Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 7 Sachliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 3.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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