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Artikel 8 · BT-Drs. 19/24226 · S. 85

Zu Artikel 8 (Änderung des Personalausweisgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Die Änderungen im Personalausweisgesetz sind erforderlich, damit die Identifikationsnummer nach dem Identi-
fikationsnummerngesetz auch im Personalausweisregister gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als
optionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung steht. Öffentliche Stellen werden zur Verarbeitung der Identifikati-
onsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach dem Personalausweisgesetz zu den Zwecken des Iden-
tifikationsnummerngesetzes berechtigt. Klarstellend wird geregelt, dass der Eintrag der Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz im Regelfall über einen Abgleich mit dem Melderegister erfolgt. Diese
Register können bereits nach geltender Rechtslage gegenseitig zur Berichtigung verwendet werden. Die Identifi-
kationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz kann auch über ein Auskunftsersuchen nach
§ 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde nach § 139b der Ab-
gabenordnung ermittelt werden. In den seltenen Fällen, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identi-
fikationsnummerngesetz für die antragstellende Person existiert, ist diese auf Veranlassung der Personalausweis-
behörde durch das Bundeszentralamt für Steuern über die Registermodernisierungsbehörde nach § 139b der Ab-
gabenordnung erstmals zu vergeben.
Die Befugnis zum Abruf des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Personalausweisregister soll für die zustän-
digen Behörden, die für die Erteilung des Führerscheins, des Fahrerqualifizierungsnachweises oder der Fahrer-
karte zuständig sind, erweitert werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person dem Abruf im Antrags-
prozess zugestimmt hat. Die Protokollierung des Abrufs hat bei der abrufenden Stelle zu 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.973 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.989–270.962 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP