Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 9 Umfang der Genehmigung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-1 (1) Die Genehmigung wird erteilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-2 (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 9 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 02.11.2005 – 3 K 6443/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 – 9 S 8/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 01.09.1997 – 20 B 713/95.AKZitiert von 3
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 198/08Teileinziehung einer öffentlichen Straße: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Linienbusunternehmers gegen die Verneinung der Klagebefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 84
- BVerwG, 20.04.2005 – 9 A 56.04Zitiert von 12
- VG Karlsruhe, 27.05.2014 – 1 K 1748/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 30.09.2024 – 5 E 4318/24
- OVG NRW, 15.08.2024 – 13 B 120/24
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 12 NBs 503 Js 2468/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.