
     ten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Plan-
     feststellungsbehörde und in den Fällen, in qenen eine
     vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll,
     auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von
     zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des
     Eigentümers zu bestellen."

  4. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         .,(1) Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90
        bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit
        keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für
        die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93
        bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landes-
        rechtlichen Regelungen bestehen."

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach
        den §§ 104 bis 115 und 117 bis 122 des Baugesetz-
        buches, soweit keine landesrechtlichen Regelun-
        gen bestehen."

                           Artikel9

                 Änderung des Gesetzes

         über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    In Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
  Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990
  (BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes

  vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist,
  wird die Angabe,,§ 36" durch die Angabe,,§ 36b" ersetzt.

                           Artikel 10
                   Übergangsregelungen
    Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungs-
  verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
  weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes,
  § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4

  des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luft-
  verkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförde-
  rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch
BGBl. 1993, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei
denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

                      Artikel 11
                Neubekanntmachung
  Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
Bundesbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes,

des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrs-
gesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der
im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                     Artikel 12
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                              Bonn, den 17. Dezember 1993
                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker
                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. Helmut
Kohl
                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                            Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes be3f7ecc819ec579….