Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/8038 · S. 34
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes) Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises dient dazu, Verwaltungsleistungen online in Anspruch zu nehmen und dadurch den Gang zur Behörde entbehrlich zu machen. Insbesondere für Auslandsdeutsche bietet sich die Online-Ausweisfunktion dadurch an, wenn sie etwa ein Führungszeugnis beantragen und sich dadurch weite Reisen ersparen möchten. Nach der gegenwärtigen Fassung des § 5 Absatz 2 Nummer 9 wird die Aus- landsadresse nicht auf den Personalausweis und somit auch nicht in den Chip (vgl. Absatz 5 Nummer 1) über- nommen. Beim Online-Ausweisen kann daher keine verifizierte Auslandsadresse übertragen werden. Dadurch scheitert häufig die Inanspruchnahme der Verwaltungsdienstleistung (im Beispiel die Online-Beantragung eines Führungszeugnisses). Um die Inanspruchnahme von E-Government-, E-Justice- und E-Business-Leistungen ge- rade auch aus dem Ausland zu ermöglichen, soll künftig auch die Auslandsadresse in den Personalausweis einge- tragen werden. Die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ kann weiterhin etwa dann eingetragen werden, wenn der Auslandsinhaber ins Ausland verzieht und er zum Zeitpunkt seiner Abmeldung (§ 17 Absatz 2 BMG) seine künftige Auslandsadresse noch nicht kennt, oder wenn er auf absehbare Zeit wohnungslos bleibt. Näheres kann durch eine Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 7 PAuswG-E oder durch Allgemeine Verwaltungsvor- schriften bestimmt werden. Die Zuständigkeit nach § 8 Absatz 2 PAuswG bleibt hiervon unberührt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8038, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.281–95.802 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b1bec1ed1b673832….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP