Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 9 Umfang der Genehmigung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 02.11.2005 – 3 K 6443/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 – 9 S 8/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 01.09.1997 – 20 B 713/95.AKZitiert von 2
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 198/08Teileinziehung einer öffentlichen Straße: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Linienbusunternehmers gegen die Verneinung der Klagebefugnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- VG Karlsruhe, 27.05.2014 – 1 K 1748/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.01.2023 – 20 D 94/19.AKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.07.2025 – 11 BV 23.939Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung; Rechtmäßigkeit bei erst nachträglicher Kenntnis vom Fiktionseintritt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Hamburg, 30.09.2024 – 5 E 4318/24
- OVG NRW, 15.08.2024 – 13 B 120/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-1 (1) Die Genehmigung wird erteilt
1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-2 (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-4 (4) (weggefallen)