Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 7 Sachliche Zuständigkeit

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 3.

§ 6a § 7a