Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 28 Planfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach Absatz 1a, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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