Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 7 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 3
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Arnsberg, 23.02.2023 – 12 K 2675/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 – 24 K 427/14Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 7 PAuswG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-1 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-2 (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-3 (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-3a (3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-3b (3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-4 (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7#abs-5 (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.