Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 29 Sicherstellung und Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/29#abs-1 (1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/29#abs-2 (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
3.
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/29#abs-3 (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

§ 28 § 30