Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 32 Duldungspflichten Dritter
Stand: 30.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32#abs-1 (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von dem von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32#abs-2 (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32#abs-3 (3) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32#abs-4 (4) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32#abs-5 (5) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.