Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 21 Berechtigungen für Diensteanbieter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-1 (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-2 (2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-3 (3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter verwendet werden. Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-4 (4) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-5 (5) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-6 (6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-7 (7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21#abs-8 (8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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